Beiträge zur Diplomatik.
341
hatten die öffentlichen Beamten im Fall der Rechtsverweigerung durch
den Immunitätsherrn einzuschreiten, wie es in B. 766 heisst: nullus
iudex publicus . . . ullam potestatem habeat in quoquam illos distringendos
. . . quamdiu advocati eiusdem sedis iustitiam facere voluerint.
Auf solche Fälle also mögen sich die betreffenden Worte der Priimer
Urkunden beziehen.
Nach mehreren Seiten hin steht es somit im Belieben des Schreibers,
welche specielle Fassung er den Immunitätsbestimmungen, die
wir hier zunächst besprechen, geben will. Er mag die einzelnen
Puncte mehr oder minder vollständig aufzählen, sie durch eine kürzere
oder längere Wendung bezeichnen, sie am Schlüsse noch einmal recapituliren
oder nicht: so lange er sich innerhalb der Grenzen der
üblichen Formeln bewegt, ist offenbar immer ein und dieselbe Norm
von Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit gemeint. Schwerer ist
die Frage zu beantworten, ob, wenn wir weiter gehenden Fassungen
begegnen, die entweder einen jener Puncte ausführlicher behandeln
oder auch neue Puncte berühren, wir es auch dann nur mit einer
abweichenden stylistischen Ausführung jener Norm zu thun haben oder
mit über das Mass der damaligen Immunität hinausgehenden und erst
im Verlaufe weiterer Entwickelung allgemein zur Immunität gerechneten
Vorrechten. Ich komme auf diese Frage zurück.
Das Verbot des introitus iudicum begreift zweitens in sieb, dass
die Beamten von Land und Leuten der Immunität gewisse Abgaben
nicht erheben, gewisse Leistungen nicht fordern sollen 1 ). Gehen
wir bei der Betrachtung der hierher gehörigen Bestimmung von Rotiere
16 aus: ut neque vos neque iuniores ... in villas . . . ingredere
. . . nec mansiones aut paratas . . . tollere praesumatis, sed
quiequid exinde ,. . fiscus aut de freda aut undecunque poterat sperare
• • . in luminaribus ipsius ecclesiae per manu agentium eorum proficiat
in perpetuum. Wie alles, was der Fiscus beanspruchte, durch die Hände
der Grafen und ihrer Unterbeamten ging (Roziere 7), so wird an
dieser Stelle wohl auch ausführlicher gesagt, wie in Trouillat 1,
Nr. 41: nec exactandum quod ad fiscum nostrum aut ad comites exinde
redibitur. Dürfen nun die Grafen nichts erheben, so versteht es sich
von selbst, dass die Abgaben u. s. w., die keineswegs aufgehoben
*) Auch darauf und nicht allein auf die vollziehende Gewalt in gerichtlichen Dingen
bezieht sieh das zuvor besprochene distringere; conf. LL. 1, 307, §. 63.