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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Beiträge  zur  Diplomatik.

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hatten  die  öffentlichen  Beamten  im  Fall  der  Rechtsverweigerung  durch
den  Immunitätsherrn  einzuschreiten,  wie  es  in  B.  766  heisst:  nullus
iudex  publicus  .  .  .  ullam  potestatem  habeat  in  quoquam  illos  distringendos
  .  .  .  quamdiu  advocati  eiusdem  sedis  iustitiam  facere  voluerint.
Auf  solche  Fälle  also  mögen  sich  die  betreffenden  Worte  der  Priimer
Urkunden  beziehen.
Nach  mehreren  Seiten  hin  steht  es  somit  im  Belieben  des  Schreibers, ­
  welche  specielle  Fassung  er  den  Immunitätsbestimmungen,  die
wir  hier  zunächst  besprechen,  geben  will.  Er  mag  die  einzelnen
Puncte  mehr  oder  minder  vollständig  aufzählen,  sie  durch  eine  kürzere
oder  längere  Wendung  bezeichnen,  sie  am  Schlüsse  noch  einmal  recapituliren
  oder  nicht:  so  lange  er  sich  innerhalb  der  Grenzen  der
üblichen  Formeln  bewegt,  ist  offenbar  immer  ein  und  dieselbe  Norm
von  Bestimmungen  über  die  Gerichtsbarkeit  gemeint.  Schwerer  ist
die  Frage  zu  beantworten,  ob,  wenn  wir  weiter  gehenden  Fassungen
begegnen,  die  entweder  einen  jener  Puncte  ausführlicher  behandeln
oder  auch  neue  Puncte  berühren,  wir  es  auch  dann  nur  mit  einer
abweichenden  stylistischen  Ausführung  jener  Norm  zu  thun  haben  oder
mit  über  das  Mass  der  damaligen  Immunität  hinausgehenden  und  erst
im  Verlaufe  weiterer  Entwickelung  allgemein  zur  Immunität  gerechneten
Vorrechten.  Ich  komme  auf  diese  Frage  zurück.
Das  Verbot  des  introitus  iudicum  begreift  zweitens  in  sieb,  dass
die  Beamten  von  Land  und  Leuten  der  Immunität  gewisse  Abgaben
nicht  erheben,  gewisse  Leistungen  nicht  fordern  sollen 1 ).  Gehen
wir  bei  der  Betrachtung  der  hierher  gehörigen  Bestimmung  von  Rotiere ­
  16  aus:  ut  neque  vos  neque  iuniores  ...  in  villas  .  .  .  ingredere
  .  .  .  nec  mansiones  aut  paratas  .  .  .  tollere  praesumatis,  sed
quiequid  exinde  ,.  .  fiscus  aut  de  freda  aut  undecunque  poterat  sperare
•  •  .  in  luminaribus  ipsius  ecclesiae  per  manu  agentium  eorum  proficiat
in  perpetuum.  Wie  alles,  was  der  Fiscus  beanspruchte,  durch  die  Hände
der  Grafen  und  ihrer  Unterbeamten  ging  (Roziere  7),  so  wird  an
dieser  Stelle  wohl  auch  ausführlicher  gesagt,  wie  in  Trouillat  1,
Nr.  41:  nec  exactandum  quod  ad  fiscum  nostrum  aut  ad  comites  exinde
redibitur.  Dürfen  nun  die  Grafen  nichts  erheben,  so  versteht  es  sich
von  selbst,  dass  die  Abgaben  u.  s.  w.,  die  keineswegs  aufgehoben

*)  Auch  darauf  und  nicht  allein  auf  die  vollziehende  Gewalt  in  gerichtlichen  Dingen
bezieht  sieh  das  zuvor  besprochene  distringere;  conf.  LL.  1,  307,  §.  63.
            
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