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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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S  i  c  k  c  I

18  u.  a.:  quieto  online  possidere.  Für  den  Inhalt  der  Urkunden  ist
es  durchaus  bedeutungslos,  oh  solche  Worte  gesetzt  werden  oder
nicht.  Und  so  verhält  es  sich  auch  mit  den  in  anderen  Fällen  am  Schluss
begegnenden  Worten:  cum  omnis  fredus  eoncessus  possedire  in  Tardil'
  Nr.  41  und  ähnlich  in  B.  40,  46,  106,  13?  ff.  i);  sie  finden  sich
z.  B.  in  den  älteren  Immunitäten  B.  26  und  68  für  S.  Denis  und  fehlen
dann  inFoIge  der  Anwendung  neuer  Formeln  in  der  Bestätigung  B.  233.
In  eigenthümlicher  Weise  wird  das  Verbot  des  introitus  iudicum
wieder  eingeschränkt  in  einigen  Urkunden  für  Prüm.  B.  20  und  80
sagen  nämlich:  nullus  iudex  publicus  absque  iussione  nostra  vel  heredum
  nostrorum  .  .  .  non  praesumat  ingredere.  In  dem  neu  stylisirten
B.  243  fällt  der  Zusatz  weg  und  nur  B.  380  erwähnt  noch  einmal,
indem  der  Inhalt  von  B.  80  angegeben  wird,  dass  diese  Urkunde
Karl  d.  G.  besage:  nullus  iudex  publicus  absque  eius  iussione  vel  lieredum
  suorum  etc.  Man  könnte  glauben,  dass  diese  Worte,  die  ich
mich  nicht  erinnere  in  anderen  Immunitätsdiplomen  gefunden  zu  haben,
sich  vielleicht  auf  das  besondere  Verhältniss  von  Prüm  als  Familienstiftung ­
  beziehen,  wenn  es  nicht  ähnlich  in  der  jüngeren  Formel  für
Privilegienbestätigung  und  Immunität  Roziere  370,  welche  für  ein
ursprünglich  nichtkönigliches  Kloster  bestimmt  ist,  hiess:  absque
nostra,  si  tarnen  ita  res  postulaverit,  iussione.  Es  scheint  also  vielmehr, ­
  dass  in  jener  Stelle  der  Prümer  Diplome  auf  einen  allgemeinen
Vorbehalt  zu  Gunsten  der  königlichen  Gewalt  hingewiesen  werden  soll,
der  zwar  sonst  in  den  Urkunden  nicht  ausgesprochen  ist,  sich  aber
von  selbst  verstand.  Denn  einmal  befreite  die  Immunität  keineswegs
von  allen  Leistungen  a),  so  dass  die  öffentlichen  Beamten  doch  in  die
Lage  kamen,  Amtshandlungen  in  den  gefreiten  Gebieten  vorzunehmen,
andrerseits  wurde  wohl  auch  die  durch  die  Immunität  übertragene
Gewalt  gemissbraucht,  in  welchem  Falle  den  Grafen  gradezu  befohlen
wurde  einzuschreiten.  Von  zwei  darauf  bezüglichen  Verfügungen  in
LL.  1,  113  a.  803  und  231  a.  823  ist  namentlich  die  letztere  bezeichnend ­
  :  weil  sich  oft  Freie  durch  Vergabung  ihrer  Habe  an  die  Kirchen
ihrer  Unterthanenpflichten  entziehen,  licentiam  eos  distringendi  comitibus
  permittimus  .  .  .  nostra  non  resistente  emmunitate,  ut  status  et
utilitas  regni  huiusmodi  adinventionihus  non  infirmetur.  Desgleichen

1 )  Über  cum  fredis  et  bannis  concessis  6.  S.  356.
z )  Waitz  V,  G.  4,  2(56  und  später  S.  345.
            
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