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S i c k c I
18 u. a.: quieto online possidere. Für den Inhalt der Urkunden ist
es durchaus bedeutungslos, oh solche Worte gesetzt werden oder
nicht. Und so verhält es sich auch mit den in anderen Fällen am Schluss
begegnenden Worten: cum omnis fredus eoncessus possedire in Tardil'
Nr. 41 und ähnlich in B. 40, 46, 106, 13? ff. i); sie finden sich
z. B. in den älteren Immunitäten B. 26 und 68 für S. Denis und fehlen
dann inFoIge der Anwendung neuer Formeln in der Bestätigung B. 233.
In eigenthümlicher Weise wird das Verbot des introitus iudicum
wieder eingeschränkt in einigen Urkunden für Prüm. B. 20 und 80
sagen nämlich: nullus iudex publicus absque iussione nostra vel heredum
nostrorum . . . non praesumat ingredere. In dem neu stylisirten
B. 243 fällt der Zusatz weg und nur B. 380 erwähnt noch einmal,
indem der Inhalt von B. 80 angegeben wird, dass diese Urkunde
Karl d. G. besage: nullus iudex publicus absque eius iussione vel lieredum
suorum etc. Man könnte glauben, dass diese Worte, die ich
mich nicht erinnere in anderen Immunitätsdiplomen gefunden zu haben,
sich vielleicht auf das besondere Verhältniss von Prüm als Familienstiftung
beziehen, wenn es nicht ähnlich in der jüngeren Formel für
Privilegienbestätigung und Immunität Roziere 370, welche für ein
ursprünglich nichtkönigliches Kloster bestimmt ist, hiess: absque
nostra, si tarnen ita res postulaverit, iussione. Es scheint also vielmehr,
dass in jener Stelle der Prümer Diplome auf einen allgemeinen
Vorbehalt zu Gunsten der königlichen Gewalt hingewiesen werden soll,
der zwar sonst in den Urkunden nicht ausgesprochen ist, sich aber
von selbst verstand. Denn einmal befreite die Immunität keineswegs
von allen Leistungen a), so dass die öffentlichen Beamten doch in die
Lage kamen, Amtshandlungen in den gefreiten Gebieten vorzunehmen,
andrerseits wurde wohl auch die durch die Immunität übertragene
Gewalt gemissbraucht, in welchem Falle den Grafen gradezu befohlen
wurde einzuschreiten. Von zwei darauf bezüglichen Verfügungen in
LL. 1, 113 a. 803 und 231 a. 823 ist namentlich die letztere bezeichnend
: weil sich oft Freie durch Vergabung ihrer Habe an die Kirchen
ihrer Unterthanenpflichten entziehen, licentiam eos distringendi comitibus
permittimus . . . nostra non resistente emmunitate, ut status et
utilitas regni huiusmodi adinventionihus non infirmetur. Desgleichen
1 ) Über cum fredis et bannis concessis 6. S. 356.
z ) Waitz V, G. 4, 2(56 und später S. 345.