Beiträge zur Diplomatik.
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genannt wird, dann aber in der conclusio fehlt, so ist das doch entschieden
nur Unbeholfenlieit der Redaction. Ebenso wird im Eingang von
B. 402, wo der Inhalt einer zuvor verliehenen Immunität angegeben
wird, dieserPunct nicht erwähnt. Es fehlt ferner ad causas audiendas
auch in der Immunität für Speier (Pard. add. Nr. 4 und Remling 1,
Nr. 0), in der es nur heisst: ut nullus iudex puhlicus ... in curtis
ecclesie sue . . . freda . . . recipere nee requirere non presumat und
doch das bewilligte als omnis emunitas bezeichnet wird. Auf der anderen
Seite ist in den älteren Immunitäten für Epternach der Freda nicht
gedacht 4 ), welche erst in der Bestätigung Ludwig’s ausdrücklich aufgel'ührt
werden. Ja in zwei Fällen ist weder von causae audiendae
noch von freda die Rede und ist doch entschieden beides mit inbegriffen.
Der erste Fall betrifft Arles, dessen Urkunden 3 ) B. 333 und
1565 auch in dieser Hinsicht unvollständig lauten; aber die spätere
bezeichnet doch die frühere als immunitas, und als für die weitere
Confirmation B. 1733 eine neue Fassung angewandt wurde, wurden
auch die fehlenden Worte eingeschaltet. Umgekehrt verhält es sich
mit den Immunitäten für La Grasse: B. 230 und 1354 sind nach den
vollständigen Formeln geschrieben, in der zweiten Bestätigung Karl
des Kahlen B. 1767 sind aber die Worte: ad causas audiendas et
freda exigenda ausgelassen, obgleich die Verleihung der früheren
gleich sein soll und obgleich sie lautet auf: exclusa omni potestate
iudiciaria.
An diese letzten Worte knüpfe ich gleich an, dass eine derartige
recapitulirende Wendung überhaupt oft am Schluss der Diplome
begegnet 3 ). Am Ende der Formel Roz. 21 heisst es: remota totius
iudiciariae potestatis inquietudine quieto ordine possidere (ähnlich in
Roz. 24, in B. 233, 307, 379, 418) 4 ), oder abgekürzt in Roz. 17,
*) B. z. D. 3, 224; sie sind nur inbegriffen in den Worten: nec ulla redibitione
requirendum. In Pard. 568 sind freda auch nur in der Petition genannt, dann vergessen,
obschon die Urkunde im wesentlichen nach Roz. 16 stylisirt ist.
3 ) B. z. D. 3, 237 Note.
s ) Sie bezieht sich offenbar nicht allein auf das Verbot der Ausübung richterlicher
Gewalt, sondern ebenso auf das der Ausübung aller Amtsgewalt; desgleichen das
folgende absque iussione nostra — dennoch will ich gleich hier beides erledigen.
Mannigfaltige Wendungen in den Merovingerurkunden. In Pard. 367 und 403:
absque interdictu iudicum, remotis et resecatis omnibus petitionibus de partibus
fisci, in Pard. 417 (ähnlich B. 47 und Tardif Nr. 107): et nulla refragatione vel
nullo impedimento a iudicibus puhlicis quoquo tempore habere non pertimescant.