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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Beiträge  zur  Diplomatik.

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genannt  wird,  dann  aber  in  der  conclusio  fehlt,  so  ist  das  doch  entschieden ­
  nur  Unbeholfenlieit  der  Redaction.  Ebenso  wird  im  Eingang  von
B.  402,  wo  der  Inhalt  einer  zuvor  verliehenen  Immunität  angegeben
wird,  dieserPunct  nicht  erwähnt.  Es  fehlt  ferner  ad  causas  audiendas
auch  in  der  Immunität  für  Speier  (Pard.  add.  Nr.  4  und  Remling  1,
Nr.  0),  in  der  es  nur  heisst:  ut  nullus  iudex  puhlicus  ...  in  curtis
ecclesie  sue  .  .  .  freda  .  .  .  recipere  nee  requirere  non  presumat  und
doch  das  bewilligte  als  omnis  emunitas  bezeichnet  wird.  Auf  der  anderen ­
  Seite  ist  in  den  älteren  Immunitäten  für  Epternach  der  Freda  nicht
gedacht 4 ),  welche  erst  in  der  Bestätigung  Ludwig’s  ausdrücklich  aufgel'ührt
  werden.  Ja  in  zwei  Fällen  ist  weder  von  causae  audiendae
noch  von  freda  die  Rede  und  ist  doch  entschieden  beides  mit  inbegriffen. ­
  Der  erste  Fall  betrifft  Arles,  dessen  Urkunden 3 )  B.  333  und
1565  auch  in  dieser  Hinsicht  unvollständig  lauten;  aber  die  spätere
bezeichnet  doch  die  frühere  als  immunitas,  und  als  für  die  weitere
Confirmation  B.  1733  eine  neue  Fassung  angewandt  wurde,  wurden
auch  die  fehlenden  Worte  eingeschaltet.  Umgekehrt  verhält  es  sich
mit  den  Immunitäten  für  La  Grasse:  B.  230  und  1354  sind  nach  den
vollständigen  Formeln  geschrieben,  in  der  zweiten  Bestätigung  Karl
des  Kahlen  B.  1767  sind  aber  die  Worte:  ad  causas  audiendas  et
freda  exigenda  ausgelassen,  obgleich  die  Verleihung  der  früheren
gleich  sein  soll  und  obgleich  sie  lautet  auf:  exclusa  omni  potestate
iudiciaria.
An  diese  letzten  Worte  knüpfe  ich  gleich  an,  dass  eine  derartige ­
  recapitulirende  Wendung  überhaupt  oft  am  Schluss  der  Diplome
begegnet 3 ).  Am  Ende  der  Formel  Roz.  21  heisst  es:  remota  totius
iudiciariae  potestatis  inquietudine  quieto  ordine  possidere  (ähnlich  in
Roz.  24,  in  B.  233,  307,  379,  418) 4 ),  oder  abgekürzt  in  Roz.  17,
*)  B.  z.  D.  3,  224;  sie  sind  nur  inbegriffen  in  den  Worten:  nec  ulla  redibitione
requirendum.  In  Pard.  568  sind  freda  auch  nur  in  der  Petition  genannt,  dann  vergessen, ­
  obschon  die  Urkunde  im  wesentlichen  nach  Roz.  16  stylisirt  ist.
3 )  B.  z.  D.  3,  237  Note.
s )  Sie  bezieht  sich  offenbar  nicht  allein  auf  das  Verbot  der  Ausübung  richterlicher
Gewalt,  sondern  ebenso  auf  das  der  Ausübung  aller  Amtsgewalt;  desgleichen  das
folgende  absque  iussione  nostra  —  dennoch  will  ich  gleich  hier  beides  erledigen.
Mannigfaltige  Wendungen  in  den  Merovingerurkunden.  In  Pard.  367  und  403:
absque  interdictu  iudicum,  remotis  et  resecatis  omnibus  petitionibus  de  partibus
fisci,  in  Pard.  417  (ähnlich  B.  47  und  Tardif  Nr.  107):  et  nulla  refragatione  vel
nullo  impedimento  a  iudicibus  puhlicis  quoquo  tempore  habere  non  pertimescant.
            
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