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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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S  i  c  k  e  I

Worte:  ad  fideiussores  tollendos  (Roz.  20  ff.).  Endlich  die  Worte:
nec  homines  distringendos  (Pard.  417,  B.  212,  300,  303  ff.)  oder
homines  de  quaslibet  causas  distringendum  (Roz.  20,  B.  45  ff.),  homines ­
  contra  rationis  ordinem  distringendos  (Roz.  17,  B.  126,  449  ff.),
homines  inrationabiliter  distringendos  (B.  307),  homines  iniuste
distringendos  (Roz.  18,  B.  247,  279,  385  ff.) 1 ),  oder  auch  ad  hominis ­
  suos  tollendum  (Tardif  Nr.  69)  und  dann  etwa  mit  dem  vorigen
verbufiden:  nec  homines  nec  fideiussores  tollendum  (B.  47)  3 ).
Es  ändert  nun  an  der  auf  die  Gerichtsbarkeit  bezüglichen  Bestimmung ­
  nichts,  wenn  der  eine  oder  andere  dieser  vier  Puncte  in
einigen  Urkunden  nicht  erwähnt  wird.  Am  häufigsten  wird  ad  homines
distringendos  ausgelassen,  so  in  Pard.  367,  403,  in  B.  26  und  dessen
Nachbildungen,  in  B.  44  und  98,  während  es  doch  wieder  in  denConfirmationen,
  z.  B.  in  B.  233,  steht.  Oder  es  fehlt  auch  ad  fideiussores
tollendos  selbst  in  der  Formel  Roziere  16.  Das  eine  und  andere  endlich ­
  ist  nicht  erwähnt  in  Pard.  428,  B.  32,  40,  in  der  Immunität  für
Grado  vom  J.  803,  und  doch  führt  B.  379  als  Bestätigung  von  B.  40
dann  beide  Puncte  an,  und  B.  106,  mit  dem  sonst  das  Diplom  für
Grado  übereinstimmt,  enthält  wenigstens  ad  fideiussores  tollendos.
Kurz  diese  Differenzen  erscheinen  nur  als  zufällige  und  stylistische
Für  wichtiger  haben  offenbar  die  Schreiber  die  zwei  anderen  Puncte
gehalten,  und  doch  sind  auch  sie  hie  und  da  aus  Nachlässigkeit  übergangen, ­
  ohne  dass  wir  deshalb  an  Verleihung  minderer  Rechte  denken
dürfen.  Wenn  in  der  petitio  von  B.  44  ad  causas  audiendas  mit

stück  des  Inhalts  von  B.  49  aus  dem  9.  Jahrhundert,  wie  es  Tardif  ahdruckl,  enthält ­
  diese  Stelle  nicht.  Übrigens  ist  die  ganze  Urkunde  falsch.
*)  In  B.  1533  der  sonst  wörtlichen  Nachbildung  von  B.  279  ohne  iniuste.  —  Nacli
einer  mir  von  C.  Milanesi  gefälligst  mitgetheilten  Collation  des  in  Siena  befindlichen ­
  Originals  von  B.  291  steht  in  demselben  :  ad  hostem  distringendos  (nach
Waitz  V.  G.  4,  507,  Note  1  hat  Pertz  gelesen:  ad  hostes),  was  ich  aber  doch  nur
für  Schreibfehler  statt  iniuste  distringendos  halte.  Im  Übrigen  hat  das  Original
die  richtigen  sich  schon  aus  der  Formel  ergebenden  Worte:  freda  (statt  feuda),
homines  monasterii  (statt  honores),  vel  ea  quae  supra  memorata  sunt  (statt
valeatque).
2 )  Am  ausführlichsten  handelt  vom  Verbot  der  Distriction  von  Gerichts  wegen  die
Urkunde  Ludwigs  II.  für  Piacenza  a.  872  in  Campi  1,  460:  iubemus  ut  .  .  .  (nec)
iniuste  districtiones  exigentur,  sed  unusquisque,  cum  legalis  censura  exigat  (und
an  anderer  Stelle:  quos  legalis  coactio  exigat  quaerere  ad  placitum)  a  patrono
suo  ad  placitum  deducatur.
            
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