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S i c k e I
Worte: ad fideiussores tollendos (Roz. 20 ff.). Endlich die Worte:
nec homines distringendos (Pard. 417, B. 212, 300, 303 ff.) oder
homines de quaslibet causas distringendum (Roz. 20, B. 45 ff.), homines
contra rationis ordinem distringendos (Roz. 17, B. 126, 449 ff.),
homines inrationabiliter distringendos (B. 307), homines iniuste
distringendos (Roz. 18, B. 247, 279, 385 ff.) 1 ), oder auch ad hominis
suos tollendum (Tardif Nr. 69) und dann etwa mit dem vorigen
verbufiden: nec homines nec fideiussores tollendum (B. 47) 3 ).
Es ändert nun an der auf die Gerichtsbarkeit bezüglichen Bestimmung
nichts, wenn der eine oder andere dieser vier Puncte in
einigen Urkunden nicht erwähnt wird. Am häufigsten wird ad homines
distringendos ausgelassen, so in Pard. 367, 403, in B. 26 und dessen
Nachbildungen, in B. 44 und 98, während es doch wieder in denConfirmationen,
z. B. in B. 233, steht. Oder es fehlt auch ad fideiussores
tollendos selbst in der Formel Roziere 16. Das eine und andere endlich
ist nicht erwähnt in Pard. 428, B. 32, 40, in der Immunität für
Grado vom J. 803, und doch führt B. 379 als Bestätigung von B. 40
dann beide Puncte an, und B. 106, mit dem sonst das Diplom für
Grado übereinstimmt, enthält wenigstens ad fideiussores tollendos.
Kurz diese Differenzen erscheinen nur als zufällige und stylistische
Für wichtiger haben offenbar die Schreiber die zwei anderen Puncte
gehalten, und doch sind auch sie hie und da aus Nachlässigkeit übergangen,
ohne dass wir deshalb an Verleihung minderer Rechte denken
dürfen. Wenn in der petitio von B. 44 ad causas audiendas mit
stück des Inhalts von B. 49 aus dem 9. Jahrhundert, wie es Tardif ahdruckl, enthält
diese Stelle nicht. Übrigens ist die ganze Urkunde falsch.
*) In B. 1533 der sonst wörtlichen Nachbildung von B. 279 ohne iniuste. — Nacli
einer mir von C. Milanesi gefälligst mitgetheilten Collation des in Siena befindlichen
Originals von B. 291 steht in demselben : ad hostem distringendos (nach
Waitz V. G. 4, 507, Note 1 hat Pertz gelesen: ad hostes), was ich aber doch nur
für Schreibfehler statt iniuste distringendos halte. Im Übrigen hat das Original
die richtigen sich schon aus der Formel ergebenden Worte: freda (statt feuda),
homines monasterii (statt honores), vel ea quae supra memorata sunt (statt
valeatque).
2 ) Am ausführlichsten handelt vom Verbot der Distriction von Gerichts wegen die
Urkunde Ludwigs II. für Piacenza a. 872 in Campi 1, 460: iubemus ut . . . (nec)
iniuste districtiones exigentur, sed unusquisque, cum legalis censura exigat (und
an anderer Stelle: quos legalis coactio exigat quaerere ad placitum) a patrono
suo ad placitum deducatur.