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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Beiträge  zur  Diplomatik.

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Unter  den  Verrichtungen,  welche  den  öffentlichen  Beamten  in
den  Immunitäten  vorzunehmen  untersagt  wird,  stelle  ich  hier  diejenigen ­
  voran,  welche  sich  auf  die  Ausübung  der  richterlichen  Gewalt
beziehen:  die  Beamten,  heisst  es,  sollen  weder  gerichtliche  Verhandlungen ­
  vornehmen,  noch  Friedensgelder  erheben,  noch  Bürgen  nehmen, ­
  noch  die  Leute  von  Amts  wegen  zu  irgend  etwas  anhalten.
Der  einfachste  Ausdruck  für  das  erste  ist:  ad  eausas  audiendum
(Pard.  367,  B.  68,  115,  209,  350  ff.);  ganz  synonym  sind  aber:  ad
audiendas  altercationes  (Roziere  16,  Pard.  568),  ad  eausas  iudiciario
more  audiendas  (Roz.  21,  B.  300,  310  ff.) 1 )»  ac ^  eausas  iudiciario
more  audiendas  vel  discutiendas  (Roz.  17,  18.  B.  449,  471  ff.),  ad
agendum  (Roz.  20,  Pard.  463,  B.  32,  115).  Für  das  zweite  wird
gebraucht:  ad  freda  exigenda  oder  ad  freda  undique  exigenda(Roz.  16,
Pard.  568,  B.  46,  80  ff.),  ad  freda  de  qualibet  causa  exigenda
(Roz.  16,  B.  33).  Da  das  Wort  fredum  bald  veraltete,  hat  zur  Folge
gehabt,  dass  spätere  Copisten  dasselbe  in  allerlei  Weise  verunstaltet
und  statt  desselben  zuweilen  Worte  ganz  anderer  Bedeutung  gesetzt
haben;  es  ist  wichtig  auf  diese  Fehler  aufmerksamzu  machen,  die
schon  zu  manchem  Missverständnis  Anlass  gegeben  haben 3 ).  Am
häufigsten  ist  fredum  verwandelt  in  l'odrum.  Dass  es  eine  Abgabe  des
Namens  schon  unter  den  ersten  Karolingern  gab,  wird  durch  B.  145,
400  und  Mabillon  de  re  dipl.  613 3 )  unzweifelhaft  gemacht,  und  sie
kann  daher  auch  gelegentlich  der  Immunitätsverleihung  mit  genannt
werden  (s.  S.  346).  Aber  in  den  Theil  der  Immunitätsformel,  den  wir
hier  besprechen,  passt  die  Erwähnung  von  fodrum  nicht  hinein  und  in
ihm  ist,  wie  in  B.  106,  118  u.  a.,  regelmässig  fredum  zu  verbessern.
Dasselbe  gilt  von  den  Lesefehlern  feuda  in  der  Immunität  für  Grado
(Ughelli  5,  1095),  fides  in  der  für  Trier  (Beyer  Nr.  24),  fructus  in
B.  127  für  S.  Vicenzo  *).  Es  folgen  dann  die  immer  gleich  lautenden

So  auch  in  B.  1734  für  Banioles,  während  in  der  Vorlage  B.  350  nur:  ad  eausas
audiendas;
2 )  S.  was  Walter  Rechtsgeschichte  §.  108,  Note  3  und  ebenso  andere  aus  Pard.  506
mit  dem  Lesefehler  fiscos  gefolgert  haben.
3 )  Waitz  V.  G.  4,  14.
4 )  Hier  findet  sich  das  Wort  an  anderer  Stelle,  in  der  gleich  zu  besprechenden  Verbindung ­
  :  cum  omnes  fredos  eoncessos.  —  ln  B.  49  bei  Bouquet  5,  722,  Nr.  17
angeblich  aus  Original  liest  man  auch:  ad  recta  exigendum,  und  so  steht  auch  in
einer  jüngern  Copie  dieses  Stückes  im  Pariser  Archive;  aber  das  älteste  Schrift-
            
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