Beiträge zur Diplomatik.
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Unter den Verrichtungen, welche den öffentlichen Beamten in
den Immunitäten vorzunehmen untersagt wird, stelle ich hier diejenigen
voran, welche sich auf die Ausübung der richterlichen Gewalt
beziehen: die Beamten, heisst es, sollen weder gerichtliche Verhandlungen
vornehmen, noch Friedensgelder erheben, noch Bürgen nehmen,
noch die Leute von Amts wegen zu irgend etwas anhalten.
Der einfachste Ausdruck für das erste ist: ad eausas audiendum
(Pard. 367, B. 68, 115, 209, 350 ff.); ganz synonym sind aber: ad
audiendas altercationes (Roziere 16, Pard. 568), ad eausas iudiciario
more audiendas (Roz. 21, B. 300, 310 ff.) 1 )» ac ^ eausas iudiciario
more audiendas vel discutiendas (Roz. 17, 18. B. 449, 471 ff.), ad
agendum (Roz. 20, Pard. 463, B. 32, 115). Für das zweite wird
gebraucht: ad freda exigenda oder ad freda undique exigenda(Roz. 16,
Pard. 568, B. 46, 80 ff.), ad freda de qualibet causa exigenda
(Roz. 16, B. 33). Da das Wort fredum bald veraltete, hat zur Folge
gehabt, dass spätere Copisten dasselbe in allerlei Weise verunstaltet
und statt desselben zuweilen Worte ganz anderer Bedeutung gesetzt
haben; es ist wichtig auf diese Fehler aufmerksamzu machen, die
schon zu manchem Missverständnis Anlass gegeben haben 3 ). Am
häufigsten ist fredum verwandelt in l'odrum. Dass es eine Abgabe des
Namens schon unter den ersten Karolingern gab, wird durch B. 145,
400 und Mabillon de re dipl. 613 3 ) unzweifelhaft gemacht, und sie
kann daher auch gelegentlich der Immunitätsverleihung mit genannt
werden (s. S. 346). Aber in den Theil der Immunitätsformel, den wir
hier besprechen, passt die Erwähnung von fodrum nicht hinein und in
ihm ist, wie in B. 106, 118 u. a., regelmässig fredum zu verbessern.
Dasselbe gilt von den Lesefehlern feuda in der Immunität für Grado
(Ughelli 5, 1095), fides in der für Trier (Beyer Nr. 24), fructus in
B. 127 für S. Vicenzo *). Es folgen dann die immer gleich lautenden
So auch in B. 1734 für Banioles, während in der Vorlage B. 350 nur: ad eausas
audiendas;
2 ) S. was Walter Rechtsgeschichte §. 108, Note 3 und ebenso andere aus Pard. 506
mit dem Lesefehler fiscos gefolgert haben.
3 ) Waitz V. G. 4, 14.
4 ) Hier findet sich das Wort an anderer Stelle, in der gleich zu besprechenden Verbindung
: cum omnes fredos eoncessos. — ln B. 49 bei Bouquet 5, 722, Nr. 17
angeblich aus Original liest man auch: ad recta exigendum, und so steht auch in
einer jüngern Copie dieses Stückes im Pariser Archive; aber das älteste Schrift-