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Sicke!
nen Privilegium für Stablo, dessen Stammgut ein Ganzes bildete,
(Pard. 575), findet sieb keine Bezeichnung nach Grenzen. Zuweilen
wird es auch noch ausdrücklich gesagt, dass Freie auf ihrem Eigen
inmitten des Klosterlandes angesessen sind; so wird der Schenkung
eines nach seinen Grenzen bezeichneten Gebietes für Aniane in B. 210
hinzugefügt: excepto proprium ingenuorum hominum quod infra coniacet,
und sind somit dieses Land und diese Leute auch nicht in der
an gleichem Tage dem Kloster für seine Besitzungen verliehenen
Immunität (B. 209) inbegriffen. Es ist daher in echten Immunitätsdiplomen
vor-840 <) nie die Bede von nach allen Seiten abgegrenzten
Territorien, und die Erwähnung eines solchen lässt regelmässig auf
Unechtheit oder mindestens auf Interpolation scliliessen. So verwerfe ich
den betreffenden Passus in B. 183 für Piacenza, dessen spätere Entstehung
sich auch schon durch die romanischen Sprachformen:
Castellioni, in la und de la Vegiola verräth. So ist B. 107 für Reggio
unter anderen auch um der Territoriumbeschreibung willen als Erweiterung
von B. 105 zu betrachten. Erst nach und nach rundeten sich
die Besitzungen der Kirchen und Klöster durch jede Art von Erwerbung
der sie durchbrechenden kleinen Güter ab: bald wurde dies im
Interesse des Staates 3 ) hintertrieben, bald wieder im Interesse Einzelner
begünstigt s). Und des weiteren entstanden am Ausgang des
IX. Jahrhunderts abgeschlossene Immunitätsbezirke dadurch, dass
auf Eigen wohnende Freie in Bezug auf Verwaltung, Gerichtsbarkeit
und Leistungen den Immunitätsherrschaften untergeordnet wurden
4 ). Erst seit dieserZeit werden Grenzbeschreibungen der immunen
Territorien häufiger.
einer Richtung betrifft, bezeichnet werden als sich erstreckend usque ripam fluviole
Magnentis progrediente in directum termino ad locuin qui vallis prolunda nuncupatur.
1 ) Auch für die nächste Folgezeit gilt dasselbe, s. ß. z. D. 1, 397 und ßelhmann-Hollweg
Ursprung der lornbard. Städtefreiheit 97.
2 ) Waitz V. G. 4. 273.
3 ) B. 1537 a. 844: hi vero liberi homines qui in congruentia saepefati monasterii de
sua proprietate terras et vineas aut inolendina habent, eoncedinius ut ad idem
monasterium ea vendant vel commutent, et ipsa einptio vel commutatio plenissimam
praesenti nostrae auctoritatis edictoin oinnibus firmitatem habeat.
Waitz 1. c., jedoch ist das Zeugniss der Wormser Urkunde nicht stichhaltig. Auch
das von Waitz 262, Note 2 angeführte Diplom, das nur in Copien des 11. Jahrhunderts
überliefert ist, ist bedenklich.