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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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Sicke!

nen  Privilegium  für  Stablo,  dessen  Stammgut  ein  Ganzes  bildete,
(Pard.  575),  findet  sieb  keine  Bezeichnung  nach  Grenzen.  Zuweilen
wird  es  auch  noch  ausdrücklich  gesagt,  dass  Freie  auf  ihrem  Eigen
inmitten  des  Klosterlandes  angesessen  sind;  so  wird  der  Schenkung
eines  nach  seinen  Grenzen  bezeichneten  Gebietes  für  Aniane  in  B.  210
hinzugefügt:  excepto  proprium  ingenuorum  hominum  quod  infra  coniacet,
  und  sind  somit  dieses  Land  und  diese  Leute  auch  nicht  in  der
an  gleichem  Tage  dem  Kloster  für  seine  Besitzungen  verliehenen
Immunität  (B.  209)  inbegriffen.  Es  ist  daher  in  echten  Immunitätsdiplomen ­
  vor-840  <)  nie  die  Bede  von  nach  allen  Seiten  abgegrenzten
Territorien,  und  die  Erwähnung  eines  solchen  lässt  regelmässig  auf
Unechtheit  oder  mindestens  auf  Interpolation  scliliessen.  So  verwerfe  ich
den  betreffenden  Passus  in  B.  183  für  Piacenza,  dessen  spätere  Entstehung ­
  sich  auch  schon  durch  die  romanischen  Sprachformen:
Castellioni,  in  la  und  de  la  Vegiola  verräth.  So  ist  B.  107  für  Reggio
unter  anderen  auch  um  der  Territoriumbeschreibung  willen  als  Erweiterung ­
  von  B.  105  zu  betrachten.  Erst  nach  und  nach  rundeten  sich
die  Besitzungen  der  Kirchen  und  Klöster  durch  jede  Art  von  Erwerbung ­
  der  sie  durchbrechenden  kleinen  Güter  ab:  bald  wurde  dies  im
Interesse  des  Staates  3 )  hintertrieben,  bald  wieder  im  Interesse  Einzelner ­
  begünstigt  s).  Und  des  weiteren  entstanden  am  Ausgang  des
IX.  Jahrhunderts  abgeschlossene  Immunitätsbezirke  dadurch,  dass
auf  Eigen  wohnende  Freie  in  Bezug  auf  Verwaltung,  Gerichtsbarkeit ­
  und  Leistungen  den  Immunitätsherrschaften  untergeordnet  wurden ­
 4 ).  Erst  seit  dieserZeit  werden  Grenzbeschreibungen  der  immunen
Territorien  häufiger.

einer  Richtung  betrifft,  bezeichnet  werden  als  sich  erstreckend  usque  ripam  fluviole
Magnentis  progrediente  in  directum  termino  ad  locuin  qui  vallis  prolunda  nuncupatur.

1 )  Auch  für  die  nächste  Folgezeit  gilt  dasselbe,  s.  ß.  z.  D.  1,  397  und  ßelhmann-Hollweg
  Ursprung  der  lornbard.  Städtefreiheit  97.
2 )  Waitz  V.  G.  4.  273.
3 )  B.  1537  a.  844:  hi  vero  liberi  homines  qui  in  congruentia  saepefati  monasterii  de
sua  proprietate  terras  et  vineas  aut  inolendina  habent,  eoncedinius  ut  ad  idem
monasterium  ea  vendant  vel  commutent,  et  ipsa  einptio  vel  commutatio  plenissimam
  praesenti  nostrae  auctoritatis  edictoin  oinnibus  firmitatem  habeat.
Waitz  1.  c.,  jedoch  ist  das  Zeugniss  der  Wormser  Urkunde  nicht  stichhaltig.  Auch
das  von  Waitz  262,  Note  2  angeführte  Diplom,  das  nur  in  Copien  des  11.  Jahrhunderts ­
  überliefert  ist,  ist  bedenklich.
            
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