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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Beitrage  zur  Diplomatik.

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wenigstens  seit  Ludwig  d.  F.  (B.  242)  nachweisen  lässt,  erhält  in
B.  744  gelegentlich  einer  Precariebestätigung  die  Immunität  auch  für
die  Preeariegüter  zugesichert.
Vergegenwärtigen  wir  uns  nun  den  Gütercomplex  einer  einzelnen
Kirche  oder  eines  einzelnen  Klosters  i),  so  sehen  wir  die  Besitzungen
über  die  verschiedenen  Theile  des  Beiches,  über  viele  Gaue  zerstreut,
und  in  den  einzelnen  Gauen  wieder  ist  hier  und  dort  gelegen,  was  ex  muniticentiaregumvel
  reginarum  aut  id  quod  per  venditiones  commutationes
cessionesque  vel  per  quaelibet  strumenta  cartarum  .  .  .  fuit  delegatum
(Beyer  Nr.24).  Das  Stammgut  mag  oft  ein  territorial  abgeschlossenes
Gebiet  bilden,  zumal  wenn  ein  Kloster  in  noch  nicht  urbar  gemachter
Gegend  gegründet  wird,  wie  z.  B.  Stablo  von  Sigihert  II.  (Pard.  413)
zwölf  Leugne  in  der  Runde  zugewiesen  erhielt,  welche  dann  Childerich  II.
(Pard.  3S9)  auf  sechs  Leugae  reducirte.  Aber  durch  weitere  Erwerbungen ­
  kam  es  dann  doch,  wie  uns  B.  228  für  dasselbe  Stablo
belehrt,  leicht  dahin,  dass  die  gesammten  Besitzungen  kein  zusammenhängendes ­
  Ganzes  mehr  bildeten,  dass  auch  sie  mehr  oder  minder  von
Besitzungen  anderer  durchbrochen  wurden.  Es  war  daher  nicht  möglich,
den  gesammten  Gütercomplex  durch  Angaben  der  Grenzen  zu  beschreiben, ­
  sondern  man  musste  die  einzelnen  kleineren  Complexe  aufführen, ­
  was  gleichfalls  bei  der  Menge  und  Zerstreutheit  derselben
seine  Schwierigkeiten  hatte.  Seihst  in  Urkunden,  in  welchen  über
streitigen  Besitz  entschieden  werden  sollte,  in  denen  also  am  ehesten
erschöpfende  Aufzählung  erwartet  werden  sollte,  begnügte  man  sich
schliesslich,  wie  in  Pard.  608  mit  dem  Zusatze:  seu  diversa  loca  per
pagos  tarn  maiora  quam  et  minora,  quod  per  singola  nomenare  non
fuit  necessarium  “).  Dem  entspricht  es  nun,  dass  auch  in  den  Immunitätsdiplomen ­
  die  für  immun  erklärten  Besitzungen  nicht  nach  ihren
Grenzen,  nicht  als  abgeschlossene  Territorien  bezeichnet  werden
können.  Wohl  mag  zufällig  einmal  nach  einer  Seite  hin  das  Klosterland
bestimmte,  mit  einem  Fluss,  einem  Höhenzug  oder  einer  Strasse
zusammenfallende  Grenzen  haben  und  mögen  diese  alsdann  gelegentlich ­
  erwähnt  werden  8 ).  Aber  selbst  in  dem  mit  Immunität  verbünde-*)

  S.  z.  B.  Jacobs  geographie  des  dipl.  Merovingiens,  besonders  pag.  29  sequ.
2 )  Ähnliche  Wendungen  am  Schlüsse  der  Pancarten  für  S.  Germain  d’Auxerre  ß.  1868
und  1006,  für  S.  Martin  de  Tours  B.  1652  u.  s.  w.
* 5 )  So  Pard.  367  für  Montierender,  von  dessen  Besitzungen  zuerst  gesagt  wird,  dass
sie  diesseits  und  jenseits  der  Loire  liegen,  dann  aber,  was  die  Ausdehnung  nach
            
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