Beitrage zur Diplomatik.
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wenigstens seit Ludwig d. F. (B. 242) nachweisen lässt, erhält in
B. 744 gelegentlich einer Precariebestätigung die Immunität auch für
die Preeariegüter zugesichert.
Vergegenwärtigen wir uns nun den Gütercomplex einer einzelnen
Kirche oder eines einzelnen Klosters i), so sehen wir die Besitzungen
über die verschiedenen Theile des Beiches, über viele Gaue zerstreut,
und in den einzelnen Gauen wieder ist hier und dort gelegen, was ex muniticentiaregumvel
reginarum aut id quod per venditiones commutationes
cessionesque vel per quaelibet strumenta cartarum . . . fuit delegatum
(Beyer Nr.24). Das Stammgut mag oft ein territorial abgeschlossenes
Gebiet bilden, zumal wenn ein Kloster in noch nicht urbar gemachter
Gegend gegründet wird, wie z. B. Stablo von Sigihert II. (Pard. 413)
zwölf Leugne in der Runde zugewiesen erhielt, welche dann Childerich II.
(Pard. 3S9) auf sechs Leugae reducirte. Aber durch weitere Erwerbungen
kam es dann doch, wie uns B. 228 für dasselbe Stablo
belehrt, leicht dahin, dass die gesammten Besitzungen kein zusammenhängendes
Ganzes mehr bildeten, dass auch sie mehr oder minder von
Besitzungen anderer durchbrochen wurden. Es war daher nicht möglich,
den gesammten Gütercomplex durch Angaben der Grenzen zu beschreiben,
sondern man musste die einzelnen kleineren Complexe aufführen,
was gleichfalls bei der Menge und Zerstreutheit derselben
seine Schwierigkeiten hatte. Seihst in Urkunden, in welchen über
streitigen Besitz entschieden werden sollte, in denen also am ehesten
erschöpfende Aufzählung erwartet werden sollte, begnügte man sich
schliesslich, wie in Pard. 608 mit dem Zusatze: seu diversa loca per
pagos tarn maiora quam et minora, quod per singola nomenare non
fuit necessarium “). Dem entspricht es nun, dass auch in den Immunitätsdiplomen
die für immun erklärten Besitzungen nicht nach ihren
Grenzen, nicht als abgeschlossene Territorien bezeichnet werden
können. Wohl mag zufällig einmal nach einer Seite hin das Klosterland
bestimmte, mit einem Fluss, einem Höhenzug oder einer Strasse
zusammenfallende Grenzen haben und mögen diese alsdann gelegentlich
erwähnt werden 8 ). Aber selbst in dem mit Immunität verbünde-*)
S. z. B. Jacobs geographie des dipl. Merovingiens, besonders pag. 29 sequ.
2 ) Ähnliche Wendungen am Schlüsse der Pancarten für S. Germain d’Auxerre ß. 1868
und 1006, für S. Martin de Tours B. 1652 u. s. w.
* 5 ) So Pard. 367 für Montierender, von dessen Besitzungen zuerst gesagt wird, dass
sie diesseits und jenseits der Loire liegen, dann aber, was die Ausdehnung nach