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S i c k e 1
gehegtem Klosterboden ansässigen oder sonst irgendwo sich aufhaltenden
Klosterleute sollen von der öffentlichen Gewalt unbelästigt
bleiben i). Auf allen Besitzungen, mögen sie eingehegt sein oder nicht,
iibt der Immunitätsherr die ihm verliehenen gerichtlichen oder financiellen
Rechte aus und nur im Falle der Verletzung dieser Rechte
durch die öffentlichen Beamten wird hinsichtlich der Busse unterschieden
zwischen eingefriedeten und nicht eingefriedeten Besitzungen.
Die Immunität gilt regelmässig für alle Besitzungen, wo sie auch
gelegen sein, wie sie erworben sein oder noch erworben werden
mögen. Roziere 16: villas ubicumque in regno nostro ipsius ecclesiae
aut regia aut privatorum largitate conlatas aut qui inantea fuerint conlaturas;
Roziere 17: in ecclesias . . . seu reliquas possessiones quas
moderno tempore infra ditionem imperii nostri iure possidet vel quae
deinceps in iure ipsius loci voluerit divina pietas augeri. Es ist nur
stylistische Ausführung, wenn in längeren Urkunden noch einzelne
Gegenden oder Theile des Reiches angeführt werden, wie in Urk.
für Trier: tarn ultra quam citra Renum et ultra Ligerem, in B. 303
für S. Martin de Tours: in Austria scilicet Niustria Burgundia Aquitania
Provincia Italia et in caeteris regni sui partibus 2 ). Und es
geschieht nur zu grösserer Sicherheit, dass wer schon eine Immunität
hat, sie noch ausserdem für einzelne, vielleicht neu erworbene
Besitzungen erbittet. Von Fällen der Art hebe ich einige bezeichnende
hervor. Nach Pard. 417 hatte Sithiu schon seit Chlodwig II. Immunität,
dennoch wurde sie in Pard. 400 nochmals für das ertheilt, was
das Kloster vom Fiscus neu erworben hatte. In B. 90 wird gelegentich
der Privilegienbestätigung die Immunität für das S. Denis
gehörige Salona nochmals zugesichert. In B. ISS für Piacenza, welches
nach B. 927 schon von Karl d. G. Immunität erhalten hatte,
wird sie ausdrücklich noch für den Hof Gusiano zugesprochen. Der
Erzbischof von Vienne, für dessen Besitzungen sich die Immunität
*) Man vergleiche die in Ravenna von den italischen Bischöfen vor Karl d. Dicken
erhobenen Klagen, z. B. in B. 937: de iniunctis oppressionibus a saeculari et
publica potestate . . . ita ut. . . per plebes et ecclesias seu ecclesiastica praedia et
domos placita teneant (dieser Fall von immunitas fracta wird vorangestellt, dann
folgt aber auch das weitere), districtiones in libros massarios super ecclesiasticas
res residentes et servos et aldiones faciant, tributa ab eis exigant etc.
a ) Über die Immunitäten von S. Denis s. B. z. D. 3, 223.