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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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S  i  c  k  e  1

gehegtem  Klosterboden  ansässigen  oder  sonst  irgendwo  sich  aufhaltenden ­
  Klosterleute  sollen  von  der  öffentlichen  Gewalt  unbelästigt
bleiben  i).  Auf  allen  Besitzungen,  mögen  sie  eingehegt  sein  oder  nicht,
iibt  der  Immunitätsherr  die  ihm  verliehenen  gerichtlichen  oder  financiellen
  Rechte  aus  und  nur  im  Falle  der  Verletzung  dieser  Rechte
durch  die  öffentlichen  Beamten  wird  hinsichtlich  der  Busse  unterschieden ­
  zwischen  eingefriedeten  und  nicht  eingefriedeten  Besitzungen.
Die  Immunität  gilt  regelmässig  für  alle  Besitzungen,  wo  sie  auch
gelegen  sein,  wie  sie  erworben  sein  oder  noch  erworben  werden
mögen.  Roziere  16:  villas  ubicumque  in  regno  nostro  ipsius  ecclesiae
aut  regia  aut  privatorum  largitate  conlatas  aut  qui  inantea  fuerint  conlaturas;
  Roziere  17:  in  ecclesias  .  .  .  seu  reliquas  possessiones  quas
moderno  tempore  infra  ditionem  imperii  nostri  iure  possidet  vel  quae
deinceps  in  iure  ipsius  loci  voluerit  divina  pietas  augeri.  Es  ist  nur
stylistische  Ausführung,  wenn  in  längeren  Urkunden  noch  einzelne
Gegenden  oder  Theile  des  Reiches  angeführt  werden,  wie  in  Urk.
für  Trier:  tarn  ultra  quam  citra  Renum  et  ultra  Ligerem,  in  B.  303
für  S.  Martin  de  Tours:  in  Austria  scilicet  Niustria  Burgundia  Aquitania
  Provincia  Italia  et  in  caeteris  regni  sui  partibus  2 ).  Und  es
geschieht  nur  zu  grösserer  Sicherheit,  dass  wer  schon  eine  Immunität ­
  hat,  sie  noch  ausserdem  für  einzelne,  vielleicht  neu  erworbene
Besitzungen  erbittet.  Von  Fällen  der  Art  hebe  ich  einige  bezeichnende
hervor.  Nach  Pard.  417  hatte  Sithiu  schon  seit  Chlodwig  II.  Immunität, ­
  dennoch  wurde  sie  in  Pard.  400  nochmals  für  das  ertheilt,  was
das  Kloster  vom  Fiscus  neu  erworben  hatte.  In  B.  90  wird  gelegentich
  der  Privilegienbestätigung  die  Immunität  für  das  S.  Denis
gehörige  Salona  nochmals  zugesichert.  In  B.  ISS  für  Piacenza,  welches ­
  nach  B.  927  schon  von  Karl  d.  G.  Immunität  erhalten  hatte,
wird  sie  ausdrücklich  noch  für  den  Hof  Gusiano  zugesprochen.  Der
Erzbischof  von  Vienne,  für  dessen  Besitzungen  sich  die  Immunität

*)  Man  vergleiche  die  in  Ravenna  von  den  italischen  Bischöfen  vor  Karl  d.  Dicken
erhobenen  Klagen,  z.  B.  in  B.  937:  de  iniunctis  oppressionibus  a  saeculari  et
publica  potestate  .  .  .  ita  ut.  .  .  per  plebes  et  ecclesias  seu  ecclesiastica  praedia  et
domos  placita  teneant  (dieser  Fall  von  immunitas  fracta  wird  vorangestellt,  dann
folgt  aber  auch  das  weitere),  districtiones  in  libros  massarios  super  ecclesiasticas
res  residentes  et  servos  et  aldiones  faciant,  tributa  ab  eis  exigant  etc.
a )  Über  die  Immunitäten  von  S.  Denis  s.  B.  z.  D.  3,  223.
            
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