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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Beiträge  zur  Diplomatik.

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und  Urkunden  aus  Ludwig’s  Zeit  heisst  es  dann  regelmässig  wie  in
Roziere  17:  ecclesiae  aut  loca  vel  agri  seu  reliquae  possessiones.
Mit  dieser  Ausdehnung  der  Immunitätsrechte  auf  alles  Gebiet
scheint  nun  allerdings  der  Erlass  für  Aniane  in  Widerspruch  zu  stehen, ­
  in  dem  ausdrücklich  den  eingefriedeten  Besitzungen  gegenüber
gestellt  werden  die  agri  et  campi  et  silvae  quae  nulla  munitione  cinguntur.
  Aber,  wie  schonWaitz  angedeutet  hat,  stellt  dies  Mandat  die
Unterscheidung  nur  auf,  um  zu  bestimmen,  in  welchen  Fällen  immunitas
  fracta  iudicanda  est,  in  welchen  Fällen  die  höhere  Immunitätsbusse ­
  entrichtet  werden  soll,  und  andere  in  der  Immunität  inbegriffene
Rechte,  speciell  die  über  die  Leute  der  Immunitätsher  rschaft  sollten
durch  diese  Verordnung  und  durch  die  in  ihr  gemachte  Unterscheidung ­
  nicht  berührt  werden.  Das  wird  unzweifelhaft,  sobald  man  in
Betracht  zieht,  dass  schon  seit  Merovingerzeit  alle  auf  den  immunen
Besitzungen  wohnenden  Leute,  freie  wie  unfreie,  unter  die  Gewalt  der
Immunitätsherren  gestellt  werden.  Roziere  16  sagt  in  dieser  Hinsicht:
de  ingenuis  aut  de  servientibus  ceterique  nationibus  que  sunt  infra
agros  vel  fines  seu  supra  terras  predicte  ecclesie  eommanentes,  und
ebenso  werden  in  den  folgenden  Urkunden  der  Karolinger  stets  Rechte
über  sämmtliche  Insassen  sämmtlicher  Besitzungen  ertheilt.  Um  das
zu  besagen,  werden  denn  auch  in  einigen  der  zuvor  citirten  Diplomen,
welche,  wo  der  introitus  iudicum  untersagt  wird,  die  Höfe  und  Villen
in  den  Vordergrund  stellen,  an  anderen  Orten  die  weiter  gehenden
Ausdrücke  gebraucht,  so  in  B.  17:  infra  agros  vel  fines  seu  supra  terras ­
  predieti  monasterii  eommanentes,  bis  endlich  die  aus  Roziere  17
angeführte  Wendung  üblich  wird.  Es  handelt  sich  eben  um  zwei  verschiedene ­
  Seiten  der  Immunität:  einmal  um  den  Begriff  der  immunitas
fracta,  das  andere  Mal  am  die  Ausdehnung  der  herrschaftlichen  Rechte
der  Immunität,  desshalb  wird  in  den  älteren  Urkunden  an  einer  Stelle
nur  von  den  Gehöften  gesprochen,  an  der  andern  von  allem  Lande,  auf
dem  Kirchenleute  »wohnen.  Das  gilt  nun  selbst  von  dem  Mandat  für
Aniane.  Denn  nachdem  im  ersten  Theil  der  Begriff  immunitas,  insofern ­
  es  sich  um  immunitas  fracta  handelt,  eingeschränkt  ist,  heisst  es
im  zweiten:  ut  homines  et  famuli  memorati  monasterii  in  omnibus
locis  .  .  .  pacem  habeant  .  .  .  tarn  in  privatis  quam  in  publicis  et  communibus
  locis  neque  ullus  vestrum  .  .  .  eos  audeat  dispoliare  et  vel  in
fluminibus  vel  in  plaga  maris  piscantes...  infestare  vel  inquirere,  d.  h.
auch  die  ausserhalb  der  Immunität  im  engeren  Sinne  auf  nicht  ein-
            
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