Beiträge zur Diplomatik.
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und Urkunden aus Ludwig’s Zeit heisst es dann regelmässig wie in
Roziere 17: ecclesiae aut loca vel agri seu reliquae possessiones.
Mit dieser Ausdehnung der Immunitätsrechte auf alles Gebiet
scheint nun allerdings der Erlass für Aniane in Widerspruch zu stehen,
in dem ausdrücklich den eingefriedeten Besitzungen gegenüber
gestellt werden die agri et campi et silvae quae nulla munitione cinguntur.
Aber, wie schonWaitz angedeutet hat, stellt dies Mandat die
Unterscheidung nur auf, um zu bestimmen, in welchen Fällen immunitas
fracta iudicanda est, in welchen Fällen die höhere Immunitätsbusse
entrichtet werden soll, und andere in der Immunität inbegriffene
Rechte, speciell die über die Leute der Immunitätsher rschaft sollten
durch diese Verordnung und durch die in ihr gemachte Unterscheidung
nicht berührt werden. Das wird unzweifelhaft, sobald man in
Betracht zieht, dass schon seit Merovingerzeit alle auf den immunen
Besitzungen wohnenden Leute, freie wie unfreie, unter die Gewalt der
Immunitätsherren gestellt werden. Roziere 16 sagt in dieser Hinsicht:
de ingenuis aut de servientibus ceterique nationibus que sunt infra
agros vel fines seu supra terras predicte ecclesie eommanentes, und
ebenso werden in den folgenden Urkunden der Karolinger stets Rechte
über sämmtliche Insassen sämmtlicher Besitzungen ertheilt. Um das
zu besagen, werden denn auch in einigen der zuvor citirten Diplomen,
welche, wo der introitus iudicum untersagt wird, die Höfe und Villen
in den Vordergrund stellen, an anderen Orten die weiter gehenden
Ausdrücke gebraucht, so in B. 17: infra agros vel fines seu supra terras
predieti monasterii eommanentes, bis endlich die aus Roziere 17
angeführte Wendung üblich wird. Es handelt sich eben um zwei verschiedene
Seiten der Immunität: einmal um den Begriff der immunitas
fracta, das andere Mal am die Ausdehnung der herrschaftlichen Rechte
der Immunität, desshalb wird in den älteren Urkunden an einer Stelle
nur von den Gehöften gesprochen, an der andern von allem Lande, auf
dem Kirchenleute »wohnen. Das gilt nun selbst von dem Mandat für
Aniane. Denn nachdem im ersten Theil der Begriff immunitas, insofern
es sich um immunitas fracta handelt, eingeschränkt ist, heisst es
im zweiten: ut homines et famuli memorati monasterii in omnibus
locis . . . pacem habeant . . . tarn in privatis quam in publicis et communibus
locis neque ullus vestrum . . . eos audeat dispoliare et vel in
fluminibus vel in plaga maris piscantes... infestare vel inquirere, d. h.
auch die ausserhalb der Immunität im engeren Sinne auf nicht ein-