Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

332

S  i  c  k  e  1

dortigen  Beamten  hatten  die  Immunität  auf  den  Umfang  des  Klosters
und  der  Kirche  beschränken  wollen,  der  Kaiser  aber  entschied,  dass
unter  ihr  alle  Häuser,  Gehöfte  und  alles,  was  durch  Zaun,  Graben  oder
sonst  eingehegt,  inbegriffen  sein  sollten.  Und  wenn  auch  zunächst  für
Aniane  bestimmt,  hat  dieser  Erlass  aller  Wahrscheinlichkeit  nach  allgemeine ­
  Geltung  erhalten.  Er  ist  nämlich  einerseits  in  das  Carpeutier'sche
  Formelbuch  (Roziere  25)  übergegangen,  andrerseits  in  die
Sammlung  des  Benedictus  *),  und  zwar  in  letztere  mit  einem  Prolog
der,  wenn  er  nicht  auch  zu  den  tendenciüsen  Fälschungen  des  Sammlers ­
  gehört,  die  betreffende  Verfügung  auf  alle  kirchlichen  Immunitäten ­
  ausdehnt.
Für  die  in  diesem  Mandat  gemachte  Unterscheidung  lassen  sich
nun  auch  einzelne  Ausdrücke  der  älteren  Urkunden  anführen.  InTardif
Nr.  41  wird  den  Beamten  der  Eintritt  untersagt:  in  curtis  vel  vilas
ipsius  abbati  vel  ipso  monasterio,  und  in  gleicher  Weise  heben  an
dieser  Stelle  die  anderen  Immunitäten  die  curtes  vel  villae  hervor,  und
die  eine  (Pard.  5G8)  fügt  noch  hinzu:  in  villas  ipsius  ecclesiae  .  .  .
ad  audiendas  altercationes  casas  indominicatas  ingredi  etc.  So  werden
auch  in  den  Marculf  sehen  Formeln  Roziere  16,  20,  23  und  in  den  sich
mehr  oder  minder  anschliessenden  Diplomen  Pippin’s  und  Karl's  Ausdrücke ­
  gewählt,  welche  auf  eingeschlossene  und  eingehegte  Räume
hinweisen:  villae  in  B.  17,  curtes  in  B.  68,  94,  106  (hier  so  zu
emendiren  statt  chartis),  curtes  vel  villae  in  B.  46,  locella  in  B.  44,
curtes  basilicae  monasterii  vici  castella  in  der  sehr  ausführlichen
Urkunde  Beyer  Nr.  24  u.  s.  w.  Erst  in  jenen  neueren  Fassungen,  die
wir  zuerst  für  italische  Kirchen  und  Klöster  angewandt  sahen  (B.  z.
D.  3,  201),  tauchen  alles  umfassende  Bezeichnungen  auf  -),  wie  in  B.
118:  monasteria  xenodochia  seu  ecclesiebaptismales  vel  reliquae  possessiones,
  oder  in  B.  115:  villa  et  praedia  maiora  vel  modica  seu  vel
omnes  facultates,  oder  in  B.  137:  villae  vel  res.  Und  in  den  Formeln

wiederholt,  nach  und  nach  die  Geltung  gesetzlicher  Bestimmungen  erhielten  und
den  capitularia  per  se  scribenda  gleich  geachtet  wurden.  Dem  entsprechend  hat
auch  Baluze  mehrere  solche  Mandate  in  seine  Capitulariensammlung  aufgenommen.
1 )  LL.  2b,  61,  §.  279.  —  Pervenit  ad  nos  quod  quaedam  ecclesiae  aut  monasteria  etc.
2 )  Während  vereinzelt  auch  noch  die  älteren  Wendungen  Vorkommen;  in  B.  1738
vom  J.  863  heisst  es:  nullus  comes  nullaquc  iudiciaria  potestas  in  eisdem  rebus
villis  sive  ecclesiis  malla  teuere  et  inausionaticos  habere  .  .  .  praesumat.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.