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dortigen Beamten hatten die Immunität auf den Umfang des Klosters
und der Kirche beschränken wollen, der Kaiser aber entschied, dass
unter ihr alle Häuser, Gehöfte und alles, was durch Zaun, Graben oder
sonst eingehegt, inbegriffen sein sollten. Und wenn auch zunächst für
Aniane bestimmt, hat dieser Erlass aller Wahrscheinlichkeit nach allgemeine
Geltung erhalten. Er ist nämlich einerseits in das Carpeutier'sche
Formelbuch (Roziere 25) übergegangen, andrerseits in die
Sammlung des Benedictus *), und zwar in letztere mit einem Prolog
der, wenn er nicht auch zu den tendenciüsen Fälschungen des Sammlers
gehört, die betreffende Verfügung auf alle kirchlichen Immunitäten
ausdehnt.
Für die in diesem Mandat gemachte Unterscheidung lassen sich
nun auch einzelne Ausdrücke der älteren Urkunden anführen. InTardif
Nr. 41 wird den Beamten der Eintritt untersagt: in curtis vel vilas
ipsius abbati vel ipso monasterio, und in gleicher Weise heben an
dieser Stelle die anderen Immunitäten die curtes vel villae hervor, und
die eine (Pard. 5G8) fügt noch hinzu: in villas ipsius ecclesiae . . .
ad audiendas altercationes casas indominicatas ingredi etc. So werden
auch in den Marculf sehen Formeln Roziere 16, 20, 23 und in den sich
mehr oder minder anschliessenden Diplomen Pippin’s und Karl's Ausdrücke
gewählt, welche auf eingeschlossene und eingehegte Räume
hinweisen: villae in B. 17, curtes in B. 68, 94, 106 (hier so zu
emendiren statt chartis), curtes vel villae in B. 46, locella in B. 44,
curtes basilicae monasterii vici castella in der sehr ausführlichen
Urkunde Beyer Nr. 24 u. s. w. Erst in jenen neueren Fassungen, die
wir zuerst für italische Kirchen und Klöster angewandt sahen (B. z.
D. 3, 201), tauchen alles umfassende Bezeichnungen auf -), wie in B.
118: monasteria xenodochia seu ecclesiebaptismales vel reliquae possessiones,
oder in B. 115: villa et praedia maiora vel modica seu vel
omnes facultates, oder in B. 137: villae vel res. Und in den Formeln
wiederholt, nach und nach die Geltung gesetzlicher Bestimmungen erhielten und
den capitularia per se scribenda gleich geachtet wurden. Dem entsprechend hat
auch Baluze mehrere solche Mandate in seine Capitulariensammlung aufgenommen.
1 ) LL. 2b, 61, §. 279. — Pervenit ad nos quod quaedam ecclesiae aut monasteria etc.
2 ) Während vereinzelt auch noch die älteren Wendungen Vorkommen; in B. 1738
vom J. 863 heisst es: nullus comes nullaquc iudiciaria potestas in eisdem rebus
villis sive ecclesiis malla teuere et inausionaticos habere . . . praesumat.