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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Beiträge  zur  Diplomatik.

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zu  betrachten.  Auch  unter  den  folgenden  Königen,  unter  denen  ja  zumeist ­
  die  unter  Ludwig  dem  Frommen  aufgestellten  Formeln  beibehalten
werden  i),  verhält  es  sich  mit  dem  hier  besprochenen  Satze  ebenso:
noch  unter  den  letzten  Karolingern  ist  die  Aufzählung  der  öffentlichen
Beamten  an  dieser  Stelle  der  Immunitätsformel  eine  Seltenheit 2 )  und
erst  im  ausgehenden  zehnten  Jahrhundert  wird  sie  häufiger.  Aus  dieser
Zeit  frühestens  stammen  denn  auch  die  zahlreichen  Überarbeitungen
oder  Fälschungen  von  den  den  ersten  Karolingern  zugeschriebenen  Urkunden ­
  mit  der  die  Unechtheit  verrathenden  Aufzählung.  So  B.  149  für
Ceneda  mit:  ut  nullus  dux  patriarcha  arehiepiscopus  marchio  comes
vicecomes  etc.  B.  189  für  Mailand  mit:  ut  nullus  noster  dux  marchio
comes  vicecomes  sculdasio  etc.,  die  mehrfachen  Immunitäten  für  Montecasino
  in  Tosti,  B.  169  für  Concordia,  B.  319  für  Buchau,  Urkunde
von  817  für  Murrhardt  in  Wirt.  Urkundenhuch  1  Nr.  78,  von  819  für
Pfävers  in  Herrgott  geneal.  Habsb.  2 a ,  Nr.  38  und  andere.
Wie  weit  erstrecken  sich  nun,  was  Land  und  Leute  anbetrifft,  die
in  der  Immunität  inbegriffenen  Rechte?
So  wie  ein  Amtssprengcl  häufig  ministerium  genannt  wird,  so
bezeichnet  man  auch  das  Gebiet,  für  welches  Immunitätsrechte  verliehen ­
  werden,  als  immunitas 3 ).  Aber  schon  unter  Ludwig  d.  F.  tauchte
einmal  die  Frage  auf,  was  in  dieser  Hinsicht  nomine  immunitatis  zu
verstehen  sei.  Aus  einer  oft  besprochenen  Urkunde  für  Aniane  B.
344  *)  erfahren  wir,  dass  noch  eine  Unterscheidung  gemacht  wurde:  die

')  B.  z.  [).  1,  :J74.  —  Weitere  Beispiele  wird  man  in  jedem  Urkundenbuclic  linden.
2 )  Unter  den  angeblich  aus  Original  abgedruckten  Diplomen  mit  dem  betreffenden
Satze  ist  z.  ß.  B.  1193  vom  Jahre  903  entschieden  ein  späteres  Machwerk.
s )  Wailz  V.  G.  4,  238.
4 )  Am  besten  erklärt  sie  Waitz  4,  261.  —  Es  ist,  so  viel  ich  mich  erinnere,  das
einzige  Stück  dieser  Zeit,  das  sich  selbst  als  mandatum  bezeichnet.  Auch  die
Verba  mandare,  demandare  u.  dgl.  werden  in  den  königlichen  Urkunden  verhältnissmässig
  selten  gebraucht,  nämlich  in  Tardif  Nr.  77:  commendamus  (so  ist
vielleicht  auch  im.  Eingänge  der  Urkunde  in  Mabillon  ann.  2,  699,  Nr.  17  statt
commenda  zu  lesen);  Bouquet  5,  776:  mandamus,  demandamus;  ib.  657  :  demandamus;
  endlich  sagen  in  Roziere  521  Missi:  mandamus  vobis  ex  verbo  imperatoris.
Aber  wir  können  alle  diese  iussiones  oder  litterae  oder  epistolae  am  fiiglichsten
unter  der  Bezeichnung  Mandate  zusammenfassen.  Nach  LL.  1,  43,  §.  8—10,  137,
§.  4  sind  mandata  die  schriftlich  oder  mündlich  ertheilten  amtlichen  Aufträge.  Es
lässt  sich  leicht  begreifen,  dass  in  solchen  Mandaten  enthaltene  Verfügungen,
wenn  auch  etwa  nur  durch  specielle  Fälle  veranlasst,  aber  in  gleichen  Fällen
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