Beiträge zur Diplomatik.
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zu betrachten. Auch unter den folgenden Königen, unter denen ja zumeist
die unter Ludwig dem Frommen aufgestellten Formeln beibehalten
werden i), verhält es sich mit dem hier besprochenen Satze ebenso:
noch unter den letzten Karolingern ist die Aufzählung der öffentlichen
Beamten an dieser Stelle der Immunitätsformel eine Seltenheit 2 ) und
erst im ausgehenden zehnten Jahrhundert wird sie häufiger. Aus dieser
Zeit frühestens stammen denn auch die zahlreichen Überarbeitungen
oder Fälschungen von den den ersten Karolingern zugeschriebenen Urkunden
mit der die Unechtheit verrathenden Aufzählung. So B. 149 für
Ceneda mit: ut nullus dux patriarcha arehiepiscopus marchio comes
vicecomes etc. B. 189 für Mailand mit: ut nullus noster dux marchio
comes vicecomes sculdasio etc., die mehrfachen Immunitäten für Montecasino
in Tosti, B. 169 für Concordia, B. 319 für Buchau, Urkunde
von 817 für Murrhardt in Wirt. Urkundenhuch 1 Nr. 78, von 819 für
Pfävers in Herrgott geneal. Habsb. 2 a , Nr. 38 und andere.
Wie weit erstrecken sich nun, was Land und Leute anbetrifft, die
in der Immunität inbegriffenen Rechte?
So wie ein Amtssprengcl häufig ministerium genannt wird, so
bezeichnet man auch das Gebiet, für welches Immunitätsrechte verliehen
werden, als immunitas 3 ). Aber schon unter Ludwig d. F. tauchte
einmal die Frage auf, was in dieser Hinsicht nomine immunitatis zu
verstehen sei. Aus einer oft besprochenen Urkunde für Aniane B.
344 *) erfahren wir, dass noch eine Unterscheidung gemacht wurde: die
') B. z. [). 1, :J74. — Weitere Beispiele wird man in jedem Urkundenbuclic linden.
2 ) Unter den angeblich aus Original abgedruckten Diplomen mit dem betreffenden
Satze ist z. ß. B. 1193 vom Jahre 903 entschieden ein späteres Machwerk.
s ) Wailz V. G. 4, 238.
4 ) Am besten erklärt sie Waitz 4, 261. — Es ist, so viel ich mich erinnere, das
einzige Stück dieser Zeit, das sich selbst als mandatum bezeichnet. Auch die
Verba mandare, demandare u. dgl. werden in den königlichen Urkunden verhältnissmässig
selten gebraucht, nämlich in Tardif Nr. 77: commendamus (so ist
vielleicht auch im. Eingänge der Urkunde in Mabillon ann. 2, 699, Nr. 17 statt
commenda zu lesen); Bouquet 5, 776: mandamus, demandamus; ib. 657 : demandamus;
endlich sagen in Roziere 521 Missi: mandamus vobis ex verbo imperatoris.
Aber wir können alle diese iussiones oder litterae oder epistolae am fiiglichsten
unter der Bezeichnung Mandate zusammenfassen. Nach LL. 1, 43, §. 8—10, 137,
§. 4 sind mandata die schriftlich oder mündlich ertheilten amtlichen Aufträge. Es
lässt sich leicht begreifen, dass in solchen Mandaten enthaltene Verfügungen,
wenn auch etwa nur durch specielle Fälle veranlasst, aber in gleichen Fällen
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