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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Beiträge  zur  Diplomatik.  329
dieser:  si  quis  dux  comes  vicarius  seu  quislihet  ex  iudicjaria  potestate
  etc.
Ein  Zweifel  darüber,  auf  welche  Beamten  sich  das  Verbot  des
introitus  bezieht,  kann  überhaupt  nicht  sein,  und  ich  erörtere,  wie
sich  die  Urkunden  in  dieser  Hinsicht  ausdrücken,  nur  desshalb,  weil
die  Ausdrucksweise  für  die  Kritik  Bedeutung  hat.  Es  ist  nämlich  als
Regel  für  die  älteren  Immunitäten  aufzustellen,  dass  in  dem  Satze:
iubemus  ut  yos  .  .  .  non  praesumatis  oder  ut  nullus  .  .  .  praesumat
eine  detaillirte  Aufzählung  der  betreffenden  Beamten  noch  nicht  stattfmdet,
  wenn  es  sich  auch  mit  dieser  Regel  wie  mit  allen  anderen  verhält, ­
  dass  sie  allerdings  nicht  absolute  Geltung  hat  und  nicht  ausnahms-  ,
los  ist.  Eine  Ausnahme  ergibt  sich  gleich  in  dem  schon  früher 1 )
besprochenen  Falle,  dass  Immunität  und  Privilegium  mit  einander
verbunden  werden  sollen,  oder  dass  in  die  Immunität  ein  Hinweis  auf
Privilegium  eingeflochten  werden  soll.  Hier  hat  die  Nennung  der  geistlichen ­
  Autoritäten  zur  Folge,  dass  neben  ihnen  auch  die  weltlichen
besonders  namhaft  gemacht  werden;  daher  in  B.  17  (und  fast  ebenso
in  B.  63  und  331):  ut  nullus  quislibet  de  iudiciaria  potestate  .  .  .
nullus  episeopus  nec  ullus  comis  nec  eorum  iuniores  etc,,  und  in  ähnlicher ­
  Weise  erklärt  es  sich  aus  dem  besonderen  Inhalte  der  Urkunden, ­
  dass  auch  in  B.  202  und  417  eomites  und  vicarii  an  der  betreffenden ­
  Stelle  aufgeführt  werden.
Als  Ausnahmen  anderer  Art  lasse  ich  von  auf  Immunität  bezüglichen ­
  Urkunden  nur  B.  62  und  Tardif  Nr.  107  für  S.  Denis  und
allenfalls  B.  185  für  Piacenza  gelten.  Alle  drei  sind  aber  nicht  Immunitätsverleihungen
  oder  Bestätigungen,  sondern  Besitzconfirmationen
mit  Immunität,  wie  Roziere  152  oder  154,  in  denen  gelegentlich  der
Bestätigung  specieller  Güter  für  diese  die  Kraft  anderer  Urkunden
schon  zustehende  Immunität  noch  einmal  ausdrücklich  zugesichert
wird  (S.  375).  Die  Echtheit  des  ersten  Stückes  steht  allerdings  nicht
unzweifelhaft  fest 2 ).  Was  aber  die  zweite  Urkunde  anbetrifft,  in  wel-1

 )  B.  z.  D.  4,  S89,  wo  noch  B.  144  als  mit  Privilegienbestimmungen  verbundene
Immunität  fiir  Aniane  nachzutragen  ist.
2 )  Die  Angabe  von  D.  Ruinart,  die  Urkunde  aus  Original  abgeschrieben  zu  haben,
lässt  sich  nicht  mehr  controliren.  Schon  das  Urkundeninventar  für  S.  Denis  vom
•I.  16SS  kennt  kein  Original  inehr  und  verweist  nur  auf  das  Cartulaire  blnnc  Auch
nach  Ruinart  hat  man  nichts  mehr  von  dem  Original  gehört.  Fiir  die  Richtigkeit
Silzh.  d.  phil.-hist.  CI.  XL1X.  Bd.  II.  Hft.  22
            
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