Beiträge zur Diplomatik. 329
dieser: si quis dux comes vicarius seu quislihet ex iudicjaria potestate
etc.
Ein Zweifel darüber, auf welche Beamten sich das Verbot des
introitus bezieht, kann überhaupt nicht sein, und ich erörtere, wie
sich die Urkunden in dieser Hinsicht ausdrücken, nur desshalb, weil
die Ausdrucksweise für die Kritik Bedeutung hat. Es ist nämlich als
Regel für die älteren Immunitäten aufzustellen, dass in dem Satze:
iubemus ut yos . . . non praesumatis oder ut nullus . . . praesumat
eine detaillirte Aufzählung der betreffenden Beamten noch nicht stattfmdet,
wenn es sich auch mit dieser Regel wie mit allen anderen verhält,
dass sie allerdings nicht absolute Geltung hat und nicht ausnahms- ,
los ist. Eine Ausnahme ergibt sich gleich in dem schon früher 1 )
besprochenen Falle, dass Immunität und Privilegium mit einander
verbunden werden sollen, oder dass in die Immunität ein Hinweis auf
Privilegium eingeflochten werden soll. Hier hat die Nennung der geistlichen
Autoritäten zur Folge, dass neben ihnen auch die weltlichen
besonders namhaft gemacht werden; daher in B. 17 (und fast ebenso
in B. 63 und 331): ut nullus quislibet de iudiciaria potestate . . .
nullus episeopus nec ullus comis nec eorum iuniores etc,, und in ähnlicher
Weise erklärt es sich aus dem besonderen Inhalte der Urkunden,
dass auch in B. 202 und 417 eomites und vicarii an der betreffenden
Stelle aufgeführt werden.
Als Ausnahmen anderer Art lasse ich von auf Immunität bezüglichen
Urkunden nur B. 62 und Tardif Nr. 107 für S. Denis und
allenfalls B. 185 für Piacenza gelten. Alle drei sind aber nicht Immunitätsverleihungen
oder Bestätigungen, sondern Besitzconfirmationen
mit Immunität, wie Roziere 152 oder 154, in denen gelegentlich der
Bestätigung specieller Güter für diese die Kraft anderer Urkunden
schon zustehende Immunität noch einmal ausdrücklich zugesichert
wird (S. 375). Die Echtheit des ersten Stückes steht allerdings nicht
unzweifelhaft fest 2 ). Was aber die zweite Urkunde anbetrifft, in wel-1
) B. z. D. 4, S89, wo noch B. 144 als mit Privilegienbestimmungen verbundene
Immunität fiir Aniane nachzutragen ist.
2 ) Die Angabe von D. Ruinart, die Urkunde aus Original abgeschrieben zu haben,
lässt sich nicht mehr controliren. Schon das Urkundeninventar für S. Denis vom
•I. 16SS kennt kein Original inehr und verweist nur auf das Cartulaire blnnc Auch
nach Ruinart hat man nichts mehr von dem Original gehört. Fiir die Richtigkeit
Silzh. d. phil.-hist. CI. XL1X. Bd. II. Hft. 22