Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

328

S  i  c  k  e  1

In  den  oben  angeführten  Worten  wird  nicht  des  Näheren  gesagt,
welchen  öffentlichen  Beamten  der  Zutritt  in  das  immune  Gebiet  untersagt ­
  wird.  Lässt  sich  das  etwa  aus  der  Aufzählung  der  Beamten  entnehmen, ­
  welche  sich  in  vielen  Urkunden  und  so  auch  in  Immunitäten
an  anderer  Stelle  findet?  In  älteren  Diplomen  folgt  nämlich,  wie  ich
schon  bemerkte,  häufig  unmittelbar  auf  den  Titel  des  Königs  die  sogenannte ­
  inscriptio  ,  bald  kürzerer  Fassung:  omnibus  fidelibus  nostris
tarn  praesentibus  quam  et  futuris,  bald  ausführlicher  wie  etwa:  Omnibus ­
  episcopis  abbatibus  ducibus  comitibus  domesticis  vicariis  centenariis
  vel  omnibus  missis  nostris  discurrentibus.  Immunitäten  mit
solcher  Adresse  sind  von  Pippin  B.  12,  20,  von  Carlomann  ß.  33,  von
Karl  d.  G.  B.  65,  80,  98,  115;  unter  Ludwig  d.  F.  kommt  diese  ältere
Form  in  Immunitäten  nicht  mehr  vor 5 ).  Und  ebenso  wurden  oft  in
der  der  Inscription  analogen  und  sie  allmälich  verdrängenden  Publicationsl'ormel
  die  verschiedenen  Beamtenkategorien  genannt,  wie  es
noch  in  Roziere  24  heisst:  notum  igitur  esse  volumus  cunctis  fidelibus
nostris,  episcopis  videlicet  abbatibus  virisque  illustribus  ducibus
comitibus  domesticis  vicariis  etc.  Aber  ein  directer  Zusammenhang
zwischen  den  hier  angeredeten  Beamten  und  den  mit  den  Worten:  ut
vos  .  .  .  non  praesumatis  bestellt  nicht.  Die'Anrede  in  der  Inscription
oder  in  der  Publicationsformel  findet  sieb  nämlich  eben  so  gut  in
Urkunden  anderen  Inhalts  wie  in  Immunitäten,  und  besagt  nur,  dass
das  betreffende  königliche  Präcept  zu  Jedermanns  Kenntniss  gebracht
werden  soll.  Daher  werden  da  auch  episcopi  abbates  genannt,  welche
als  solche,  sie  müssten  denn  etwa  mit  missatischer  Gewalt  bekleidet
sein,  mit  der  Verwaltung,  auf  die  sich  die  Immunitäten  beziehen,  nichts
zu  thun  haben,  daher  werden  da  sehr  oft  auch  duces  genannt,  obgleich
es  streng  genommen  (s.  den  Excurs.S.  380)  eine  Beamtenclasse  des
Namens,  welcher  der  Zutritt  in  immunes  Gebiet  zu  untersagen  wäre,
damals  nicht  gibt.  Eher  kann  man,  welche  Beamte  gemeint  sind,  aus
der  ausnahmsweise  in  den  zwei  Immunitäten  B.  115  für  S.  Martin  und
B.  274  für  Cambray  vorkommenden  Strafandrohung  entnehmen;  in
jener  heisst  es:  et  si  aliquis  luerit  comes  domesticus  seu  grafio  vicarius
  vel  tribunus  seu  qualicumque  iudiciaria  potestate  succinctus  qui
.  .  nostram  praeceptionem  irrumpere  ac  violare  praesumpserit,  in

1 )  Denn  in  B.  209  und  242  sind  die  die  Aufzählung  enthaltenden  Worte  von  dem
folgenden  notum  sit  abhängig,  wie  in  der  Publicationsformel.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.