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S i c k e 1
In den oben angeführten Worten wird nicht des Näheren gesagt,
welchen öffentlichen Beamten der Zutritt in das immune Gebiet untersagt
wird. Lässt sich das etwa aus der Aufzählung der Beamten entnehmen,
welche sich in vielen Urkunden und so auch in Immunitäten
an anderer Stelle findet? In älteren Diplomen folgt nämlich, wie ich
schon bemerkte, häufig unmittelbar auf den Titel des Königs die sogenannte
inscriptio , bald kürzerer Fassung: omnibus fidelibus nostris
tarn praesentibus quam et futuris, bald ausführlicher wie etwa: Omnibus
episcopis abbatibus ducibus comitibus domesticis vicariis centenariis
vel omnibus missis nostris discurrentibus. Immunitäten mit
solcher Adresse sind von Pippin B. 12, 20, von Carlomann ß. 33, von
Karl d. G. B. 65, 80, 98, 115; unter Ludwig d. F. kommt diese ältere
Form in Immunitäten nicht mehr vor 5 ). Und ebenso wurden oft in
der der Inscription analogen und sie allmälich verdrängenden Publicationsl'ormel
die verschiedenen Beamtenkategorien genannt, wie es
noch in Roziere 24 heisst: notum igitur esse volumus cunctis fidelibus
nostris, episcopis videlicet abbatibus virisque illustribus ducibus
comitibus domesticis vicariis etc. Aber ein directer Zusammenhang
zwischen den hier angeredeten Beamten und den mit den Worten: ut
vos . . . non praesumatis bestellt nicht. Die'Anrede in der Inscription
oder in der Publicationsformel findet sieb nämlich eben so gut in
Urkunden anderen Inhalts wie in Immunitäten, und besagt nur, dass
das betreffende königliche Präcept zu Jedermanns Kenntniss gebracht
werden soll. Daher werden da auch episcopi abbates genannt, welche
als solche, sie müssten denn etwa mit missatischer Gewalt bekleidet
sein, mit der Verwaltung, auf die sich die Immunitäten beziehen, nichts
zu thun haben, daher werden da sehr oft auch duces genannt, obgleich
es streng genommen (s. den Excurs.S. 380) eine Beamtenclasse des
Namens, welcher der Zutritt in immunes Gebiet zu untersagen wäre,
damals nicht gibt. Eher kann man, welche Beamte gemeint sind, aus
der ausnahmsweise in den zwei Immunitäten B. 115 für S. Martin und
B. 274 für Cambray vorkommenden Strafandrohung entnehmen; in
jener heisst es: et si aliquis luerit comes domesticus seu grafio vicarius
vel tribunus seu qualicumque iudiciaria potestate succinctus qui
. . nostram praeceptionem irrumpere ac violare praesumpserit, in
1 ) Denn in B. 209 und 242 sind die die Aufzählung enthaltenden Worte von dem
folgenden notum sit abhängig, wie in der Publicationsformel.