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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Beiträge  zur  Diplomatik.

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In  stylistischer  Hinsicht  ist  hier  zu  bemerken,  dass  der  Übergang
von  praesumatis  zu  dem  jüngeren  praesumant  oder  audeant  allen  Urkunden ­
  der  Könige  gemein  ist.  Die  damalige  königliche  Kanzlei  unterscheidet ­
  noch  nicht,  wie  schon  die  päpstliche  und  wie  in  den  folgenden ­
  Jahrhunderten  auch  die  königliche  es  that,  praecepta  und  litterae
im  engeren  Sinne,  und  sie  überträgt  die  Wendungen  und  Formen  der
letzteren  vielfach  auch  auf  die  ersteren.  Das  gilt  nun  auch  von  der
directen  Anrede  in  der  zweiten  Person.  Sie  findet  sich  unter  Karl
d.  G.  ziemlich  oft  in  Formeln  und  Urkunden  jeden  Inhalts  und  so  auch
in  vielen  Immunitäten  ')•  Aber  schon  unter  Ludwig  d.  F.  beginnt  der
Gebrauch  derselben  sich  zu  beschränken  auf  die  den  Briefen  nahe
stehenden  Mandate  und  Erlässe,  auf  Zollbefreiungen  und  Tauschbestätigungen ­
 3 )  und  auf  vereinzelte  Fälle  von  Immunitäten  (B.  211  und
223)  oder  Privilegien  (B.  331),  auf  deren  Stylisirung  die  älteren
Vorlagen  eingewirkt  haben  3 ).  Für  das  allmäliche  Vermeiden  der
zweiten  Person  lässt  sich  auch  noch  die  ganz  ungrammatikalische
Construction:  necjue  vos  neque  iuniores  .  .  .  nec  quislihet  .  .  .  non
praesumatur  anführen.  Ähnliches  lässt  sich  schon  in  Originaldiplomen
der  Merovinger  wie  in  Pard.  397  und  493  nachweisen.  Aus  letzterer
Urkunde  ist  es  übergegangen  in  die  B.  z.  D.  3,  219  besprochenen  Immunitäten ­
  für  S.  Denis,  findet  sich  aber  auch  in  B.  32  für  Argenteuil
und  zuletzt  in  B.  lOß  für  Reggio  vom  J.  781,  ja  selbst  in  einer  Münchener ­
  Handschrift  von  Marculf’s  Formeln 4 );  möglicher  Weise  hat
also  auch  ein  in  der  Kanzlei  gebrauchtes  Formelhuch  diese  Wendung
enthalten,  welche  erst,  als  man  alle  Formeln  stylistisch  zu  verbessern
anfing  (B.  z.  D.  3,  199),  ausgemerzt  sein  mag.

Daneben  kommt  auch  die  dritte  Person  schon  unter  Pippin  in  abschriftlich  überlieferten ­
  Immunitäten  wie  ß.  17  vor,  ja  auch  in  früheren  und  späteren  Originalen
wie  Pard.  436  und  ß.  45.
2 )  Vgl.  ß.  281,  344,  433,  220,  252,  334,  390,  392,  393  u.  s.  w.  Da  Tauschbestätigungen ­
  möglichst  genau  nach  Doziere  317  geschrieben  zu  werden  pflegen,  erhält
sich  in  ihnen  am  längsten,  und  zwar  bis  in  die  letzten  Jahre  Ludwig’s  die  Wendung: ­
  nos  confirmasse  cognoscite.
3 )  Wie  in  den  Urkunden  die  zweite  Person  immer  mehr  ausser  Gebrauch  kommt,
zeigt  recht  gut  die  wörtliche  Nachbildung  von  B.  331  in  dem  Diplom  Ludwig  des
Deutschen  (B.  z.  D.  2,  399),  welche  statt  confirmasse  cognoscite  in  der  Vorlage
setzt:  confirmasse  cognoscat  industria.
*)  Doziere  16,  Note  27:  praesumantur.
            
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