Beiträge zur Diplomatik.
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In stylistischer Hinsicht ist hier zu bemerken, dass der Übergang
von praesumatis zu dem jüngeren praesumant oder audeant allen Urkunden
der Könige gemein ist. Die damalige königliche Kanzlei unterscheidet
noch nicht, wie schon die päpstliche und wie in den folgenden
Jahrhunderten auch die königliche es that, praecepta und litterae
im engeren Sinne, und sie überträgt die Wendungen und Formen der
letzteren vielfach auch auf die ersteren. Das gilt nun auch von der
directen Anrede in der zweiten Person. Sie findet sich unter Karl
d. G. ziemlich oft in Formeln und Urkunden jeden Inhalts und so auch
in vielen Immunitäten ')• Aber schon unter Ludwig d. F. beginnt der
Gebrauch derselben sich zu beschränken auf die den Briefen nahe
stehenden Mandate und Erlässe, auf Zollbefreiungen und Tauschbestätigungen
3 ) und auf vereinzelte Fälle von Immunitäten (B. 211 und
223) oder Privilegien (B. 331), auf deren Stylisirung die älteren
Vorlagen eingewirkt haben 3 ). Für das allmäliche Vermeiden der
zweiten Person lässt sich auch noch die ganz ungrammatikalische
Construction: necjue vos neque iuniores . . . nec quislihet . . . non
praesumatur anführen. Ähnliches lässt sich schon in Originaldiplomen
der Merovinger wie in Pard. 397 und 493 nachweisen. Aus letzterer
Urkunde ist es übergegangen in die B. z. D. 3, 219 besprochenen Immunitäten
für S. Denis, findet sich aber auch in B. 32 für Argenteuil
und zuletzt in B. lOß für Reggio vom J. 781, ja selbst in einer Münchener
Handschrift von Marculf’s Formeln 4 ); möglicher Weise hat
also auch ein in der Kanzlei gebrauchtes Formelhuch diese Wendung
enthalten, welche erst, als man alle Formeln stylistisch zu verbessern
anfing (B. z. D. 3, 199), ausgemerzt sein mag.
Daneben kommt auch die dritte Person schon unter Pippin in abschriftlich überlieferten
Immunitäten wie ß. 17 vor, ja auch in früheren und späteren Originalen
wie Pard. 436 und ß. 45.
2 ) Vgl. ß. 281, 344, 433, 220, 252, 334, 390, 392, 393 u. s. w. Da Tauschbestätigungen
möglichst genau nach Doziere 317 geschrieben zu werden pflegen, erhält
sich in ihnen am längsten, und zwar bis in die letzten Jahre Ludwig’s die Wendung:
nos confirmasse cognoscite.
3 ) Wie in den Urkunden die zweite Person immer mehr ausser Gebrauch kommt,
zeigt recht gut die wörtliche Nachbildung von B. 331 in dem Diplom Ludwig des
Deutschen (B. z. D. 2, 399), welche statt confirmasse cognoscite in der Vorlage
setzt: confirmasse cognoscat industria.
*) Doziere 16, Note 27: praesumantur.