326 S i o k e I
l)io Einzelbeslimmungcn der Immunität.
Indem ich zur Betrachtung der Einzelbestimmungen in den Immunitäten
übergehe, ist es nicht meine Absicht, eine nach allen Seiten
erschöpfende sachliche Erklärung der in diesen Urkunden verliehenen
Rechte zu geben. Auf eine solche Erklärung werde ich mich nur insoweit
einlassen, als es nothwendig ist, um die mehr oder minder
abweichenden Bezeichnungen dieser Rechte zu vergleichen und um
festzustellen, welche Differenzen als rein stylistische, welche als
wesentliche erscheinen. Auf diese Weise werden wir am sichersten
die gewöhnliche Norm der Immunitätsrechte erkennen und zugleich
einen Maassstab zur Beurtheilung zweifelhafter Urkunden gewinnen.
Ich übergehe zunächst auch die Frage, inwiefern die einzelnen Bestimmungen
in nothwendigem Zusammenhänge untereinander stehen,
und prüfe in erster Linie diese Bestimmungen und die für sie gewählten
Ausdrücke gesondert. Zuweilen wird es dafür genügen von
den Formeln auszugehen, die, wie früher nachgewiesen ist, von der
königlichen Kanzlei angewandt worden sind; in anderen Fällen wird
es nothwendig sein, alle abweichende Wendungen enthaltenden Urkunden
herbeizuziehen.
Betrachten wir zuerst die Worte mit denen der Ausschluss der
öffentlichen Beamten aus dem immunen Gebiete angeordnet wird. Die
älteste Fassung dafür ist in Roziere 16: ut nullus iudex publicus . . .
non praesumat ingredere; ut neque vos neque iuniores neque successores
vestri nec nulla publica iudiciaria potestas quoquo tempore in
villas . . . ingredere . . . non praesumatis; ähnlich in der confirmatio
emunitatis Roziere 20. Unter Ludwig d. F. heisst es gewöhnlich
(Roz. 17, 18, 19, 21): ut nullus iudex publicus vel quislibet ex iudiciaria
potestate . . . ingredi audeat, oder (Roz. 24) . . . aut quilibet
superioris aut inferioris ordinis reipublicae proeurator etc.
davon dass imrnunitates sich ^vielleicht nur auf die Urkunden der letztgenannten
Fürsten beziehen soll, kann,falls man imrnunitates Karoli zusammennimmt, diess nur
die später auch sonst nachweisbare Bedeutung von auctoritas haben, denn in demselben
Stück werden auch imrnunitates regum Longobardorum genannt, von denen
es doch sicher keine Immunitätsurkunden gegeben hat.