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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

326  S  i  o  k  e  I

l)io  Einzelbeslimmungcn  der  Immunität.
Indem  ich  zur  Betrachtung  der  Einzelbestimmungen  in  den  Immunitäten ­
  übergehe,  ist  es  nicht  meine  Absicht,  eine  nach  allen  Seiten
erschöpfende  sachliche  Erklärung  der  in  diesen  Urkunden  verliehenen
Rechte  zu  geben.  Auf  eine  solche  Erklärung  werde  ich  mich  nur  insoweit ­
  einlassen,  als  es  nothwendig  ist,  um  die  mehr  oder  minder
abweichenden  Bezeichnungen  dieser  Rechte  zu  vergleichen  und  um
festzustellen,  welche  Differenzen  als  rein  stylistische,  welche  als
wesentliche  erscheinen.  Auf  diese  Weise  werden  wir  am  sichersten
die  gewöhnliche  Norm  der  Immunitätsrechte  erkennen  und  zugleich
einen  Maassstab  zur  Beurtheilung  zweifelhafter  Urkunden  gewinnen.
Ich  übergehe  zunächst  auch  die  Frage,  inwiefern  die  einzelnen  Bestimmungen ­
  in  nothwendigem  Zusammenhänge  untereinander  stehen,
und  prüfe  in  erster  Linie  diese  Bestimmungen  und  die  für  sie  gewählten ­
  Ausdrücke  gesondert.  Zuweilen  wird  es  dafür  genügen  von
den  Formeln  auszugehen,  die,  wie  früher  nachgewiesen  ist,  von  der
königlichen  Kanzlei  angewandt  worden  sind;  in  anderen  Fällen  wird
es  nothwendig  sein,  alle  abweichende  Wendungen  enthaltenden  Urkunden ­
  herbeizuziehen.
Betrachten  wir  zuerst  die  Worte  mit  denen  der  Ausschluss  der
öffentlichen  Beamten  aus  dem  immunen  Gebiete  angeordnet  wird.  Die
älteste  Fassung  dafür  ist  in  Roziere  16:  ut  nullus  iudex  publicus  .  .  .
non  praesumat  ingredere;  ut  neque  vos  neque  iuniores  neque  successores
  vestri  nec  nulla  publica  iudiciaria  potestas  quoquo  tempore  in
villas  .  .  .  ingredere  .  .  .  non  praesumatis;  ähnlich  in  der  confirmatio
emunitatis  Roziere  20.  Unter  Ludwig  d.  F.  heisst  es  gewöhnlich
(Roz.  17,  18,  19,  21):  ut  nullus  iudex  publicus  vel  quislibet  ex  iudiciaria ­
  potestate  .  .  .  ingredi  audeat,  oder  (Roz.  24)  .  .  .  aut  quilibet
superioris  aut  inferioris  ordinis  reipublicae  proeurator  etc.

davon  dass  imrnunitates  sich  ^vielleicht  nur  auf  die  Urkunden  der  letztgenannten
Fürsten  beziehen  soll,  kann,falls  man  imrnunitates  Karoli  zusammennimmt,  diess  nur
die  später  auch  sonst  nachweisbare  Bedeutung  von  auctoritas  haben,  denn  in  demselben ­
  Stück  werden  auch  imrnunitates  regum  Longobardorum  genannt,  von  denen
es  doch  sicher  keine  Immunitätsurkunden  gegeben  hat.
            
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