Beiträge zur Diplomatik.
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der Gründer eines Klosters in Roziere 571 (Mareulf 2, 1) vom Stiftungsgute
sagen: sicut a me noseitur fuisse possessum . . . remota
pontificum simulque ecclesiasticorum omnium officialium seu publicorum
omnium potestate; nullas functiones vel exactionis ... de ipsa
facultate paenitus non requiratur, sed sub integra emunitate facultatieula
ipsa sicut a me hunc usque possessa est . . . debeant . . . persistere
'). VonUrkunden nun des Inhalts für Einzelpersonen kenne ich,
wieja überhaupt aus nabe liegenden Gründen Einzelnen ertlieilte Diplome
nur in geringer Zahl auf uns gekommen sind, aus der Zeit der ersten
Karolinger allerdings nur die eine für den Spanier Johannes im Gau
von Narbonne. Nachdem diesem von Karl seine Apprisionen durch
B. 133 2 ) bestätigt worden waren, die er absque ullo censu aut inquietudine
besitzen sollte, besserte ihm Ludwig sein Recht (B. 230:
nos vero alia ei i’acere iussimus sive melioravimus) und übertrug ihm
und seinen Erben die Gerichtsbarkeit über seine Besitzungen. Wird
auch hier noch nicht die volle Formel, mit welcher kirchlichen Instituten
die Immunität übertragen zu werden pflegt, angewandt, so enthält
die Urkunde doch die wesentlichsten Bestimmungen jener Formel
und kann als das älteste uns bekannte Beispiel von Einzelpersonen für
ihr Eigen erlheilte immünitas absque introitu iudicum betrachtet
werden s ).
*) Vgl. die Schenkung des Wolfoaldus an S. Mihiel de Marsoupe a. 709 in Paid. Nr.
475. — Ob die Immunität schon in dieser Zeit auf solche Weise wirklich übertragen
werden konnte, erscheint mir doch noch fraglich, ln der angeführten Formel
folgt später: unde obsecro clementissimis regibus tarn praesentibus quam
futuris. . . ut ac voluntate mea per nullis occansionibus. . . convellere permitatis,
was wohl darauf hinweist dass auch in diesem Falle die Immunität vom Könige
bestätigt oder neu verliehen werden musste. Gibt es doch selbst dafür dass mit
der Übertragung von Königsgut von selbst die ihm zustehende Immunität verbunden
gewesen sei, wie Waitz V. G. 4, *149 sagt, kein ausdrückliches Zeugniss.
2 ) Beiträge z. I). 3, 274. — Die Urkunde ist sehr verderbt und speciell sind auch die
Zahlen in der Datirungszeile falsch überliefert; dennoch lässt sich das Stück,
durch die folgenden Urkunden Ludwig’s und Karl d. K. beglaubigt, zum .1. 795
einreihen.
8 ) Nach einem Diplom Karl des Dicken von 883 in Campi 1, 4G9 hätte Adalbertus de
Ruzzolo diesem Kaiser zur Bestätigung vorgelegt: nee non Chartas immunitatis et
confirmationis quas suis antecessoribus . . . proavus noster Karolus et . . . avus
noster Hludovicua sed et . . . Hlotharius patruus noster nec non ... et Illudnvicus
consanguineus noster de suprascripfis curtibus coneesserunt. Aber abgesehen