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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Beiträge  zur  Diplomatik.

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der  Gründer  eines  Klosters  in  Roziere  571  (Mareulf  2,  1)  vom  Stiftungsgute
  sagen:  sicut  a  me  noseitur  fuisse  possessum  .  .  .  remota
pontificum  simulque  ecclesiasticorum  omnium  officialium  seu  publicorum
  omnium  potestate;  nullas  functiones  vel  exactionis  ...  de  ipsa
facultate  paenitus  non  requiratur,  sed  sub  integra  emunitate  facultatieula
  ipsa  sicut  a  me  hunc  usque  possessa  est  .  .  .  debeant  .  .  .  persistere
  ').  VonUrkunden  nun  des  Inhalts  für  Einzelpersonen  kenne  ich,
wieja  überhaupt  aus  nabe  liegenden  Gründen  Einzelnen  ertlieilte  Diplome
nur  in  geringer  Zahl  auf  uns  gekommen  sind,  aus  der  Zeit  der  ersten
Karolinger  allerdings  nur  die  eine  für  den  Spanier  Johannes  im  Gau
von  Narbonne.  Nachdem  diesem  von  Karl  seine  Apprisionen  durch
B.  133  2 )  bestätigt  worden  waren,  die  er  absque  ullo  censu  aut  inquietudine
  besitzen  sollte,  besserte  ihm  Ludwig  sein  Recht  (B.  230:
nos  vero  alia  ei  i’acere  iussimus  sive  melioravimus)  und  übertrug  ihm
und  seinen  Erben  die  Gerichtsbarkeit  über  seine  Besitzungen.  Wird
auch  hier  noch  nicht  die  volle  Formel,  mit  welcher  kirchlichen  Instituten ­
  die  Immunität  übertragen  zu  werden  pflegt,  angewandt,  so  enthält ­
  die  Urkunde  doch  die  wesentlichsten  Bestimmungen  jener  Formel
und  kann  als  das  älteste  uns  bekannte  Beispiel  von  Einzelpersonen  für
ihr  Eigen  erlheilte  immünitas  absque  introitu  iudicum  betrachtet
werden s ).

*)  Vgl.  die  Schenkung  des  Wolfoaldus  an  S.  Mihiel  de  Marsoupe  a.  709  in  Paid.  Nr.
475.  —  Ob  die  Immunität  schon  in  dieser  Zeit  auf  solche  Weise  wirklich  übertragen
werden  konnte,  erscheint  mir  doch  noch  fraglich,  ln  der  angeführten  Formel
folgt  später:  unde  obsecro  clementissimis  regibus  tarn  praesentibus  quam
futuris.  .  .  ut  ac  voluntate  mea  per  nullis  occansionibus.  .  .  convellere  permitatis,
was  wohl  darauf  hinweist  dass  auch  in  diesem  Falle  die  Immunität  vom  Könige
bestätigt  oder  neu  verliehen  werden  musste.  Gibt  es  doch  selbst  dafür  dass  mit
der  Übertragung  von  Königsgut  von  selbst  die  ihm  zustehende  Immunität  verbunden
gewesen  sei,  wie  Waitz  V.  G.  4,  *149  sagt,  kein  ausdrückliches  Zeugniss.
2 )  Beiträge  z.  I).  3,  274.  —  Die  Urkunde  ist  sehr  verderbt  und  speciell  sind  auch  die
Zahlen  in  der  Datirungszeile  falsch  überliefert;  dennoch  lässt  sich  das  Stück,
durch  die  folgenden  Urkunden  Ludwig’s  und  Karl  d.  K.  beglaubigt,  zum  .1.  795
einreihen.
8 )  Nach  einem  Diplom  Karl  des  Dicken  von  883  in  Campi  1,  4G9  hätte  Adalbertus  de
Ruzzolo  diesem  Kaiser  zur  Bestätigung  vorgelegt:  nee  non  Chartas  immunitatis  et
confirmationis  quas  suis  antecessoribus  .  .  .  proavus  noster  Karolus  et  .  .  .  avus
noster  Hludovicua  sed  et  .  .  .  Hlotharius  patruus  noster  nec  non  ...  et  Illudnvicus
  consanguineus  noster  de  suprascripfis  curtibus  coneesserunt.  Aber  abgesehen
            
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