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S i c k e I
haben (S. 337), welche Art von Befreiung Einzelnen lur ihre Person
und für ihre Güter zugesprochen wird. Der etwaige Gebrauch des
Wortes immunis wird für sich allein noch nicht für die Immunität,
um die es sich hier handelt, zeugen J ). Auch Beispiele der Befreiung
von allen Abgaben, wie im gleich näher zu besprechenden B. 133,
oder von speciell namhaft gemachten, wie in Roziere 29 und 30
(Carp. 34, 41) für Schutzjuden und Kaufleute, denen alle Arten von
Zöllen erlassen werden, entscheiden noch nicht. Es handelt sich
vielmehr darum, ob auch Laien immunitas absque introitu iudicum für
ihre Besitzungen zugesprochen wird.
Wenn als Zeugniss dafür auf Roziere 26 (Carpentier 30) hingewiesen
wird, wo es von Ludwig d. F. heisst: forestarios nostros
. . . immunes constituimus, so ist doch zu bemerken, dass es sich
hier um königliche Diener und fiscalische Forsten handelt, also um
Immunität, die dem Königsgut und dessen Verwaltern zusteht, und
nicht um Immunität für den Eigenbesitz Einzelner. Eine Formel für
ausdrückliche Verleihung derartiger Immunität an Laien findet sich in
unseren Sammlungen nicht. Aber es gibt Formeln königlicher Schenkungen,
in welchen der vollen Immunität für Privatbesitzungen
gedacht wird, ln Roziere 147 (Marculf 1, 14, §. 4) verfügt der König:
ut ipsa villa illa antedictus vir (inluster) ille ... in integra emunitate
absque ullius introitus iudicum de quaslibet causas Ireda exigendum
perpetualiter habeat concessa, und fast ebenso heisst es in der confirmatio
ad secularibus virisRoz. 132(MarcuIf 1,17) 3 ). Daher kann auch
1 ) Neben der einen speciellen Bedeutung- hat das Wort auch damals noch die ganz
allgemeine: frei von irgend etwas. So a telonio immunia et secura in ß. 304; a
publicis functionibus immune in ß. 444 (statt dessen auch munda ab exactione in
Bouquet 8, 433, Nr. 8); a quavis prava ministratione immunis in Roz. 120; emuniter
possidere in der Schenkung an einen servus Roz. 161, wo es sich auf Leistungen
privatrechtlicher Natur bezieht; ab accusatione immunes in B. 427; culpa immunis
in LL. 1, 339; a peccatis immunis in Pertz SS. 2, 374; ad (ab) benedictionem
episcopali immunes in Roz. 513 u. s. w.
2 ) Da bei der Streitfrage über die Anfänge der Beneficien dieser Formel ein grosses
Gewicht beigelegt worden ist (Roth Feudalität 61), mache ich darauf aufmerksam,
dass nach Roziere der cod. Monac. die Lesart hat: et ille tenuerat in nostrum benelicium;
und hält man nun diesen Zusatz zusammen mit den folgenden Worten: sub
eodem modo (auf Grund der später erfolgten concessio) possedere, und ad praesens
iure proprietario possedere, so muss man ihm doch wohl die später allgemeine
technische Bedeutung beilegen.