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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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S  i  c  k  e  I

haben  (S.  337),  welche  Art  von  Befreiung  Einzelnen  lur  ihre  Person
und  für  ihre  Güter  zugesprochen  wird.  Der  etwaige  Gebrauch  des
Wortes  immunis  wird  für  sich  allein  noch  nicht  für  die  Immunität,
um  die  es  sich  hier  handelt,  zeugen  J ).  Auch  Beispiele  der  Befreiung
von  allen  Abgaben,  wie  im  gleich  näher  zu  besprechenden  B.  133,
oder  von  speciell  namhaft  gemachten,  wie  in  Roziere  29  und  30
(Carp.  34,  41)  für  Schutzjuden  und  Kaufleute,  denen  alle  Arten  von
Zöllen  erlassen  werden,  entscheiden  noch  nicht.  Es  handelt  sich
vielmehr  darum,  ob  auch  Laien  immunitas  absque  introitu  iudicum  für
ihre  Besitzungen  zugesprochen  wird.
Wenn  als  Zeugniss  dafür  auf  Roziere  26  (Carpentier  30)  hingewiesen ­
  wird,  wo  es  von  Ludwig  d.  F.  heisst:  forestarios  nostros
.  .  .  immunes  constituimus,  so  ist  doch  zu  bemerken,  dass  es  sich
hier  um  königliche  Diener  und  fiscalische  Forsten  handelt,  also  um
Immunität,  die  dem  Königsgut  und  dessen  Verwaltern  zusteht,  und
nicht  um  Immunität  für  den  Eigenbesitz  Einzelner.  Eine  Formel  für
ausdrückliche  Verleihung  derartiger  Immunität  an  Laien  findet  sich  in
unseren  Sammlungen  nicht.  Aber  es  gibt  Formeln  königlicher  Schenkungen, ­
  in  welchen  der  vollen  Immunität  für  Privatbesitzungen
gedacht  wird,  ln  Roziere  147  (Marculf  1,  14,  §.  4)  verfügt  der  König:
ut  ipsa  villa  illa  antedictus  vir  (inluster)  ille  ...  in  integra  emunitate
absque  ullius  introitus  iudicum  de  quaslibet  causas  Ireda  exigendum
perpetualiter  habeat  concessa,  und  fast  ebenso  heisst  es  in  der  confirmatio
  ad  secularibus  virisRoz.  132(MarcuIf  1,17) 3 ).  Daher  kann  auch

1 )  Neben  der  einen  speciellen  Bedeutung-  hat  das  Wort  auch  damals  noch  die  ganz
allgemeine:  frei  von  irgend  etwas.  So  a  telonio  immunia  et  secura  in  ß.  304;  a
publicis  functionibus  immune  in  ß.  444  (statt  dessen  auch  munda  ab  exactione  in
Bouquet  8,  433,  Nr.  8);  a  quavis  prava  ministratione  immunis  in  Roz.  120;  emuniter
possidere  in  der  Schenkung  an  einen  servus  Roz.  161,  wo  es  sich  auf  Leistungen
privatrechtlicher  Natur  bezieht;  ab  accusatione  immunes  in  B.  427;  culpa  immunis
in  LL.  1,  339;  a  peccatis  immunis  in  Pertz  SS.  2,  374;  ad  (ab)  benedictionem
episcopali  immunes  in  Roz.  513  u.  s.  w.
2 )  Da  bei  der  Streitfrage  über  die  Anfänge  der  Beneficien  dieser  Formel  ein  grosses
Gewicht  beigelegt  worden  ist  (Roth  Feudalität  61),  mache  ich  darauf  aufmerksam,
dass  nach  Roziere  der  cod.  Monac.  die  Lesart  hat:  et  ille  tenuerat  in  nostrum  benelicium;
  und  hält  man  nun  diesen  Zusatz  zusammen  mit  den  folgenden  Worten:  sub
eodem  modo  (auf  Grund  der  später  erfolgten  concessio)  possedere,  und  ad  praesens ­
  iure  proprietario  possedere,  so  muss  man  ihm  doch  wohl  die  später  allgemeine
technische  Bedeutung  beilegen.
            
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