Beiträge zur Diplomatik.
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dat neque cuilibet aut episcopo aut cuiuslibet dignitatis homini concedatui
1 , und verlieh von Neuem Immunität und Wahlprivilegium.
In der Wirklichkeit gewährten freilich auch diese Urkunden
nicht immer genügenden Schutz. Ludwig d. F. und seine Nachfolger
verliehen je nach den Bedürfnissen des Augenblicks unabhängige und
immune Klöster an Geistliche und Weltliche zu Benefiz und sogar zu
Allod. Erkannte doch seihst das Achener Concil vom J. 836 an, dass
das Interesse des Staates die Vergabung von Abteien an Weltliche
heische '). Und zahlreiche Fälle solcher Verfügung über Stifter, denen
Immunität und Wahlprivilegium verbrieft waren, lassen sich aus den
Urkunden nachweisen. Argenteuil hatte von Carlomann Immunität
(ß. 32) und wurde dennoch von Karl d. G. seiner Tochter Theodrada
als Beneficium (Bouquet 6, 342) gegeben. Montierender wurde trotz
seiner Immunität (B. 246) der Reimser Kirche (B. 289) geschenkt;
ebenso Donzerre an den Bischof von Vienne (B. 211 und 604), S.
Salvatore di Brescia (Margarini 2, Nr. 22 und 40) an die Kaiserinn
Judit, S. Julien d’Auxerre an den Grafen Hugo (Quantin 1, Nr. 13)
u. s. w. 3 ). Ganz richtig nennt es Ratpert: immunitatis privilegium
amittere, als S. Gallen ohne Berücksichtigung der ihm verbrieften
Rechte von König Ludwig d. D. dem Abte Grimald verliehen wurde.
Allerdings verwandten sich nun in der Regel die augenblicklichen Inhaber
der Abteien zu Gunsten derselben und liessen ihnen die durch
ihre Einsetzung verletzten Rechte von Neuem bestätigen. So erhielten
von den zuvor genannten S. Julien d’Auxerre sofort wieder Immunität,
S. Gallen und S. Salvatore Immunität und Wahlprivilegium, somit
auch wieder die Anwartschaft auf Unabhängigkeit nach dem Tode der
betreifenden Inhaber.
Ich habe bisher nur von der Immunität für kirchliche Institute
gehandelt und muss noch die Frage beantworten, ob auch schon einzelnen
Personen des Laienstandes unter den ersten Karolingern Immunitätsrechte
zügestanden haben. oh auch ihnen schon Immunitätsurkunden
ertheilt sind. Dabei werden wir aber darauf zu achten
*) Conc. Aquisgr. II. caj>. 3, 19. — In einem Diplom Ludwig’s heisst es einmal :
propter diversos abbates quos saepe nobis antecessoribus successoribusque nostris
mittere contingit propter rempublicam perpetrandam. — Vgl. Roziere 377, 578.
Am häufigsten wechselt in dieser Zeit die Stellung des Klosters S. Colombe de
Sens; s. S. 79 und Baluze, Servatii Lupi opera 352.