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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Beiträge  zur  Diplomatik.

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dat  neque  cuilibet  aut  episcopo  aut  cuiuslibet  dignitatis  homini  concedatui
 1 ,  und  verlieh  von  Neuem  Immunität  und  Wahlprivilegium.
In  der  Wirklichkeit  gewährten  freilich  auch  diese  Urkunden
nicht  immer  genügenden  Schutz.  Ludwig  d.  F.  und  seine  Nachfolger
verliehen  je  nach  den  Bedürfnissen  des  Augenblicks  unabhängige  und
immune  Klöster  an  Geistliche  und  Weltliche  zu  Benefiz  und  sogar  zu
Allod.  Erkannte  doch  seihst  das  Achener  Concil  vom  J.  836  an,  dass
das  Interesse  des  Staates  die  Vergabung  von  Abteien  an  Weltliche
heische  ').  Und  zahlreiche  Fälle  solcher  Verfügung  über  Stifter,  denen
Immunität  und  Wahlprivilegium  verbrieft  waren,  lassen  sich  aus  den
Urkunden  nachweisen.  Argenteuil  hatte  von  Carlomann  Immunität
(ß.  32)  und  wurde  dennoch  von  Karl  d.  G.  seiner  Tochter  Theodrada
als  Beneficium  (Bouquet  6,  342)  gegeben.  Montierender  wurde  trotz
seiner  Immunität  (B.  246)  der  Reimser  Kirche  (B.  289)  geschenkt;
ebenso  Donzerre  an  den  Bischof  von  Vienne  (B.  211  und  604),  S.
Salvatore  di  Brescia  (Margarini  2,  Nr.  22  und  40)  an  die  Kaiserinn
Judit,  S.  Julien  d’Auxerre  an  den  Grafen  Hugo  (Quantin  1,  Nr.  13)
u.  s.  w.  3 ).  Ganz  richtig  nennt  es  Ratpert:  immunitatis  privilegium
amittere,  als  S.  Gallen  ohne  Berücksichtigung  der  ihm  verbrieften
Rechte  von  König  Ludwig  d.  D.  dem  Abte  Grimald  verliehen  wurde.
Allerdings  verwandten  sich  nun  in  der  Regel  die  augenblicklichen  Inhaber ­
  der  Abteien  zu  Gunsten  derselben  und  liessen  ihnen  die  durch
ihre  Einsetzung  verletzten  Rechte  von  Neuem  bestätigen.  So  erhielten
von  den  zuvor  genannten  S.  Julien  d’Auxerre  sofort  wieder  Immunität,
S.  Gallen  und  S.  Salvatore  Immunität  und  Wahlprivilegium,  somit
auch  wieder  die  Anwartschaft  auf  Unabhängigkeit  nach  dem  Tode  der
betreifenden  Inhaber.
Ich  habe  bisher  nur  von  der  Immunität  für  kirchliche  Institute
gehandelt  und  muss  noch  die  Frage  beantworten,  ob  auch  schon  einzelnen ­
  Personen  des  Laienstandes  unter  den  ersten  Karolingern  Immunitätsrechte ­
  zügestanden  haben.  oh  auch  ihnen  schon  Immunitätsurkunden ­
  ertheilt  sind.  Dabei  werden  wir  aber  darauf  zu  achten
*)  Conc.  Aquisgr.  II.  caj>.  3,  19.  —  In  einem  Diplom  Ludwig’s  heisst  es  einmal  :
propter  diversos  abbates  quos  saepe  nobis  antecessoribus  successoribusque  nostris
mittere  contingit  propter  rempublicam  perpetrandam.  —  Vgl.  Roziere  377,  578.
Am  häufigsten  wechselt  in  dieser  Zeit  die  Stellung  des  Klosters  S.  Colombe  de
Sens;  s.  S.  79  und  Baluze,  Servatii  Lupi  opera  352.
            
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