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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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S  i  c  k  e  I

Nur  hinsichtlich  derKlöster  in  Privatallqdial  besitz  wird  man  vielleicht ­
  als  Ausnahme  zulassen  müssen,  dass  unter  Umständen  auch  sie,
obschon  abhängig  von  dem  Besitzer  und  Mundherrn,  für  sich  Immunität ­
  erhalten  haben.  Ein  eigentliches  Immunitätsdiplom  für  ein  derartiges ­
  Kloster  ist  mir  allerdings  aus  der  Zeit  der  ersten  Karolinger
nicht  bekannt.  Aber  wie  wir  später  (S.  70)  sehen  werden,  lässt  eine
Urkunde  für  das  in  Privatbesitz  befindliche  Hornbach  vielleicht  auf
eine  zuvor  ertheilte  Immunität  schliessen,  wobei  statt  der  Unabhängigkeit ­
  die  Untheilbarkeit  des  Stiftungsgutes,  welche  sich  bei  keinem
Herrn  unterworfenen  Abteien  von  selbst  verstand,  als  Bedingung  der
Immunität  erscheint 1 ).  Vereinzelt  und  nicht  ganz  verbürgt,  wieder
Fall  dasteht,  vermag  er  jedoch  nicht  umzustossen,  was  wir  zuvor  als
Regel  kennen  gelernt  haben.
Und  wie  sonst  Unabhängigkeit  als  Bedingung  der  Immunität  galt,
so  sollten  der  Theorie  nach  offenbar  die  Immunitätsurkunde  und  das
gewöhnlich  mit  ihm  verbundene  Wahlprivilegium  wiederum  die  Unabhängigkeit ­
  oder,  was  dann  gleichbedeutend  wurde,  die  Qualität  als
königliches  Kloster  sicher  stellen.  In  diesem  Sinne  werden  gewöhnlich ­
  die  Traditionen  von  Privatstiftungen  an  den  König,  welche  dann
auch  Immunität  zur  Folge  hatten,  motivirt*).  Lehrreich  in  dieser
Hinsicht  ist  ein  Diplom  Karl  des  Kahlen  B.  1821  für  Manlieu  =).  Der
König  hatte  dies  Kloster  dem  Bischöfe  von  Clermont,  der  dasselbe
als  zum  Bisthum  gehörig  bezeichnet  hatte,  urkundlich  zugesprochen;
sobald  aber  die  Mönche  die  Immunitäten  der  früheren  Herrscher  und
des  K.  Karl  producirten  und  diese  Diplome  echt  befunden  wurden,
erklärte  der  König  die  dem  Bischöfe  ausgestellte  Urkunde  für  erschlichen ­
  und  ungiftig,  befahl  auf  Grund  jener  Immunitäten:  ut  a  nostra
vel  nostrorum  successorum  tuitione  memoratus  locus  numquam  exci-Vgl.

  auch  Montag  1,  190.
2 )  Vita  s.  Hermenlandi  in  A.  SS.  0.  ßened.  saec.  IN,  1,  383:  si  quis  monasterium
aedificare  desiderat,  hortor  ut  regalibus  illud  manibus  tuendum  committat  et  ut
regalis  clemencia  talem  praeceptionem  facere  dignaretur,  ut  nulla  aiia  polestas  .  .  .
omni  dominationis  occasione  sublata  inolestiam  habitantibus  in  eo  ingerere  audeat.
—  Conc  Meldense  a.  843,  cap.  41  :  providendum  est  regiae  maiestati,  ut  monasteria
quae  ab  horninibus  deum  timentibu^in  sua  proprietate  constructa  causa  defensionis
et  mundeburdii  susceperunt,  ut  libera  lihertate  remotaque  spe  bereditaria  de  illorum
propinquitate  ibidem  religio  observetur.  —  Vgl.  auch  LL.  1.  419  §.  2.
3 j  Ganz  gleichen  Inhalts  ist  auch  ß.  1823  für  S.  Chaffre.
            
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