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S i c k e I
Nur hinsichtlich derKlöster in Privatallqdial besitz wird man vielleicht
als Ausnahme zulassen müssen, dass unter Umständen auch sie,
obschon abhängig von dem Besitzer und Mundherrn, für sich Immunität
erhalten haben. Ein eigentliches Immunitätsdiplom für ein derartiges
Kloster ist mir allerdings aus der Zeit der ersten Karolinger
nicht bekannt. Aber wie wir später (S. 70) sehen werden, lässt eine
Urkunde für das in Privatbesitz befindliche Hornbach vielleicht auf
eine zuvor ertheilte Immunität schliessen, wobei statt der Unabhängigkeit
die Untheilbarkeit des Stiftungsgutes, welche sich bei keinem
Herrn unterworfenen Abteien von selbst verstand, als Bedingung der
Immunität erscheint 1 ). Vereinzelt und nicht ganz verbürgt, wieder
Fall dasteht, vermag er jedoch nicht umzustossen, was wir zuvor als
Regel kennen gelernt haben.
Und wie sonst Unabhängigkeit als Bedingung der Immunität galt,
so sollten der Theorie nach offenbar die Immunitätsurkunde und das
gewöhnlich mit ihm verbundene Wahlprivilegium wiederum die Unabhängigkeit
oder, was dann gleichbedeutend wurde, die Qualität als
königliches Kloster sicher stellen. In diesem Sinne werden gewöhnlich
die Traditionen von Privatstiftungen an den König, welche dann
auch Immunität zur Folge hatten, motivirt*). Lehrreich in dieser
Hinsicht ist ein Diplom Karl des Kahlen B. 1821 für Manlieu =). Der
König hatte dies Kloster dem Bischöfe von Clermont, der dasselbe
als zum Bisthum gehörig bezeichnet hatte, urkundlich zugesprochen;
sobald aber die Mönche die Immunitäten der früheren Herrscher und
des K. Karl producirten und diese Diplome echt befunden wurden,
erklärte der König die dem Bischöfe ausgestellte Urkunde für erschlichen
und ungiftig, befahl auf Grund jener Immunitäten: ut a nostra
vel nostrorum successorum tuitione memoratus locus numquam exci-Vgl.
auch Montag 1, 190.
2 ) Vita s. Hermenlandi in A. SS. 0. ßened. saec. IN, 1, 383: si quis monasterium
aedificare desiderat, hortor ut regalibus illud manibus tuendum committat et ut
regalis clemencia talem praeceptionem facere dignaretur, ut nulla aiia polestas . . .
omni dominationis occasione sublata inolestiam habitantibus in eo ingerere audeat.
— Conc Meldense a. 843, cap. 41 : providendum est regiae maiestati, ut monasteria
quae ab horninibus deum timentibu^in sua proprietate constructa causa defensionis
et mundeburdii susceperunt, ut libera lihertate remotaque spe bereditaria de illorum
propinquitate ibidem religio observetur. — Vgl. auch LL. 1. 419 §. 2.
3 j Ganz gleichen Inhalts ist auch ß. 1823 für S. Chaffre.