Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Beiträge  zur  Diplomatik.

32  i

die  Worte  in  B.  314  für  das  Aniane  unterstehende  Belle-Celle:  haee
vero  cellula  sub  eadem  immunitate,  quam  nos  praedicto  monasterio
Anianensi  fecimus,  indivisibiliter  sicut  res  ceterae  ad  ipsum  monasteirium
  pertinentes,  ita  ea  sub  nostra  defensione  consistat,  daraufhin
dass  diese  Zelle  nicht  eigene  Immunität  batte.  Ebenso  ist  die  Immunität ­
  für  die  Besitzungen  von  Cormery  nur  in  dem  Diplom  für  das
Mutterkloster  S.  Martin  de  Tours  B.  1GS2  ausgesprochen,  obgleich
Cormery  wie  Belle-Celle  einen  frei  gewählten  Abt  hatte  *)•  Und  auch  von
Salona  sahen  wir 5 ),  dass  es  nur  sub  emunitate  s.  Diouisii  gestellt  wurde 3 ).
Somit  ist  es  genauer  betrachtet,  wenn  für  eine  bischöfliche  oder
klösterliche  Stiftung  Immunität  verliehen  wird,  nicht  diese  Stiftung,
welcher  das  Vorrecht  eingeräumt  wird,  sondern,  das  scheint  wenigstens ­
  die  Regel  gewesen  zu  sein,  es  wird  dem  Bischöfe  oder  dem
Uauptkloster  eingeräumt.  Und  wenn  wir  früher  zu  dem  Ergebnisse
gelangt  waren,  dass  Immunitätsdiplome  für  Kirchen  und  für  Klöster
jeder  Qualität  Vorkommen,  so  zeigt  sich  nun  doch,  dass  der  Genuss
eigener  Immunität  ein  bedingter  war  und  in  der  Regel  Unabhängigkeit ­
  voraussetzte.  Unabhängig  hinsichtlich’  des  Besitzes  waren  aber
damals  die  bischöflichen  Kirchen,  ferner  die  ursprünglich  keinem  Herrn
unterstehenden,  später  aber  mit  den  königlichen  verschmelzenden
Abteien;  sie  beide  konnten  ebenso  gut,  wie  die  königlichen  Stiftungen
eigene  Immunität  erhalten.  Das  mag  dann  dazu  beigetragen  haben,
dass  sich  mit  der  Zeit  nicht  allein  die  Begriffe  monasterium  nullius  iuris
und  monasterium  regium,  sondern  auch  die  Begriffe  unabhängige  und
immune,  d.  h.  eigener  Immunität  geniessende  Klöster  mit  einander  vermengten. ­


des  Fosses  bezieht.  Nicht  zweifelhaft  scheint  mir  B.  202  zu  sein,  da  dort  die
Immunität  pro  reverentia  domini  et  patroni  nostri  beatissimi  ililarii  bewilligt
wird.
*)  Die  Abhängigkeit  von  Cormery  spricht  sich  auch  darin  aus,  dass  es  stets  der  Abt
von  S.  Martin  ist,  der  für  dasselbe  Urkunden  erbittet:  B.  163,  206,  326,  411  (nur
in  B.  474  ist  kein  Petent  genannt)  oder  dass  in  einem  Falle  (B.  1622)  wenigstens ­
  seine  Zustimmung  beigebracht  wird.
2 )  B.  z.  1).  4,  587.
y )  Analog  erscheint  es,  dass  es  in  der  Immunität  für  das  zu  Beneficium  verliehene  Kloster
S.  Salvatore  di  Brescia  heisst:  sed  liceat  praedictae  coniugi  noslrae  et  suceessores
eius,  rectores  videlicet  praedicti  monasterii  cum  omnes  fraedos  concessos.  .  .
possidere.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.