Beiträge zur Diplomatik.
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die Worte in B. 314 für das Aniane unterstehende Belle-Celle: haee
vero cellula sub eadem immunitate, quam nos praedicto monasterio
Anianensi fecimus, indivisibiliter sicut res ceterae ad ipsum monasteirium
pertinentes, ita ea sub nostra defensione consistat, daraufhin
dass diese Zelle nicht eigene Immunität batte. Ebenso ist die Immunität
für die Besitzungen von Cormery nur in dem Diplom für das
Mutterkloster S. Martin de Tours B. 1GS2 ausgesprochen, obgleich
Cormery wie Belle-Celle einen frei gewählten Abt hatte *)• Und auch von
Salona sahen wir 5 ), dass es nur sub emunitate s. Diouisii gestellt wurde 3 ).
Somit ist es genauer betrachtet, wenn für eine bischöfliche oder
klösterliche Stiftung Immunität verliehen wird, nicht diese Stiftung,
welcher das Vorrecht eingeräumt wird, sondern, das scheint wenigstens
die Regel gewesen zu sein, es wird dem Bischöfe oder dem
Uauptkloster eingeräumt. Und wenn wir früher zu dem Ergebnisse
gelangt waren, dass Immunitätsdiplome für Kirchen und für Klöster
jeder Qualität Vorkommen, so zeigt sich nun doch, dass der Genuss
eigener Immunität ein bedingter war und in der Regel Unabhängigkeit
voraussetzte. Unabhängig hinsichtlich’ des Besitzes waren aber
damals die bischöflichen Kirchen, ferner die ursprünglich keinem Herrn
unterstehenden, später aber mit den königlichen verschmelzenden
Abteien; sie beide konnten ebenso gut, wie die königlichen Stiftungen
eigene Immunität erhalten. Das mag dann dazu beigetragen haben,
dass sich mit der Zeit nicht allein die Begriffe monasterium nullius iuris
und monasterium regium, sondern auch die Begriffe unabhängige und
immune, d. h. eigener Immunität geniessende Klöster mit einander vermengten.
des Fosses bezieht. Nicht zweifelhaft scheint mir B. 202 zu sein, da dort die
Immunität pro reverentia domini et patroni nostri beatissimi ililarii bewilligt
wird.
*) Die Abhängigkeit von Cormery spricht sich auch darin aus, dass es stets der Abt
von S. Martin ist, der für dasselbe Urkunden erbittet: B. 163, 206, 326, 411 (nur
in B. 474 ist kein Petent genannt) oder dass in einem Falle (B. 1622) wenigstens
seine Zustimmung beigebracht wird.
2 ) B. z. 1). 4, 587.
y ) Analog erscheint es, dass es in der Immunität für das zu Beneficium verliehene Kloster
S. Salvatore di Brescia heisst: sed liceat praedictae coniugi noslrae et suceessores
eius, rectores videlicet praedicti monasterii cum omnes fraedos concessos. . .
possidere.