Sicke
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Puuct, in welchem sich Privilegien, wie sie von Bischöfen gestifteten
oder von ihnen besessenen Klöstern ertheilt wurden, und Immunitäten
berühren, in der Weise, dass solchen Klöstern erst die Unabhängigkeit
durch Privilegien zugesichert sein musste, ehe ihnen eigene Immunität
zugesprochen werden konnte. Dass dies z. B. bei S. Gallen
der Hergang war, habe ich an einem andern Orte nachzuweisen versucht
'),
Was anderen Abteien untergebene Stiftungen anbetrifft, so entsteht
nun auch die Frage, oh sie Immunität zu eignem Nutzen erhalten
haben oder nicht. Keine der wenigen hierher gehörigen Urkunden
lässt sicli mit Sicherheit für das erstere anführen 2 ). Dagegen deuten
die wahrscheinlich machen, dass schon damals die älteren Urkunden beseitigt
oder vernichtet waren; sie sind es wohl, die ein späterer Fälscher zu ersetzen
gesucht hat, wobei er allenfalls für Beyer Nr. 54 ein echtes Diplom Ludwig’ d. F.
als Vorlage benutzt zu haben scheint. Das echte Diplom Karl’s III. vom J. 885
besagt nun: monasterium b. Maximini per diuersas distributum personas
a propria electione iniuste et ultra statuta antecessorum nostrorum inrationabiliter
propriis privilegiis frustratum et ab electione penitus destitutum esse
didicimus ; ideoque nos...idem monasterium propriis privilegiis restltuimus
et electionem fratribus . . . concessimus . . . atque iubemus ut deinceps
hoc idem monasterium sub nostra defensione salvum subsistat. Hier
ist es klar, dass sich die eigenen Privilegien auf die Unabhängigkeit (wahrscheinlich
vom Erzbischof) und auf das Wahlrecht beziehen, und dass durch
Wiederauerkennung derselben die Abtei nullius iuris oder, was damals gleichbedeutend
ist, iuris regii, sub nostra defensione salvum erklärt werden soll.
Ist nun auch dabei von Immunität nicht ausdrücklich die Rede, so ist doch bei
der Qualität des Klosters anzunehmen, dass die Restitution der eigenen Privilegien
hier auch Immunität zur Folge hatte. Unterscheidet sich somit dieser Fall von dein
Moosburg betreffenden, so wird es klar, dass sich in dieser Zeit noch keine neuen
festen Grundsätze für die Regelung all’ dieser Verhältnisse herausgebildet hatten.
1) Mittheilungen des hist. Vereines in St. Gallen 1864, Heft 4. Zu S. 320 und 324
dieses Aufsatzes füge ich noch aus dem Diplom Ludwig’s für Isle Barbe (Mem. de
la soc. des antiquaires de France 3 e Serie, 2, 258) hinzu, dass der Erzbischof
bittet: ut . . . nostre immunitatis praeceptum fieri censeremus, per quod declareretur
quatinus nullus pontifex Lugdunensis ecclesie amplius quam libram unam
ex argento a rectoribus supradicti monasterii annis singulis in censum requirere
praesumat; offenbar soll eben dadurch, dass in der Immunität mit stipulirt wird,
dass das Kloster nicht mehr als diesen Zins zu leisten hat, die von dem Erzbischof
beabsichtigte und bewilligte volle Unabhängigkeit gesichert werden. — Man vergleiche
auch die Urkunde für Devre von 869 in Bouquet 8, 447, Nr. 25.
2 ) Bei Bouquet 6, 591, Nr. 187 bleibt es zweifelhaft, ob an der entscheidenden
Stelle praefatum monasterium sich auf Glanfeuil oder auf das Ilauptkloster S. Maur