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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Sicke

320
Puuct,  in  welchem  sich  Privilegien,  wie  sie  von  Bischöfen  gestifteten
oder  von  ihnen  besessenen  Klöstern  ertheilt  wurden,  und  Immunitäten
berühren,  in  der  Weise,  dass  solchen  Klöstern  erst  die  Unabhängigkeit ­
  durch  Privilegien  zugesichert  sein  musste,  ehe  ihnen  eigene  Immunität ­
  zugesprochen  werden  konnte.  Dass  dies  z.  B.  bei  S.  Gallen
der  Hergang  war,  habe  ich  an  einem  andern  Orte  nachzuweisen  versucht ­
  '),
Was  anderen  Abteien  untergebene  Stiftungen  anbetrifft,  so  entsteht ­
  nun  auch  die  Frage,  oh  sie  Immunität  zu  eignem  Nutzen  erhalten ­
  haben  oder  nicht.  Keine  der  wenigen  hierher  gehörigen  Urkunden
lässt  sicli  mit  Sicherheit  für  das  erstere  anführen 2 ).  Dagegen  deuten

die  wahrscheinlich  machen,  dass  schon  damals  die  älteren  Urkunden  beseitigt
oder  vernichtet  waren;  sie  sind  es  wohl,  die  ein  späterer  Fälscher  zu  ersetzen
gesucht  hat,  wobei  er  allenfalls  für  Beyer  Nr.  54  ein  echtes  Diplom  Ludwig’  d.  F.
als  Vorlage  benutzt  zu  haben  scheint.  Das  echte  Diplom  Karl’s  III.  vom  J.  885
besagt  nun:  monasterium  b.  Maximini  per  diuersas  distributum  personas
a  propria  electione  iniuste  et  ultra  statuta  antecessorum  nostrorum  inrationabiliter
propriis  privilegiis  frustratum  et  ab  electione  penitus  destitutum  esse
didicimus  ;  ideoque  nos...idem  monasterium  propriis  privilegiis  restltuimus
et  electionem  fratribus  .  .  .  concessimus  .  .  .  atque  iubemus  ut  deinceps
hoc  idem  monasterium  sub  nostra  defensione  salvum  subsistat.  Hier
ist  es  klar,  dass  sich  die  eigenen  Privilegien  auf  die  Unabhängigkeit  (wahrscheinlich ­
  vom  Erzbischof)  und  auf  das  Wahlrecht  beziehen,  und  dass  durch
Wiederauerkennung  derselben  die  Abtei  nullius  iuris  oder,  was  damals  gleichbedeutend ­
  ist,  iuris  regii,  sub  nostra  defensione  salvum  erklärt  werden  soll.
Ist  nun  auch  dabei  von  Immunität  nicht  ausdrücklich  die  Rede,  so  ist  doch  bei
der  Qualität  des  Klosters  anzunehmen,  dass  die  Restitution  der  eigenen  Privilegien
hier  auch  Immunität  zur  Folge  hatte.  Unterscheidet  sich  somit  dieser  Fall  von  dein
Moosburg  betreffenden,  so  wird  es  klar,  dass  sich  in  dieser  Zeit  noch  keine  neuen
festen  Grundsätze  für  die  Regelung  all’  dieser  Verhältnisse  herausgebildet  hatten.
1)  Mittheilungen  des  hist.  Vereines  in  St.  Gallen  1864,  Heft  4.  Zu  S.  320  und  324
dieses  Aufsatzes  füge  ich  noch  aus  dem  Diplom  Ludwig’s  für  Isle  Barbe  (Mem.  de
la  soc.  des  antiquaires  de  France  3 e  Serie,  2,  258)  hinzu,  dass  der  Erzbischof
bittet:  ut  .  .  .  nostre  immunitatis  praeceptum  fieri  censeremus,  per  quod  declareretur
  quatinus  nullus  pontifex  Lugdunensis  ecclesie  amplius  quam  libram  unam
ex  argento  a  rectoribus  supradicti  monasterii  annis  singulis  in  censum  requirere
praesumat;  offenbar  soll  eben  dadurch,  dass  in  der  Immunität  mit  stipulirt  wird,
dass  das  Kloster  nicht  mehr  als  diesen  Zins  zu  leisten  hat,  die  von  dem  Erzbischof
beabsichtigte  und  bewilligte  volle  Unabhängigkeit  gesichert  werden.  —  Man  vergleiche ­
  auch  die  Urkunde  für  Devre  von  869  in  Bouquet  8,  447,  Nr.  25.
2 )  Bei  Bouquet  6,  591,  Nr.  187  bleibt  es  zweifelhaft,  ob  an  der  entscheidenden
Stelle  praefatum  monasterium  sich  auf  Glanfeuil  oder  auf  das  Ilauptkloster  S.  Maur
            
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