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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Beiträge  zur  Diplomatik.

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es  demBisehof  Ebruin  (B.  11594)  zu  Eigen  gegeben  war,  Immunität  zu
eigenen  Gunsten  gehabt  zu  haben,  was  seinen  Grund  vielleicht  darin
gehabt  haben  mag,  dass  das  Kloster  nach  dem  Tode  des  Ebroinus  und
des  Gauslenus  wieder  unabhängig  sein  sollte  •)•  Hier  ist  nun  auch  ein

*)  Ich  habe  früher  angenommen  dass  ,  wie  Privilegium  nach  der  Mitte  des  9.  Jahrhunderts ­
  (li.  z.  I).  4,  597)  auch  für  Immunitäten  gebraucht  wird,  propriis  privilegiis
  uti,  von  bischöflichen  Klöstern  gesagt,  immer  eben  die  Bedeutung  habe,  dass
ein  solches  Kloster  eigene  Immunität  erhalten  habe,  und  habe  in  diesem  Sinne  in
B.  z.  D.  3,  264  B.  1117  Kloster  Moosburg  betreffend  gedeutet.  Aber  während  ich
aufrecht  erhalte,  was  ich  dort  von  der  Übertragung  des  Mundiums  über  das  Kloster ­
  an  den  Bischof  gesagt  habe,  muss  ich  zurücknehmen,  dass  dem  Kloster  hier
Immunität  und  zwar  eigene  Immunität  zugesprochen  sei.  Die  ganze  Urkunde  ist
schlecht  und  undeutlich  stylisirt,  so  dass  auch  Meichelbeck  1,  146  der  Auslegung
nicht  sicher  war.  Direct  von  Immunität  ist  in  ihr  gar  nicht  die  Rede.  Die  proprio
privilegia  auf  eigene  Immunität  zu  deuten,  ist  aber  desshalb  nicht  zulässig,
weil  dem  Bischöfe  der  Besitz  des  Klosters  in  omni  usu  et  utilitate  zugesprochen ­
  wird,  worunter  man  wohl  auch  die  nutzbaren  Rechte  etwaiger  Immunität  verslehen
  muss.  Somit  werden  sich  die  eigenen  Privilegien  wohl  auf  freie  Wahl  des
Abtes  beziehen.  Dass  dieses  Privilegium  unter  den  ersten  Karolingern  auch  Klöstern ­
  in  bischöflichem  Besitz  und  Mundium  belassen  wurde,  später  aber  Wahlrecht
und  Abhängigkeit  als  einander  aussehliessend  betrachtet  wurden,  habe  ich  schon
B.  z.  I>.  4,  391  bemerkt.  Bezeichnend  ist  nun,  dass  in  der  Folge  auch  bei  Moosburg ­
  die  Frage  auftauchte,  ob  es  libera  abbatia  sei  oder  ob  es  in  ius  atque  dominium ­
  Frisingensis  ecclesiae  gehöre:  durch  einen  Spruch  vom  J.  1027  (Meichelbeck
1,  222)  wurde  zu  Gunsten  des  Bischofs  entschieden.  Der  Anspruch  auf  Unabhängigkeit ­
  stützt  sich  offenbar  auf  die  eigenen  Privilegien,  wie  sie  in  ß.  1117  Vorbehalten ­
  werden  ;  aber  die  in  derselben  Urkunde  ausgesprochene  Schenkung  an
die  Freisinger  Kirche  und  die  Abhängigkeit,  in  der  Moosburg  factisch  seitdem
gestanden  hatte,  gaben  1027  den  Ausschlag  zu  Gunsten  des  Bischofs.
Ein  zweites  Mal  begegnet  der  Ausdruck  propria  privilegia  in  einer  Urkunde  für
das  Trier’sche  Kloster  St.  Maximin.  Über  die  Rechte  dieser  Abtei  und  über  die  Echtheit ­
  ihrer  Urkunden  ist  bekanntlich  einst  viel  gestritten  :  conf.  Archiepiscopatus
et  electoratus  Treuirensis  per  refractarios  monachos  Maximinianos  aliosque  turbati,
  Augustae  Treuirorum  1633  und  dagegen  Zyllesius  defensio  abbatiae  imperialis
  s.  Maximini  1638.  Da  Beyer  alle  diese  Urkunden  aus  dem  Maximiner  Manuscript
  im  Berliner  Staatsarchive  und  ohne  alle  kritische  Bemerkung  abgedruckt
hat,  erinnere  ich  zunächst  daran,  dass  die  Karolingerdiplome  für  diese  Abtei
sich  jetzt  auf  der  Pariser  Bibliothek  befinden.  Die  vier  ältesten  Beyer  Nr.  20,  46,
34,  109  sind  von  ein  uml  derselben  Iland  gefälscht,  und  zwar,  wie  die  Schriftzüge
der  Dorsualbemerkungen  lehren,  spätestens  im  Beginne  des  9.  Jahrhunderts.  Die
Reihe  der  echten  Originalurkunden  beginnt  mit  Beyer  Nr.  124  vom  J.  883.  Hier
wird  ausdrücklich  auf  Diplome  der  Vorfahren  hingewiesen  .  aber  in  Ausdrücken,
            
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