Beiträge zur Diplomatik.
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es demBisehof Ebruin (B. 11594) zu Eigen gegeben war, Immunität zu
eigenen Gunsten gehabt zu haben, was seinen Grund vielleicht darin
gehabt haben mag, dass das Kloster nach dem Tode des Ebroinus und
des Gauslenus wieder unabhängig sein sollte •)• Hier ist nun auch ein
*) Ich habe früher angenommen dass , wie Privilegium nach der Mitte des 9. Jahrhunderts
(li. z. I). 4, 597) auch für Immunitäten gebraucht wird, propriis privilegiis
uti, von bischöflichen Klöstern gesagt, immer eben die Bedeutung habe, dass
ein solches Kloster eigene Immunität erhalten habe, und habe in diesem Sinne in
B. z. D. 3, 264 B. 1117 Kloster Moosburg betreffend gedeutet. Aber während ich
aufrecht erhalte, was ich dort von der Übertragung des Mundiums über das Kloster
an den Bischof gesagt habe, muss ich zurücknehmen, dass dem Kloster hier
Immunität und zwar eigene Immunität zugesprochen sei. Die ganze Urkunde ist
schlecht und undeutlich stylisirt, so dass auch Meichelbeck 1, 146 der Auslegung
nicht sicher war. Direct von Immunität ist in ihr gar nicht die Rede. Die proprio
privilegia auf eigene Immunität zu deuten, ist aber desshalb nicht zulässig,
weil dem Bischöfe der Besitz des Klosters in omni usu et utilitate zugesprochen
wird, worunter man wohl auch die nutzbaren Rechte etwaiger Immunität verslehen
muss. Somit werden sich die eigenen Privilegien wohl auf freie Wahl des
Abtes beziehen. Dass dieses Privilegium unter den ersten Karolingern auch Klöstern
in bischöflichem Besitz und Mundium belassen wurde, später aber Wahlrecht
und Abhängigkeit als einander aussehliessend betrachtet wurden, habe ich schon
B. z. I>. 4, 391 bemerkt. Bezeichnend ist nun, dass in der Folge auch bei Moosburg
die Frage auftauchte, ob es libera abbatia sei oder ob es in ius atque dominium
Frisingensis ecclesiae gehöre: durch einen Spruch vom J. 1027 (Meichelbeck
1, 222) wurde zu Gunsten des Bischofs entschieden. Der Anspruch auf Unabhängigkeit
stützt sich offenbar auf die eigenen Privilegien, wie sie in ß. 1117 Vorbehalten
werden ; aber die in derselben Urkunde ausgesprochene Schenkung an
die Freisinger Kirche und die Abhängigkeit, in der Moosburg factisch seitdem
gestanden hatte, gaben 1027 den Ausschlag zu Gunsten des Bischofs.
Ein zweites Mal begegnet der Ausdruck propria privilegia in einer Urkunde für
das Trier’sche Kloster St. Maximin. Über die Rechte dieser Abtei und über die Echtheit
ihrer Urkunden ist bekanntlich einst viel gestritten : conf. Archiepiscopatus
et electoratus Treuirensis per refractarios monachos Maximinianos aliosque turbati,
Augustae Treuirorum 1633 und dagegen Zyllesius defensio abbatiae imperialis
s. Maximini 1638. Da Beyer alle diese Urkunden aus dem Maximiner Manuscript
im Berliner Staatsarchive und ohne alle kritische Bemerkung abgedruckt
hat, erinnere ich zunächst daran, dass die Karolingerdiplome für diese Abtei
sich jetzt auf der Pariser Bibliothek befinden. Die vier ältesten Beyer Nr. 20, 46,
34, 109 sind von ein uml derselben Iland gefälscht, und zwar, wie die Schriftzüge
der Dorsualbemerkungen lehren, spätestens im Beginne des 9. Jahrhunderts. Die
Reihe der echten Originalurkunden beginnt mit Beyer Nr. 124 vom J. 883. Hier
wird ausdrücklich auf Diplome der Vorfahren hingewiesen . aber in Ausdrücken,