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S i c k e I
letzteren keiner besonderen Immunitätsverleihung, so wurde sie doch
häufig zu grösserer Sicherheit erbeten.
Aus den betreffenden Diplomen für bischöfliche Klöster, die wir
hier zunächst in's Auge fassen wollen, ergibt sich nun aber, dass noch ein
Unterschied zu machen ist zwischen Klöstern, deren Gut immun erklärt
worden und solchen, welche für sich Immunität erhielten, oder mit
anderen.Worten, es handelt sich darum, wem in solchem Falle die
Immunitätsherrlichkeit und die nutzbaren Rechte zugesprochen wurden.
Unter Karl d. G. bittet z. II. in B. 44 der Bischof von Angers, dessen
Kirche dem h.Moriz geweiht war, um Immunität für das derEpiscopalkirclie
gehörige Stephanskloster; indem sie bewilligt wird, wird bestimmt
dass alles sonst dem Fiscus zustehende Erträigniss in luminaribus
s. Maurieii ... ei proficiat in augmentum. Ebenso werden die
Immunitäten für die bischöflichen Klöster S. Andre de Vienne und
S. Marie du Mans zu Gunsten der Episcopalldrchen ertheilt <)• Vergleicht
man damit die Ausdrücke in den Diplomen für unabhängige
Klöster, wie in B. 230 für La Grasse: et quicquid de praefatis rebus
monasterii ius fisci exigere poterat, ... in integrum eidem concessimus
monasterio, scilicet ut perpetuo tempore ad peragendum dei servitium
augmentum et supplementum fiat, so kann man den Unterschied
nicht verkennen. Doch finden sich auch Urkunden für bischöfliche Klöster,
welche sich minder bestimmt als die bisher genannten ausdriicken
und bei denen es zweifelhaft bleibt, ob dies nur Folge nachlässiger
Bedaction ist oder ob unter Umständen doch der klösterlichen Congregation
selbst und nicht dem Bischöfe als Herrn die Erträgnisse zugewiesen
worden sind. Für jenes lassen sich die Diplome für Cruas
anführen: dieses Kloster erhielt 817, als es noch unabhängig war, von
Ludwig d. F. in B. 293 Immunität; 8S4 war es dem Erzbischöfe von
Arles in regimine commissum und als dieser ihm von Kaiser Lothar die
Bestätigungß.619 auswirkte, wurde dieselbeB. 293 wörtlich nachgeschrieben,
so dass sie auch nicht besagt, dass derErzbischof den Nutzen
aus der Immunität ziehen soll. Dagegen scheint Glanfueil, auch nachdem
1 ) B. 409 und 468. In der letzteren Urkunde wird allerdings gesagt: in Iuminaria eiusdem
ecclesiae (der bischöflichen) atque necessitates congregationis, das heisst der
Bischof hat für den Unterhalt der Mönche zu sorgen, der Überschuss des Erträgnisses
fällt aber der Episcopalkirche zu. Ähnlich lautet B. 1796 für S. Ouen de
Rouen: das Erträgniss wird der Kirche zugewiesen behufs des Unterhalts der
Mönche.