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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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S  i  c  k  e  I

letzteren  keiner  besonderen  Immunitätsverleihung,  so  wurde  sie  doch
häufig  zu  grösserer  Sicherheit  erbeten.
Aus  den  betreffenden  Diplomen  für  bischöfliche  Klöster,  die  wir
hier  zunächst  in's  Auge  fassen  wollen,  ergibt  sich  nun  aber,  dass  noch  ein
Unterschied  zu  machen  ist  zwischen  Klöstern,  deren  Gut  immun  erklärt
worden  und  solchen,  welche  für  sich  Immunität  erhielten,  oder  mit
anderen.Worten,  es  handelt  sich  darum,  wem  in  solchem  Falle  die
Immunitätsherrlichkeit  und  die  nutzbaren  Rechte  zugesprochen  wurden.
Unter  Karl  d.  G.  bittet  z.  II.  in  B.  44  der  Bischof  von  Angers,  dessen
Kirche  dem  h.Moriz  geweiht  war,  um  Immunität  für  das  derEpiscopalkirclie
  gehörige  Stephanskloster;  indem  sie  bewilligt  wird,  wird  bestimmt ­
  dass  alles  sonst  dem  Fiscus  zustehende  Erträigniss  in  luminaribus
  s.  Maurieii  ...  ei  proficiat  in  augmentum.  Ebenso  werden  die
Immunitäten  für  die  bischöflichen  Klöster  S.  Andre  de  Vienne  und
S.  Marie  du  Mans  zu  Gunsten  der  Episcopalldrchen  ertheilt  <)•  Vergleicht ­
  man  damit  die  Ausdrücke  in  den  Diplomen  für  unabhängige
Klöster,  wie  in  B.  230  für  La  Grasse:  et  quicquid  de  praefatis  rebus
monasterii  ius  fisci  exigere  poterat,  ...  in  integrum  eidem  concessimus
  monasterio,  scilicet  ut  perpetuo  tempore  ad  peragendum  dei  servitium
  augmentum  et  supplementum  fiat,  so  kann  man  den  Unterschied
nicht  verkennen.  Doch  finden  sich  auch  Urkunden  für  bischöfliche  Klöster, ­
  welche  sich  minder  bestimmt  als  die  bisher  genannten  ausdriicken
und  bei  denen  es  zweifelhaft  bleibt,  ob  dies  nur  Folge  nachlässiger
Bedaction  ist  oder  ob  unter  Umständen  doch  der  klösterlichen  Congregation
  selbst  und  nicht  dem  Bischöfe  als  Herrn  die  Erträgnisse  zugewiesen ­
  worden  sind.  Für  jenes  lassen  sich  die  Diplome  für  Cruas
anführen:  dieses  Kloster  erhielt  817,  als  es  noch  unabhängig  war,  von
Ludwig  d.  F.  in  B.  293  Immunität;  8S4  war  es  dem  Erzbischöfe  von
Arles  in  regimine  commissum  und  als  dieser  ihm  von  Kaiser  Lothar  die
Bestätigungß.619  auswirkte,  wurde  dieselbeB.  293  wörtlich  nachgeschrieben, ­
  so  dass  sie  auch  nicht  besagt,  dass  derErzbischof  den  Nutzen
aus  der  Immunität  ziehen  soll.  Dagegen  scheint  Glanfueil,  auch  nachdem

1 )  B.  409  und  468.  In  der  letzteren  Urkunde  wird  allerdings  gesagt:  in  Iuminaria  eiusdem
  ecclesiae  (der  bischöflichen)  atque  necessitates  congregationis,  das  heisst  der
Bischof  hat  für  den  Unterhalt  der  Mönche  zu  sorgen,  der  Überschuss  des  Erträgnisses ­
  fällt  aber  der  Episcopalkirche  zu.  Ähnlich  lautet  B.  1796  für  S.  Ouen  de
Rouen:  das  Erträgniss  wird  der  Kirche  zugewiesen  behufs  des  Unterhalts  der
Mönche.
            
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