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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Beiträge  zur  Diplomatik.

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sich  eine  gesetzliche  Bestimmung  des  Inhalts  vor  840  nicht  jiachweisen
  lassen.  Am  bezeichnendsten  erscheinen  mir  die  in  einer  Urkunde ­
  Ludwig’s  vom  Jahre  820,  B.  326,  vorkommenden  Worte:  si
divina  pietas  parentibus  nostris  nobisque  potestatem  contulit  totius
monasterii  s.  Martini  renunque  illius  facultatem  dandi  cui  voluissemus
etc.  Und  aus  dieser  Zeit  liegen  auch  bereits  zahlreichere  Beispiele
von  jener  Vergabung  von  Klöstern  vor,  welche  schliesslich  dahin
führte,  dass  die  Abteien  nullius  iuris  als  dem  König  gehörig  betrachtet
wurden.  Mit  der  Zahl  der  königlichen  Klöster  nahm  aber  die  der  immunen ­
  gleichfalls  zu,  wenn  auch  sonst  noch,  besonders  unter  Ludwig
d.  F.,  Unterschiede  zwischen  den  ursprünglich  königlichen  und  den
erst  königlich  gewordenen  Stiftern  fortbestanden.  Und  im  übrigen
blieb  es  dabei,  dass  auch  all’  diesen  Klöstern  die  Immunität  ausdrücklich ­
  verliehen  werden  musste.
Wie  verhielt  es  sich  nun  andrerseits  mit  der  Immunität  der  nichtköniglichen ­
  Klöster?  Wurde  einer  bischöflichen  Kirche  oder  einem
Kloster  Immunität  zu  Theil,  so  wurden  regelmässig  die  betreffenden
Rechte  für  sämmtlicheBesitzungen  derselben  zugestanden  •),  also  auch
für  ihnen  etwa  unterworfene  Klöster.  Bedurfte  es  demnach  für  die

es  fragt  sieh,  was  ich  nicht  entscheiden  kann,  wie  diese  Worte  in  den  eigentlichen
und  besseren  Capitularienhandschriften  überliefert  sind.  Sehe  ich  aber  davon  ah  und
ziehe  ich  nur  den  Sinn  der  einen  und  der  anderen  Lesart  in  Betracht,  so  vermag
ich  nicht  dem  beizustimmen,  was  Baluze  erklärt:  ut  tarnen  praeferrem  eam  lectionem
(juae  vult  ut  omnia  monasteria  regalia  sint,  fecit  usus  posteriorum  temporum  qui
fortassis  ex  ista  lege  descendit;  narn  post  Karolum  omnia  Francorum  monasteria
fuerunt  prorsus  in  potestate  regum;  uti  pluribus  ostensum  est  in  notis  ad  Lupum
Ferrariensem  p.  373.  Denn  zunächst  ist  das  letztere  so  allgemein  ausgedrückt  nicht
richtig  und  ist  keineswegs  durch  das,  was  Baluze  in  der  Anmerkung  zu  der  epistola
XII  Lupi  beibringt,  erwiesen.  Wäre  es  aber  auch  richtig,  so  fragt  es  sich  noch,  ob
wir  die  Neuerung,  von  der  die  Bestimmung  nach  der  Lesart  von  Baluze  Zeugniss
ablegen  würde,  schon  in  so  frühe  Zeit  setzen  dürfen.  Denn  in  dem  capitulare
Pippini  regis  in  LL.  1,  42,  von  Pertz  zu  782,  von  ßoretius  zu  782  bis  786  gesetzt,
werden  noch  monasteria  in  mundio  episcopale  und  in  mundio  reliquorum  hominum
von  den  königlichen  Klöstern  unterschieden,  und  ebenso  lassen  sich  bis  in  das  IX.
Jahrhundert  hinein  in  Italien  nichtkönigliche  Klöster  nachweisen.  Um  des  Sinnes
willen  würde  ich  also  vielmehr  die  Lesart  des  Uber  legis  vorziehen.  —  Nachträglich ­
  geht  mir  die  Versicherung  zu,  dass  auch  die  Handschriften  von  La  Cava
und  Chigi  die  letztere  Lesart  enthalten.
*.)  S.  B.  224,  B.  1632,  Bouquet  6,  5ö7,  Nr.  148  u.  a.
            
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