Beiträge zur Diplomatik.
317
sich eine gesetzliche Bestimmung des Inhalts vor 840 nicht jiachweisen
lassen. Am bezeichnendsten erscheinen mir die in einer Urkunde
Ludwig’s vom Jahre 820, B. 326, vorkommenden Worte: si
divina pietas parentibus nostris nobisque potestatem contulit totius
monasterii s. Martini renunque illius facultatem dandi cui voluissemus
etc. Und aus dieser Zeit liegen auch bereits zahlreichere Beispiele
von jener Vergabung von Klöstern vor, welche schliesslich dahin
führte, dass die Abteien nullius iuris als dem König gehörig betrachtet
wurden. Mit der Zahl der königlichen Klöster nahm aber die der immunen
gleichfalls zu, wenn auch sonst noch, besonders unter Ludwig
d. F., Unterschiede zwischen den ursprünglich königlichen und den
erst königlich gewordenen Stiftern fortbestanden. Und im übrigen
blieb es dabei, dass auch all’ diesen Klöstern die Immunität ausdrücklich
verliehen werden musste.
Wie verhielt es sich nun andrerseits mit der Immunität der nichtköniglichen
Klöster? Wurde einer bischöflichen Kirche oder einem
Kloster Immunität zu Theil, so wurden regelmässig die betreffenden
Rechte für sämmtlicheBesitzungen derselben zugestanden •), also auch
für ihnen etwa unterworfene Klöster. Bedurfte es demnach für die
es fragt sieh, was ich nicht entscheiden kann, wie diese Worte in den eigentlichen
und besseren Capitularienhandschriften überliefert sind. Sehe ich aber davon ah und
ziehe ich nur den Sinn der einen und der anderen Lesart in Betracht, so vermag
ich nicht dem beizustimmen, was Baluze erklärt: ut tarnen praeferrem eam lectionem
(juae vult ut omnia monasteria regalia sint, fecit usus posteriorum temporum qui
fortassis ex ista lege descendit; narn post Karolum omnia Francorum monasteria
fuerunt prorsus in potestate regum; uti pluribus ostensum est in notis ad Lupum
Ferrariensem p. 373. Denn zunächst ist das letztere so allgemein ausgedrückt nicht
richtig und ist keineswegs durch das, was Baluze in der Anmerkung zu der epistola
XII Lupi beibringt, erwiesen. Wäre es aber auch richtig, so fragt es sich noch, ob
wir die Neuerung, von der die Bestimmung nach der Lesart von Baluze Zeugniss
ablegen würde, schon in so frühe Zeit setzen dürfen. Denn in dem capitulare
Pippini regis in LL. 1, 42, von Pertz zu 782, von ßoretius zu 782 bis 786 gesetzt,
werden noch monasteria in mundio episcopale und in mundio reliquorum hominum
von den königlichen Klöstern unterschieden, und ebenso lassen sich bis in das IX.
Jahrhundert hinein in Italien nichtkönigliche Klöster nachweisen. Um des Sinnes
willen würde ich also vielmehr die Lesart des Uber legis vorziehen. — Nachträglich
geht mir die Versicherung zu, dass auch die Handschriften von La Cava
und Chigi die letztere Lesart enthalten.
*.) S. B. 224, B. 1632, Bouquet 6, 5ö7, Nr. 148 u. a.