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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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Sicke!

Es  ist  schwer  zu  sagen,  wann  der  neue  Grundsatz  der  Verleihung
der  Klöster  nach  Beneficialrecht,  welcher  unter  andern  auch  der  Unabhängigkeit ­
  der  Abteien  im  alten  Sinne  ein  Ende  gemacht  hat,  aufgekommen ­
  und  zuerst  ausgesprochen  worden  ist.  Vereinzelte  Fälle
willkürlicher  Vergabung  sind  zu  jeder  Zeit  vorgekommen,  gestatten
aber  noch  nicht,  eine  bewusste  und  consequent  durchgeführte  Neuerung ­
  anzunehmen.  Gegen  die  bisher  übliche  Berufung  auf  LL.  1,  4(5
■§.  6  erheben  sich  aber  gewichtige  Bedenken 2 ),  und  überhaupt  wird

tragen  wurden.  Aber  diese  Neuerung  vollzog  sich  nur  allmälich.  Daher  wurden  auch
zur  Zeit,  da  die  Verleihung  der  Abteien  nach  Beneficialrecht  schon  allgemein
wurde,  noch  immer  einzelne  Klöster  als  iuris  regii,  potestatis  regis  im  alten  Sinne
unterschieden  und  als  mit  besonderen  Rechten  ausgestattet  bezeichnet.  Beispiele  aus
der  Zeit  Ludwig  d.  F.  sind  bereits  früher  angeführt  worden.  Unter  Karl  d.  Kahlen
heisst  es  noch  ganz  bezeichnend  in  ß.  1809  vom  Marienkloster  zu  Compiegne:
cui  regium  vocabulum  dedimus;  dem  entsprechend  wurden  ihm  die  besonderen
Rechte  zugesichert,  welche  die  Familienstiftungen  Prüm  und  Laon  genossen.  Vergleiche ­
  ferner  B.  1582:  villa  quam  deiuceps  volumus  vocare  monasterium  fisci
dominici.  Auch  bei  Anisola  wird  noch  später  betont,  dass  es  von  jeher  von  den
Königen  iure  proprietario  besessen.
2 )  Zunächst,  wie  Boretius  125  zur  Evidenz  nachgewiesen  hat,  liegt  hier  nur  ein  langobardisches
  Capitular  des  K.  Pippin  vor,  das  wahrscheinlich  erst  nach  787  entstanden ­
  ist:  also  würde  die  Bestimmung  nur  für  Italien  gelten.  Aber  ich  zweifle
überhaupt  an  der  Richtigkeit  des  von  Baiuze  und  Pertz  abgedruckten  Textes,  der  bei
letzterem  lautet:  de  monasteria  et  sinodochia  qui  per  diversos  comites  esse
videntur,  ut  regales  sint;  ut  quicumque  eas  habere  voluerint,  per  beneficio  domni
  nostri  regis  habeant.  (Wenn  auch  beide  Codices  welche  die  angeblich  fränkische ­
  Recension  enthalten,  haben  sollten:  dono  regis,  so  ist  das  doch  offenbar  nur
aus  der  Abkürzung  von  domni  nostri  oder  domno  nostro  entstandener  Schreibfehler).
Pertz  verzeichnet  hier  bei  seinem  langobardischen  Texte  gar  keine  Variante.  Nach
Peyron  (varianteslectiones  etc.  in  Memorie  della  R.  Accademia  di  Torino  2 a  serie,  tom.
8,  160)  steht  in  der  Handschrift  von  Ivrea:  de  monasteriis  et  senodochiis  quae
...  ut  regule  sint  —  und:  beneficiura  domni  regis  habeat.  Regule  ist  offenbarer
Schreibfehler  für  regale,  regales,  oder  auch  für  reguläres,  wie  es  in  der  entsprechenden ­
  Stelle  des  CapituIaresvon856  (Pertzl,442,  §.  9)  im  cod.  Blankenburg,  heisst,
indem  in  späterer  Zeit  die  Bezeichnungen  monasteria  regalia  und  regularia  ziemlich
auf  dasselbe  hinauslaufen  und  oft  mit  einander  vertauscht  werden;  jedenfalls  wird
der  Sinn  der  Bestimmung  durch  die  Lesart  des  cod.  Epored.  nicht  berührt.  Anders
verhält  es  sich  mit  der  von  ßaluze  2,  1041  bemerkten  Variante.  In  der  bald  nach
1000  entstandenen  Capitulariensammlung  des  über  legis  Langobardormn  lautet
nämlich  die  Stelle:.  .  .  videntur  et  regalia  sunt,  ut  quicunque  etc.  Allerdings  ist
nun  der  lib.  leg.  Lang,  nicht  massgebend  für  Textesrecension  der  Cnpitularien  und
            
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