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Sicke!
Es ist schwer zu sagen, wann der neue Grundsatz der Verleihung
der Klöster nach Beneficialrecht, welcher unter andern auch der Unabhängigkeit
der Abteien im alten Sinne ein Ende gemacht hat, aufgekommen
und zuerst ausgesprochen worden ist. Vereinzelte Fälle
willkürlicher Vergabung sind zu jeder Zeit vorgekommen, gestatten
aber noch nicht, eine bewusste und consequent durchgeführte Neuerung
anzunehmen. Gegen die bisher übliche Berufung auf LL. 1, 4(5
■§. 6 erheben sich aber gewichtige Bedenken 2 ), und überhaupt wird
tragen wurden. Aber diese Neuerung vollzog sich nur allmälich. Daher wurden auch
zur Zeit, da die Verleihung der Abteien nach Beneficialrecht schon allgemein
wurde, noch immer einzelne Klöster als iuris regii, potestatis regis im alten Sinne
unterschieden und als mit besonderen Rechten ausgestattet bezeichnet. Beispiele aus
der Zeit Ludwig d. F. sind bereits früher angeführt worden. Unter Karl d. Kahlen
heisst es noch ganz bezeichnend in ß. 1809 vom Marienkloster zu Compiegne:
cui regium vocabulum dedimus; dem entsprechend wurden ihm die besonderen
Rechte zugesichert, welche die Familienstiftungen Prüm und Laon genossen. Vergleiche
ferner B. 1582: villa quam deiuceps volumus vocare monasterium fisci
dominici. Auch bei Anisola wird noch später betont, dass es von jeher von den
Königen iure proprietario besessen.
2 ) Zunächst, wie Boretius 125 zur Evidenz nachgewiesen hat, liegt hier nur ein langobardisches
Capitular des K. Pippin vor, das wahrscheinlich erst nach 787 entstanden
ist: also würde die Bestimmung nur für Italien gelten. Aber ich zweifle
überhaupt an der Richtigkeit des von Baiuze und Pertz abgedruckten Textes, der bei
letzterem lautet: de monasteria et sinodochia qui per diversos comites esse
videntur, ut regales sint; ut quicumque eas habere voluerint, per beneficio domni
nostri regis habeant. (Wenn auch beide Codices welche die angeblich fränkische
Recension enthalten, haben sollten: dono regis, so ist das doch offenbar nur
aus der Abkürzung von domni nostri oder domno nostro entstandener Schreibfehler).
Pertz verzeichnet hier bei seinem langobardischen Texte gar keine Variante. Nach
Peyron (varianteslectiones etc. in Memorie della R. Accademia di Torino 2 a serie, tom.
8, 160) steht in der Handschrift von Ivrea: de monasteriis et senodochiis quae
... ut regule sint — und: beneficiura domni regis habeat. Regule ist offenbarer
Schreibfehler für regale, regales, oder auch für reguläres, wie es in der entsprechenden
Stelle des CapituIaresvon856 (Pertzl,442, §. 9) im cod. Blankenburg, heisst,
indem in späterer Zeit die Bezeichnungen monasteria regalia und regularia ziemlich
auf dasselbe hinauslaufen und oft mit einander vertauscht werden; jedenfalls wird
der Sinn der Bestimmung durch die Lesart des cod. Epored. nicht berührt. Anders
verhält es sich mit der von ßaluze 2, 1041 bemerkten Variante. In der bald nach
1000 entstandenen Capitulariensammlung des über legis Langobardormn lautet
nämlich die Stelle:. . . videntur et regalia sunt, ut quicunque etc. Allerdings ist
nun der lib. leg. Lang, nicht massgebend für Textesrecension der Cnpitularien und