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Beiträge zur Diplomatik. 3 1 !)
Kaiser als Herrn und Besitzer anzuerkennen. Weiter geseliali es, dass
in früheren Zeiten säeularisirte und zu Benefiz verliehene Klöster nun
restituirt wurden, und zwar zu Händen des Königs Ferner, wie wir
früher gesehen haben, dauern die Traditionen von Klöstern an die
Fürsten fort, deren ausgesprochener Zweck ist, das Klostergut vor
Theilung unter die Erben sicher zu stellen und ihm den besonderen
Königsschutz zu verschaffen.
Freilich mindert sich zu gleicher Zeit auch wieder das auf diese
Weise königlich gewordene Klostergut durch Vergabungen aller Art 3 ).
Aber das wird weitaus dadurch aufgewogen, dass sich die neuen Erwerbungen
nicht auf die bisher genannten, streng rechtlichen beschränkten,
sondern dass geradezu alle Abteien ohne Rücksicht auf
die Privilegien oder Immunitäten als Königsgut betrachtet und behandelt
wurden. Sobald einmal die Verleihung von Königsgut, also auch
von königlichen Klöstern, nach den Grundsätzen des neuen Beneficiairechtes
aufgekommen war, tauchte auch die neue Praxis auf, jedwedes
andere Klostergut gleich dem königlichen als Benefiz zu vergeben 3 ).
Zunächst allerdings kamen so verliehene Abteien in Lehenbesitz, aber
zumeist doch nur vorübergehend, und über kurz oder lang heimfallend
oder wieder eingezogen, wurden sie nun den durch Stiftung oder Tradition
königlichen Klöster mehr oder minder gleich geachtet. Bischöfen
und Klöstern wurden so ihnen gehörige Zellen und andere Besitzungen
entzogen, besonders aber wurden von der Neuerung die Abteien betroffen,
welche wir in früherer Zeit als unabhängige oder als keinem
Dominus und keinem Mundherrn unterstehend kennen gelernt haben.
Die Abteien dieser Kategorie verschwinden ganz und gar im Laufe
des IX. Jahrhunderts, sie vermengen sich nach und nach mit denen,
die einst in besonderem Mundium des Königs standen, so dass endlich
auch diese nicht mehr als besondere Classe erscheinen und die Erwähnung
ihrer Qualität gleichfalls seltner wird 4 ). Monasterium nullius
iuris wird für die Folgezeit gleichbedeutend mit monasterium regale-D
S. B. 389 für S. Maixent.
2 ) Waitz V. G. 4. 180. — Nach ß. 408 unter anderm verschenkt Ludwig- das seinem
Vater tradirte Stetiwanc an Kempten. — Auch als Alod sind den Königen übertragene
Klöster verschenkt worden: LL. 1, 419, §. 2.
a ) Roth Beneficiahvesen 347. — LL. 1, 244, §. 10.
Dahin führte auch dass, wie ich hier nur andeuten will, die Geistlichkeit nach und
nach durchsetzte dass alle Vorrechte des Königsgutes auf alles Kirchengut iiher-‘21
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