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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

I

Beiträge  zur  Diplomatik.  3  1  !)
Kaiser  als  Herrn  und  Besitzer  anzuerkennen.  Weiter  geseliali  es,  dass
in  früheren  Zeiten  säeularisirte  und  zu  Benefiz  verliehene  Klöster  nun
restituirt  wurden,  und  zwar  zu  Händen  des  Königs  Ferner,  wie  wir
früher  gesehen  haben,  dauern  die  Traditionen  von  Klöstern  an  die
Fürsten  fort,  deren  ausgesprochener  Zweck  ist,  das  Klostergut  vor
Theilung  unter  die  Erben  sicher  zu  stellen  und  ihm  den  besonderen
Königsschutz  zu  verschaffen.
Freilich  mindert  sich  zu  gleicher  Zeit  auch  wieder  das  auf  diese
Weise  königlich  gewordene  Klostergut  durch  Vergabungen  aller  Art 3 ).
Aber  das  wird  weitaus  dadurch  aufgewogen,  dass  sich  die  neuen  Erwerbungen ­
  nicht  auf  die  bisher  genannten,  streng  rechtlichen  beschränkten, ­
  sondern  dass  geradezu  alle  Abteien  ohne  Rücksicht  auf
die  Privilegien  oder  Immunitäten  als  Königsgut  betrachtet  und  behandelt ­
  wurden.  Sobald  einmal  die  Verleihung  von  Königsgut,  also  auch
von  königlichen  Klöstern,  nach  den  Grundsätzen  des  neuen  Beneficiairechtes ­
  aufgekommen  war,  tauchte  auch  die  neue  Praxis  auf,  jedwedes
andere  Klostergut  gleich  dem  königlichen  als  Benefiz  zu  vergeben  3 ).
Zunächst  allerdings  kamen  so  verliehene  Abteien  in  Lehenbesitz,  aber
zumeist  doch  nur  vorübergehend,  und  über  kurz  oder  lang  heimfallend
oder  wieder  eingezogen,  wurden  sie  nun  den  durch  Stiftung  oder  Tradition ­
  königlichen  Klöster  mehr  oder  minder  gleich  geachtet.  Bischöfen
und  Klöstern  wurden  so  ihnen  gehörige  Zellen  und  andere  Besitzungen
entzogen,  besonders  aber  wurden  von  der  Neuerung  die  Abteien  betroffen, ­
  welche  wir  in  früherer  Zeit  als  unabhängige  oder  als  keinem
Dominus  und  keinem  Mundherrn  unterstehend  kennen  gelernt  haben.
Die  Abteien  dieser  Kategorie  verschwinden  ganz  und  gar  im  Laufe
des  IX.  Jahrhunderts,  sie  vermengen  sich  nach  und  nach  mit  denen,
die  einst  in  besonderem  Mundium  des  Königs  standen,  so  dass  endlich
auch  diese  nicht  mehr  als  besondere  Classe  erscheinen  und  die  Erwähnung ­
  ihrer  Qualität  gleichfalls  seltner  wird  4 ).  Monasterium  nullius
iuris  wird  für  die  Folgezeit  gleichbedeutend  mit  monasterium  regale-D

  S.  B.  389  für  S.  Maixent.
2 )  Waitz  V.  G.  4.  180.  —  Nach  ß.  408  unter  anderm  verschenkt  Ludwig-  das  seinem
Vater  tradirte  Stetiwanc  an  Kempten.  —  Auch  als  Alod  sind  den  Königen  übertragene ­
  Klöster  verschenkt  worden:  LL.  1,  419,  §.  2.
a )  Roth  Beneficiahvesen  347.  —  LL.  1,  244,  §.  10.
Dahin  führte  auch  dass,  wie  ich  hier  nur  andeuten  will,  die  Geistlichkeit  nach  und
nach  durchsetzte  dass  alle  Vorrechte  des  Königsgutes  auf  alles  Kirchengut  iiher-‘21
  ♦
            
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