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S i c k e I
für S. Maur desFosses (und in einer noch ungedruckten Bestätigung):
quemadmodum ceteros abbates monachorum per imperium a nobis
diyinitus concesso consistunt; endlich in B. 364 für Neucorbie: immunitatem
qualem omnes ecclesiae in Francia haben! Aber das tlmtsäcblicbe
Verhältnis, wie es auch unter Ludwig d. F. noch fortdauerte,
steht dem entgegen, dass mit diesen Berufungen bereits
sämmtliehe Kirchen und Klöster gemeint sein sollen; sie können sieb
nur auf gewisse Kategorien beziehen, denen allerdings schon damals
die grosse Mehrzahl angehörte.
Es ist allgemein anerkannt, dass von Alters her dem Königsgute
Immunität zugestanden hat i) und so auch den Stiftern, welche
auf die eine oder die andere Weise in den Besitz des Königs kamen.
Am deutlichsten wird das ausgesprochen in dem Diplom Karl d. K. für
Cubieres von 843, B. 1533 2 ). Und wie dies die eben angeführten
Urkunden für die septimanischen Klöster besagen, sind liier Immunität
und besonderes Mundium in gleicher Weise Ausfluss der besonderen
Qualität und die Berufung bezieht sich auf das eine und andere.
Die Zahl der königlichen Klöster ist nun aber namentlich im IX.
Jahrhundert in steter Zunahme begriffen gewesen. Ludwig d. F. hat
als König von Aquitanien, dann auch in den ersten Jahren der kaiserlichen
Regierung eine beträchtliche Anzahl von Klöstern gegründet
oder restaurirts). Gelegentlich der Wiederherstellung der Ordensregel
unter dem Kaiser Karl und unter seinem Sohne wurde den in
Verfall gerathenen Stiftungen zumeist durch Dotation aus Königsgut
aufgeholfen, und gab solche Beihilfe auch noch nicht unbedingt die
Qualität einer königlichen Stiftung 4 ), so lag es doch im Interesse der
Mönche und diente zur Sicherung der klösterlichen Institution, den
') Waitz V. G. 4, 245.
2 ) Vgl. auch B 1678, wo ich aber die Worte: a bonis liostris aedificata anders als
Waitz 4, 247 deuten möchte, nämlich: a fidelihus nostris aedificata atque nobis
(radita. Übrigens beziehen sich manche Stellen, in denen Klostergut königlichem
Gute gleichgestellt wird und ebenso die Forderungen der Geistlichkeit Kirchengut
und Königsgut gleichmässig zu behandeln weniger auf die Immunität, wie sie
bis zur Mitte des 9. Jahrhunderts aufgefasst wurde, als auf das damals noch nicht
in der Immunität mithegriffene ius inquisitionis. Waitz 249 hat dies richtig bemerkt,
aber doch bei der Auslegung einzelner Stellen ausser Acht gelassen.
3 ) Mabillon ann. 2, 400.
D S. Roziere 569 aus der Zeit Ludwig d. D.