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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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S  i  c  k  e  I

für  S.  Maur  desFosses  (und  in  einer  noch  ungedruckten  Bestätigung):
quemadmodum  ceteros  abbates  monachorum  per  imperium  a  nobis
diyinitus  concesso  consistunt;  endlich  in  B.  364  für  Neucorbie:  immunitatem
  qualem  omnes  ecclesiae  in  Francia  haben!  Aber  das  tlmtsäcblicbe
  Verhältnis,  wie  es  auch  unter  Ludwig  d.  F.  noch  fortdauerte,
  steht  dem  entgegen,  dass  mit  diesen  Berufungen  bereits
sämmtliehe  Kirchen  und  Klöster  gemeint  sein  sollen;  sie  können  sieb
nur  auf  gewisse  Kategorien  beziehen,  denen  allerdings  schon  damals
die  grosse  Mehrzahl  angehörte.
Es  ist  allgemein  anerkannt,  dass  von  Alters  her  dem  Königsgute ­
  Immunität  zugestanden  hat  i)  und  so  auch  den  Stiftern,  welche
auf  die  eine  oder  die  andere  Weise  in  den  Besitz  des  Königs  kamen.
Am  deutlichsten  wird  das  ausgesprochen  in  dem  Diplom  Karl  d.  K.  für
Cubieres  von  843,  B.  1533  2 ).  Und  wie  dies  die  eben  angeführten
Urkunden  für  die  septimanischen  Klöster  besagen,  sind  liier  Immunität ­
  und  besonderes  Mundium  in  gleicher  Weise  Ausfluss  der  besonderen ­
  Qualität  und  die  Berufung  bezieht  sich  auf  das  eine  und  andere.
Die  Zahl  der  königlichen  Klöster  ist  nun  aber  namentlich  im  IX.
Jahrhundert  in  steter  Zunahme  begriffen  gewesen.  Ludwig  d.  F.  hat
als  König  von  Aquitanien,  dann  auch  in  den  ersten  Jahren  der  kaiserlichen ­
  Regierung  eine  beträchtliche  Anzahl  von  Klöstern  gegründet
oder  restaurirts).  Gelegentlich  der  Wiederherstellung  der  Ordensregel ­
  unter  dem  Kaiser  Karl  und  unter  seinem  Sohne  wurde  den  in
Verfall  gerathenen  Stiftungen  zumeist  durch  Dotation  aus  Königsgut
aufgeholfen,  und  gab  solche  Beihilfe  auch  noch  nicht  unbedingt  die
Qualität  einer  königlichen  Stiftung  4 ),  so  lag  es  doch  im  Interesse  der
Mönche  und  diente  zur  Sicherung  der  klösterlichen  Institution,  den

')  Waitz  V.  G.  4,  245.
2 )  Vgl.  auch  B  1678,  wo  ich  aber  die  Worte:  a  bonis  liostris  aedificata  anders  als
Waitz  4,  247  deuten  möchte,  nämlich:  a  fidelihus  nostris  aedificata  atque  nobis
(radita.  Übrigens  beziehen  sich  manche  Stellen,  in  denen  Klostergut  königlichem
Gute  gleichgestellt  wird  und  ebenso  die  Forderungen  der  Geistlichkeit  Kirchengut
und  Königsgut  gleichmässig  zu  behandeln  weniger  auf  die  Immunität,  wie  sie
bis  zur  Mitte  des  9.  Jahrhunderts  aufgefasst  wurde,  als  auf  das  damals  noch  nicht
in  der  Immunität  mithegriffene  ius  inquisitionis.  Waitz  249  hat  dies  richtig  bemerkt,
aber  doch  bei  der  Auslegung  einzelner  Stellen  ausser  Acht  gelassen.
3 )  Mabillon  ann.  2,  400.
D  S.  Roziere  569  aus  der  Zeit  Ludwig  d.  D.
            
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