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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Beitrüge  zur  Diplomatik,

dem  Beginn  des  neunten  Jaln-liundeiits  schon  ziemlich  allen  Bischöfen
zu  Theil  geworden  sein.  Besser  sind  wir,  was  die  Klöster  anbetrifft,
über  die  Bedingungen  der  Immunität  unterrichtet.
Zunächst  begegnet  uns  in  Immunitätsdiplomen  für  Klöster  zuweilen ­
  ein  Hinweis  auf  andere  Stifter.  Ich  kann  nicht  entscheiden,  oh
solche  Berufung  schon  unter  Karl  d.  G.  vorkommt.  Waitz  V.  G.
4,  247  führt  nach  den  mir  nicht  zugänglichen  Pertz’schen  Abschriften
aus  einer  Urkunde  für  Farfa  von  775  die  Worte  an:  sub  integra
immunitate  .  .  .  sicut  et  cetera  monasteria  quae  infra  regna  nostra
constructa  esse  videntur,  bezweifelt  aber  die  Echtheit  des  Diploms.
Mir  scheint  grade  diese  Stelle  unbedenklich 1 ).  Wie  zu  derselben  Zeit
die  kirchliche  Stellung  von  Farfa  nach  Analogie  fränkischer  Musterklöster ­
  geregelt  wurde,  so  lag  auch  der  Hinweis  auf  die  Immunität
der  fränkischen  Klöster  um  so  näher,  als  die  Immunität  eine  für  Italien ­
  noch  neue  Institution  war.  Es  würde  übrigens  auch  damit  keineswegs ­
  gesagt  sein,  dass  schon  alle  fränkischen  Klöster  dieses  Rechtes
theilhaftig  gewesen.
Häufiger  treffen  wir  derartige  Berufungen  in  den  Urkunden  Ludwig ­
  d.  F.  an.  Einige  derselben  haben  eine  specielle  Bedeutung.  Wenn
es  in  Bouquet  6,  562  in  der  Immunität  für  Arles  heisst:  quemadmodum
  alia  monasteria  infra  Septimaniam  consistere  videntur,  so  wird
das  näher  erklärt  durch  die  Worte  in  B.  360  für  S.  Grata:  sicut
cetera  monasteria  infra  Septimaniam  nostra  esse  constat.  Hier  wird,
worauf  ich  gleich  zurückkomme,  die  Immunität  allerdings  mit  der  besonderen ­
  Qualität  derdortigen  Stiftungen  in  Zusammenhang  gebracht'-).
Bei  anderen  Urkunden  ist  das  nicht  der  Fall,  nämlich  in  B.  275  für
Fuld  :  sicut  cetera  monasteria  infra  imperium  nohis  divinitus  eoneessum
  sub  nostra  subsistunt  defensione  et  immunitatis  tuitione;  in  B.  279

1 )  loh  vermuthe,  dass  dieses  Diplom  identisch  ist  mit.  dem,  welches  das  Registrum
chartarum  in  Muratori  antiq.  5,  694  nach  dem  späteren  Sprachgebrauch  als  Privilegium ­
  vom  29  Mai  776  verzeichnet.  Ein  eigentliches  Privilegium  für  Farfa  vom
25.  Mai  775  lernten  wir  schon  zuvor  (S.  312,  583)  kennen.  Da  nun  in  diesem  nichtzugleich
  Immunität  verliehen  wird,  lässt  sielt  ein  besonderes  Immunitätsdiplom,  wie
es  Waitz  vorlag,  erwarten.
2 )  S.  auch  B.  383  fiir  Vernasoubre.  —  ß.  1572  stellt  das  Verhältniss  etwas  anders  dar  :
weil  Aquitanien  erobertes  Land,  seien  alle  Klöster  dem  Könige  unmittelbar  unterworfen ­
  u.  s.  w.  Aber  wie  schon  Mabillon  ann.  2,  569  bemerkte,  ist  diese  Urkunde
erst  im  11.  Jahrhundert  aufgesetzt  oder  mindestens  überarbeitet.
Sifzb.  d.  phil.-hist.  CI.  XL1X.  Bd.  11.  Ilft.  jm
            
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