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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

312  Sic  k  e  L
conservatae  siut  *).  Diese  und  ähnliche  Stellen  besagen  aber  keineswegs, ­
  dass  schon  allen  Kirchen  Immunität  zukomme.  Einzelne  Bisthümer
  haben  yerhältnissmässig  erst  spät,  so  Chur  erst  in  den  letzten
Jahren  Ludwig  d.  F.,  derartige  Urkunden  erhalten,  einige  Klöster
wie  St.  Gallen  erst,  nachdem  lange  Verhandlungen  vorausgegangen
sind  -).  Es  verhält  sich  demnach  mit  der  Erlangung  der  Immunität
unter  den  Karolingern  wie  unter  den  Merovingern:  die  Immunität  ist
ein  Vorrecht,  das  besonders  verliehen  werden  muss  3 ).  Wie  es  in  der
Constitutio  Clothacharii  I  von  S60  in  LL.  1,  3  heisst:  ecclesiae  vel
clericis  .  .  .  qui  avi  vel  genitoris  aul  germani  nostri  immunitatem
meruerunt,  so  ist  immunitatem  merere  auch  in  der  Folgezeit  stehender
Ausdruck  k).  Und  weil  es  sich  nicht  um  ein  allgemeines  Recht,  sondern
um  specielle  Begünstigung  handelt,  wird  auch  in  den  Bestätigungen
der  Fortgenuss  der  Immunität  ausdrücklich  betont,  wie  in  Roz.  20:
sicut  a  supradictis  principibus  fuit  indultum,  moderno  tempore  asserit
esse  conservatum.
Hinsichtlich  der  bischöflichen  Kirchen  lässt  sich  nun  bis  840
nicht  nachweisen,  das  die  Immunitätsverleihung  von  etwas  anderm
abgehangen  habe,  als  von  der  Gunst  des  Königs;  sie  mag  aber  seit

1)  Vgl.  LL.  1,  31,  71,  217,  24S,  433  u.  8.  w
2 )  Mifcth.  zur  vaterl.  Geschichte,  herausg.  vom  hist.  Verein  in  S.  Gallen  18G4,  Hft.  4.
8 )  Muratori  Antiq.  3,  dissgrt.  70.  —  Roth  Beneficialvvesen  118.  Allerdings  hat  diese
Ansicht  auch  Widerspruch  von  einigen  Seiten  erfahren.  Nach  Montag  1,  144  wäre
die  Immunität  vom  öffentlichen  Richter  geradezu  ein  Nalionalprivilegium  des  Adels
gewesen.  Und  auf  Ähnliches  läuft  es  hinaus,  wenn  Maurer  (Einleitung  239  und
Fronhöfe  1,  288  fr.)  für  jede  aus  der  Markgemeinschaft  ausgeschiedene  Herrschaft,
speciell  auch  für  die  der  Klöster  und  Kirchen,  Freiheit  vom  Zutritt  der  öffentlichen
Beamten  und  zwar  ohne  Ertheilung  von  Immunilätsurkunden  annimmt.  Aber  wie
schon  Waitz  V.  G.  4,  243  zur  Genüge  bemerkt  hatte,  entspricht  weder  die  eine
noch  die  andere  Ansicht  den  Quellen.  Das  ist  auch  Maurer’s  seitdem  erschienener
Geschichte  der  Fronllöfe  gegenüber  festzuhalten,  welche  keinen  Beleg  beibringt,
der  nicht  schon  in  dessen  Einleitung  enthalten  wäre.  Die  Bezeichnung  der  abgemarkten ­
  Herrschaft  als  erste  und  älteste  Immunität  erscheint  durch  die  angezogenen
Stellen,  von  denen  im  Grunde  nur  die  des  alten  Glossars  dazu  passt,  noch  keineswegs ­
  gerechtfertigt.  Vollends  unerwiesen  ist  aber,  dass  mit  der  Ausscheidung
schon  immunitas  absque  introitu  iudicum  verbunden  gewesen  sei.
LL.  1,417.  a.  853:  ecclesiae  quae  olim  indulgentia  religiosorum  principum...
immunitatem  meruissent.  —  B.  1809  für  Compiegne  von  877:  sub  immunitale.  .  .
que  ceterarum  ecclesiarum  res  quae  hoc  a  nobis.  .  .promcruerunt.  —  Ratperti
cas.  s.  Galli  in  Perlz  SS.  2,  64:  cum.  .  .tante  celsiludinis  merui  dominio  sublimari
            
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