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conservatae siut *). Diese und ähnliche Stellen besagen aber keineswegs,
dass schon allen Kirchen Immunität zukomme. Einzelne Bisthümer
haben yerhältnissmässig erst spät, so Chur erst in den letzten
Jahren Ludwig d. F., derartige Urkunden erhalten, einige Klöster
wie St. Gallen erst, nachdem lange Verhandlungen vorausgegangen
sind -). Es verhält sich demnach mit der Erlangung der Immunität
unter den Karolingern wie unter den Merovingern: die Immunität ist
ein Vorrecht, das besonders verliehen werden muss 3 ). Wie es in der
Constitutio Clothacharii I von S60 in LL. 1, 3 heisst: ecclesiae vel
clericis . . . qui avi vel genitoris aul germani nostri immunitatem
meruerunt, so ist immunitatem merere auch in der Folgezeit stehender
Ausdruck k). Und weil es sich nicht um ein allgemeines Recht, sondern
um specielle Begünstigung handelt, wird auch in den Bestätigungen
der Fortgenuss der Immunität ausdrücklich betont, wie in Roz. 20:
sicut a supradictis principibus fuit indultum, moderno tempore asserit
esse conservatum.
Hinsichtlich der bischöflichen Kirchen lässt sich nun bis 840
nicht nachweisen, das die Immunitätsverleihung von etwas anderm
abgehangen habe, als von der Gunst des Königs; sie mag aber seit
1) Vgl. LL. 1, 31, 71, 217, 24S, 433 u. 8. w
2 ) Mifcth. zur vaterl. Geschichte, herausg. vom hist. Verein in S. Gallen 18G4, Hft. 4.
8 ) Muratori Antiq. 3, dissgrt. 70. — Roth Beneficialvvesen 118. Allerdings hat diese
Ansicht auch Widerspruch von einigen Seiten erfahren. Nach Montag 1, 144 wäre
die Immunität vom öffentlichen Richter geradezu ein Nalionalprivilegium des Adels
gewesen. Und auf Ähnliches läuft es hinaus, wenn Maurer (Einleitung 239 und
Fronhöfe 1, 288 fr.) für jede aus der Markgemeinschaft ausgeschiedene Herrschaft,
speciell auch für die der Klöster und Kirchen, Freiheit vom Zutritt der öffentlichen
Beamten und zwar ohne Ertheilung von Immunilätsurkunden annimmt. Aber wie
schon Waitz V. G. 4, 243 zur Genüge bemerkt hatte, entspricht weder die eine
noch die andere Ansicht den Quellen. Das ist auch Maurer’s seitdem erschienener
Geschichte der Fronllöfe gegenüber festzuhalten, welche keinen Beleg beibringt,
der nicht schon in dessen Einleitung enthalten wäre. Die Bezeichnung der abgemarkten
Herrschaft als erste und älteste Immunität erscheint durch die angezogenen
Stellen, von denen im Grunde nur die des alten Glossars dazu passt, noch keineswegs
gerechtfertigt. Vollends unerwiesen ist aber, dass mit der Ausscheidung
schon immunitas absque introitu iudicum verbunden gewesen sei.
LL. 1,417. a. 853: ecclesiae quae olim indulgentia religiosorum principum...
immunitatem meruissent. — B. 1809 für Compiegne von 877: sub immunitale. . .
que ceterarum ecclesiarum res quae hoc a nobis. . .promcruerunt. — Ratperti
cas. s. Galli in Perlz SS. 2, 64: cum. . .tante celsiludinis merui dominio sublimari