Sic hei, Beiträge zur Diploinalik.
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SITZUNG VOM 15. FEBRUAR 1865.
Beiträge zur Diplomatik. V.
Die Immunitätsrechte nach den Urkunden der ersten Karolinger bis
zum Jahre 840.
Von Dr. Th. Sickcl.
Die Immunität als Vorrecht.
Ich habe in früheren Abschnitten gezeigt, dass die Immunität
nicht durch das besondere Mundium bedingt war. Ich habe dann in
den letzten Abschnitten dargethan, dass die Privilegienrechte verschieden
sind von den Immunitätsrechten, so «dass man, was Klöster
anbetrifft, die Immunitätsrechte derselben auch nicht, wie früher
zuweilen geschehen ist, schlechtweg aus jenen ableiten darf. Es fragt
sich danach, ob und in wieweit sich positiv feststellen lässt, welches
die Quelle, welches die Bedingungen der Immunität gewesen sind.
Die Gesetze enthalten sehr wenige das Wesen der Immunität
betreffende Bestimmungen. Als eine Institution, die bis in die Anfänge
des neuen Staatswesens zurück, zum Theil sogar über dieselben hinausreichte,
sich durch Herkommen fortentwickelt hatte, bedurfte die
Immunität keiner besonderen Regelung durch die Gesetze und es genügte,
dass die Gesetze anerkannten, was sich mit der Zeit als Gewohnheitsrecht
ausgebildet hatte. Daher, wenn in ihnen von Immunität
die Rede ist, wird in der Regel nur die Aufrechterhaltung
der Immunitäten eingeschärft; so im Capitulare Pippin's von 7S5
(LE. 1, 27. 19): ut omnes immunitates per universas ecclesias