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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Sic  hei,  Beiträge  zur  Diploinalik.

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SITZUNG  VOM  15.  FEBRUAR  1865.
Beiträge  zur  Diplomatik.  V.
Die  Immunitätsrechte  nach  den  Urkunden  der  ersten  Karolinger  bis
zum  Jahre  840.
Von  Dr.  Th.  Sickcl.
Die  Immunität  als  Vorrecht.
Ich  habe  in  früheren  Abschnitten  gezeigt,  dass  die  Immunität
nicht  durch  das  besondere  Mundium  bedingt  war.  Ich  habe  dann  in
den  letzten  Abschnitten  dargethan,  dass  die  Privilegienrechte  verschieden ­
  sind  von  den  Immunitätsrechten,  so  «dass  man,  was  Klöster
anbetrifft,  die  Immunitätsrechte  derselben  auch  nicht,  wie  früher
zuweilen  geschehen  ist,  schlechtweg  aus  jenen  ableiten  darf.  Es  fragt
sich  danach,  ob  und  in  wieweit  sich  positiv  feststellen  lässt,  welches
die  Quelle,  welches  die  Bedingungen  der  Immunität  gewesen  sind.
Die  Gesetze  enthalten  sehr  wenige  das  Wesen  der  Immunität
betreffende  Bestimmungen.  Als  eine  Institution,  die  bis  in  die  Anfänge
des  neuen  Staatswesens  zurück,  zum  Theil  sogar  über  dieselben  hinausreichte, ­
  sich  durch  Herkommen  fortentwickelt  hatte,  bedurfte  die
Immunität  keiner  besonderen  Regelung  durch  die  Gesetze  und  es  genügte, ­
  dass  die  Gesetze  anerkannten,  was  sich  mit  der  Zeit  als  Gewohnheitsrecht ­
  ausgebildet  hatte.  Daher,  wenn  in  ihnen  von  Immunität ­
  die  Rede  ist,  wird  in  der  Regel  nur  die  Aufrechterhaltung
der  Immunitäten  eingeschärft;  so  im  Capitulare  Pippin's  von  7S5
(LE.  1,  27.  19):  ut  omnes  immunitates  per  universas  ecclesias
            
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