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v. K a r a j a n , CommissionsbeVicht.
3. Die aufgenommenen Arbeiten sind bezüglich ihrer Ausdehnung,
des Druckes und Honorars nach den Normen zu behandeln,
welche für die Abhandlungen und die Mittheilungen von Materiale
bei den Sitzungsberichten zu gelten haben.
Bei dieser Gelegenheit beschloss die Classe, auch den „Fontes“
beigegebene Abhandlungen bezüglich ihrer Honorirung jenen in den
Sitzungsberichten gleichzustellen.