Wie kam die Stadt Villingen vom Hause Fürstenberg an Österreich? 93
Von einer Folge nach dem Rechte der Erstgeburt ist also nicht die
Rede. Wahrscheinlich bedingte die Reichslehenschaft diese Abweichung
<). Die Stadt soll niemals mehr als nur einen Herrn haben.
Gewinnt derjenige unter den Brüdern, dem Villingen jetzt zugetbeilt
wird, mehrere Söhne, so soll auch unter diesen immer nur ei ner
Herr sein können. Dieser Herr der Stadt soll aber in und um Villingen
keine neue Burg oder Veste anlegen, die nicht schon vorhanden ist.
Die Bürger sollen ihm nicht mehr als 40 Mark Silber jährlich zur
Steuer geben 2 ).
Wird das Schultheissenamt erledigt, so soll es der Herr, nach
der Bürger Rath, einem erbaren Bürger leihen 3 ). Die Bürger wählen
einen Bütlel (gebiutel, wol der lictor des Freiburger Stadtrechtes),
dem der Schultheiss sein Amt leiht. Wenn ein Bürger wegen einer
Unthat des Herrn Huld verliert, wegen eines blutigen Schlages oder
minder oder mehr, so soll er nach dem Rechte der Stadt und
durch das Urtheil der Bürger gerichtet werden. Wer Bürger zu
Villingen ist, der soll von seiner Hofstatt dem Herren nicht mehr
als einen Schilling Pfenning jährlich gelten 4 ). Die Bürger erwählen
den Herter und Hirten 5 ) und der Schultheiss leihet diesen
das Amt.
Der Herr übernimmt den Schutz und Schirm der Stadt. Diese
wichtige Urkunde besiegelten die Grafen Friedrich und Egen von
*) In K. Rudolfs Lehenbrief vom 24. Mai 1283 sind alle „heredes legitimi“ zur Nachfolge
in Villingen und Haslach berufen.
2 ) Bei dieser massigen Summe blieb es auch in der Folge. Das Repertorium von 1686
führt zum Jahre 1302 eine Quittung über 40 M. S. jährlicher Steuer an. Auch die
Herzoge von Österreich erhoben in den Jahren 1344, 1343, 1346, 1347, 1348,
1338, 1363, 1373, 1382 und 1404 nur je 40 M. S., wie ich aus Abschriften entnehme,
welche Prof. Kefer von Originalquittungen gefertigt hat.
3 ) Prof. Kefer hinterliess in seinen Collectaneen auch ein Verzeichniss der Schuitheissen
und Bürgermeister. Von 1306—1326 finden wir als Schuitheissen abwechselnd nur
Hug Stähelli und Walther Lechler. Stähelli erscheint indessen öfter in dieser
Würde als Lechler. Da zu vielen Jahren die Schuitheissen nicht bekannt sind, lässt
sich über den Turnus aus dem Verzeichnisse nichts ersehen. Die Stähellin, die sich
später Stähellin von Stockburg (bei Bräunlingen) schrieben, waren Fürstenbergische
Vasallen'und gehören zu den Patrieiern.
4 ) Dieser Ansatz entspricht der deutschen Version der Freiburger Verfassungsurkunde
von 1293. Freib. Urkb. 1, 123. Das alte Stadtrecht hat „de qualibet area 12 den,
publice monete 1. c, 1, 3.“
5 ) Das älteste Freiburger Stadtrecht hat nur den pastor. Es scheinen aber die.beiden
Bezeichnungen nicht tautolog zu sein.