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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 48. Band, (Jahrgang 1864)

Wie  kam  die  Stadt  Villingen  vom  Hause  Fürstenberg  an  Österreich?  93
Von  einer  Folge  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  ist  also  nicht  die
Rede.  Wahrscheinlich  bedingte  die  Reichslehenschaft  diese  Abweichung ­
  <).  Die  Stadt  soll  niemals  mehr  als  nur  einen  Herrn  haben.
Gewinnt  derjenige  unter  den  Brüdern,  dem  Villingen  jetzt  zugetbeilt
wird,  mehrere  Söhne,  so  soll  auch  unter  diesen  immer  nur  ei  ner
Herr  sein  können.  Dieser  Herr  der  Stadt  soll  aber  in  und  um  Villingen
keine  neue  Burg  oder  Veste  anlegen,  die  nicht  schon  vorhanden  ist.
Die  Bürger  sollen  ihm  nicht  mehr  als  40  Mark  Silber  jährlich  zur
Steuer  geben  2 ).
Wird  das  Schultheissenamt  erledigt,  so  soll  es  der  Herr,  nach
der  Bürger  Rath,  einem  erbaren  Bürger  leihen  3 ).  Die  Bürger  wählen
einen  Bütlel  (gebiutel,  wol  der  lictor  des  Freiburger  Stadtrechtes),
dem  der  Schultheiss  sein  Amt  leiht.  Wenn  ein  Bürger  wegen  einer
Unthat  des  Herrn  Huld  verliert,  wegen  eines  blutigen  Schlages  oder
minder  oder  mehr,  so  soll  er  nach  dem  Rechte  der  Stadt  und
durch  das  Urtheil  der  Bürger  gerichtet  werden.  Wer  Bürger  zu
Villingen  ist,  der  soll  von  seiner  Hofstatt  dem  Herren  nicht  mehr
als  einen  Schilling  Pfenning  jährlich  gelten 4 ).  Die  Bürger  erwählen ­
  den  Herter  und  Hirten  5 )  und  der  Schultheiss  leihet  diesen
das  Amt.
Der  Herr  übernimmt  den  Schutz  und  Schirm  der  Stadt.  Diese
wichtige  Urkunde  besiegelten  die  Grafen  Friedrich  und  Egen  von

*)  In  K.  Rudolfs  Lehenbrief  vom  24.  Mai  1283  sind  alle  „heredes  legitimi“  zur  Nachfolge ­
  in  Villingen  und  Haslach  berufen.
2 )  Bei  dieser  massigen  Summe  blieb  es  auch  in  der  Folge.  Das  Repertorium  von  1686
führt  zum  Jahre  1302  eine  Quittung  über  40  M.  S.  jährlicher  Steuer  an.  Auch  die
Herzoge  von  Österreich  erhoben  in  den  Jahren  1344,  1343,  1346,  1347,  1348,
1338,  1363,  1373,  1382  und  1404  nur  je  40  M.  S.,  wie  ich  aus  Abschriften  entnehme, ­
  welche  Prof.  Kefer  von  Originalquittungen  gefertigt  hat.
3 )  Prof.  Kefer  hinterliess  in  seinen  Collectaneen  auch  ein  Verzeichniss  der  Schuitheissen
und  Bürgermeister.  Von  1306—1326  finden  wir  als  Schuitheissen  abwechselnd  nur
Hug  Stähelli  und  Walther  Lechler.  Stähelli  erscheint  indessen  öfter  in  dieser
Würde  als  Lechler.  Da  zu  vielen  Jahren  die  Schuitheissen  nicht  bekannt  sind,  lässt
sich  über  den  Turnus  aus  dem  Verzeichnisse  nichts  ersehen.  Die  Stähellin,  die  sich
später  Stähellin  von  Stockburg  (bei  Bräunlingen)  schrieben,  waren  Fürstenbergische
Vasallen'und  gehören  zu  den  Patrieiern.
4 )  Dieser  Ansatz  entspricht  der  deutschen  Version  der  Freiburger  Verfassungsurkunde
von  1293.  Freib.  Urkb.  1,  123.  Das  alte  Stadtrecht  hat  „de  qualibet  area  12  den,
publice  monete  1.  c,  1,  3.“
5 )  Das  älteste  Freiburger  Stadtrecht  hat  nur  den  pastor.  Es  scheinen  aber  die.beiden
Bezeichnungen  nicht  tautolog  zu  sein.
            
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