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Roth von Schreckenstein
libertatem predictam sibi suisque ciuibus et oppidis iunouamus et
confirmamus ect.
Sibi suisque ciuibus! Villingen wii'd also in dieser Urkunde mit
Fürstenberg, Haslach und Dornstetten auf die gleiche Stufe gestellt.
Auch sind es nicht die genannten Städte, welche um die Bestätigung
des jus de non evocando bitten, sondern der Graf von Fürstenberg
erhält dieselbe für seine Bürger, in einem überaus kritischen Momente,
kurz vor dem Entscheidungskampfe mit K. Ottokar von Böhmen *).
Inter arma silent leges. Es war damals weder am Orte noch an der
Zeit, die Ansprüche des um das Reich überaus verdienten Grafen
haarscharf abzuwägen.
Der weitere Verlauf der Verhandlungen zeigt indessen deutlich,
dass K. Rudolf die Rechtsfrage doch sehr ernst nahm und keineswegs
gesonnen war, den Gerechtsamen des Reiches oder der
Stadt irgend etwas zu vergeben. Eine ganze Reihe von Urkunden
verbreitet hierüber das nöthige Licht.
Als nämlich K. Rudolf, in der zweiten Hälfte des Monats September
1282, zu Boppard einen Rheinischen Landfrieden beschwören
liess a ), stellten daselbst am 19. September die Erzbischöfe Wernher
von Mainz, Sifrit von Cöln und Heinrich von Trier, der Pfalzgraf
Ludwig bei Rhein und Herzog Albert von Sachsen ihre Willbriefe
aus, zu einem, zwischen dem Reichsoberhaupte und dem Grafen
Heinrich von Fürstenberg, wegen der Städte Villingen und Haslach
abgeschlossenen Vergleiche. Wahrscheinlich stellte auch der Markgraf
Otto von Brandenburg am gleichen Tage und Orte einen Willbrief
desshalb aus s). Es ist in diesen Willbriefen gesagt, dass zwischen
dem römischen Reiche und denen welche ihm zu Zeiten vorstanden,
auf der einen, und dem Grafen Heinrich von Fürstenberg
!) Vergl. Kopp, Reichsgesch. 1, 254.
2 ) Böhmer, Regg. Rud. nach 701.
3 ) Der Willbrief des Erzbischofs Wernher von Mainz ist abgedruckt bei Gerbert
Hist. Nigr. Silv. 3, 205 mit der irrthiimlichen Jahreszahl 1283. Ein Abdruck des
WiRbriefes des Pfalzgrafen Ludwig steht in Mone’s Zeitschrift 8, 464. Bader
hat hei diesem Anlasse bereits bemerkt, dass der Willbrief des Erzbischofs
Wernher zum Jahre 1282 gehöre. Das f. Fürstenbergische Archiv besitzt die
Willbriefe der Erzbischöfe von Mainz, Cöln und Trier und des Pfalzgrafen Ludwig
in Origg., und überdies ein Vidimus des Abtes Johann v. Thennenbach und
des Propstes Konrad von Allerheiligen in Freiburg, vom 30. April 1321, in
welchem, ausser den bisher genannten Willbriefen, auch diejenigen des Herzogs