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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 48. Band, (Jahrgang 1864)

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Roth  von  Schreckenstein

libertatem  predictam  sibi  suisque  ciuibus  et  oppidis  iunouamus  et
confirmamus  ect.
Sibi  suisque  ciuibus!  Villingen  wii'd  also  in  dieser  Urkunde  mit
Fürstenberg,  Haslach  und  Dornstetten  auf  die  gleiche  Stufe  gestellt.
Auch  sind  es  nicht  die  genannten  Städte,  welche  um  die  Bestätigung
des  jus  de  non  evocando  bitten,  sondern  der  Graf  von  Fürstenberg
erhält  dieselbe  für  seine  Bürger,  in  einem  überaus  kritischen  Momente,
kurz  vor  dem  Entscheidungskampfe  mit  K.  Ottokar  von  Böhmen  *).
Inter  arma  silent  leges.  Es  war  damals  weder  am  Orte  noch  an  der
Zeit,  die  Ansprüche  des  um  das  Reich  überaus  verdienten  Grafen
haarscharf  abzuwägen.
Der  weitere  Verlauf  der  Verhandlungen  zeigt  indessen  deutlich, ­
  dass  K.  Rudolf  die  Rechtsfrage  doch  sehr  ernst  nahm  und  keineswegs ­
  gesonnen  war,  den  Gerechtsamen  des  Reiches  oder  der
Stadt  irgend  etwas  zu  vergeben.  Eine  ganze  Reihe  von  Urkunden
verbreitet  hierüber  das  nöthige  Licht.
Als  nämlich  K.  Rudolf,  in  der  zweiten  Hälfte  des  Monats  September ­
  1282,  zu  Boppard  einen  Rheinischen  Landfrieden  beschwören
liess  a ),  stellten  daselbst  am  19.  September  die  Erzbischöfe  Wernher
  von  Mainz,  Sifrit  von  Cöln  und  Heinrich  von  Trier,  der  Pfalzgraf
Ludwig  bei  Rhein  und  Herzog  Albert  von  Sachsen  ihre  Willbriefe
aus,  zu  einem,  zwischen  dem  Reichsoberhaupte  und  dem  Grafen
Heinrich  von  Fürstenberg,  wegen  der  Städte  Villingen  und  Haslach
abgeschlossenen  Vergleiche.  Wahrscheinlich  stellte  auch  der  Markgraf ­
  Otto  von  Brandenburg  am  gleichen  Tage  und  Orte  einen  Willbrief
  desshalb  aus  s).  Es  ist  in  diesen  Willbriefen  gesagt,  dass  zwischen ­
  dem  römischen  Reiche  und  denen  welche  ihm  zu  Zeiten  vorstanden, ­
  auf  der  einen,  und  dem  Grafen  Heinrich  von  Fürstenberg

!)  Vergl.  Kopp,  Reichsgesch.  1,  254.
2 )  Böhmer,  Regg.  Rud.  nach  701.
3 )  Der  Willbrief  des  Erzbischofs  Wernher  von  Mainz  ist  abgedruckt  bei  Gerbert
Hist.  Nigr.  Silv.  3,  205  mit  der  irrthiimlichen  Jahreszahl  1283.  Ein  Abdruck  des
WiRbriefes  des  Pfalzgrafen  Ludwig  steht  in  Mone’s  Zeitschrift  8,  464.  Bader
hat  hei  diesem  Anlasse  bereits  bemerkt,  dass  der  Willbrief  des  Erzbischofs
Wernher  zum  Jahre  1282  gehöre.  Das  f.  Fürstenbergische  Archiv  besitzt  die
Willbriefe  der  Erzbischöfe  von  Mainz,  Cöln  und  Trier  und  des  Pfalzgrafen  Ludwig ­
  in  Origg.,  und  überdies  ein  Vidimus  des  Abtes  Johann  v.  Thennenbach  und
des  Propstes  Konrad  von  Allerheiligen  in  Freiburg,  vom  30.  April  1321,  in
welchem,  ausser  den  bisher  genannten  Willbriefen,  auch  diejenigen  des  Herzogs
            
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