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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 48. Band, (Jahrgang 1864)

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Roth  von  Sehr  eck  en  stein

paginain  conscribi  feeimus  et  sigillorum,  nostri  ac  vniuersitatis  in
Vilingen,  munimine  roborari  !).
Als  im  Jahre  1268  die  Minoriten  nach  Viilingen  berufen  wurden, ­
  geschah  dieses  durch  den  Grafen  und  mit  Zustimmung  der
Bürgerschaft 2 ).
Es  ist  also  ganz  unbezweifelbar  richtig,  dass  Graf  Heinrich  von
Fürstenberg  in  Viilingen  die  Gerechtsame  eines  Herrn  der  Stadt
ausübte,  während  wir  freilich  keine  urkundlichen  Nachrichten  haben,
aus  denen  sich  der  Umfang  dieser  Herrenrechte  ermessen  liesse.  Die
Stadt,  dieses  scheint  mit  Sicherheit  angenommen  werden  zu  können,
strebte  nach  reichsstädtischen  Rechten  und  K.  Rudolf  I.,  dem  es  oblag,
das  Reichsgut,  welches  während  des  Interregnums  jedem  Machthaber
preisgegeben  war,  wo  möglich  wieder  an  sich  zu  nehmen,  hatte  sich
in  den  ersten  Jahren  seiner  Regierung  über  das  Zäringeu'scbe  Erbe
noch  nicht  ausgesprochen.  Graf  Heinrich  von  Fürstenberg  war  zwa>‘
ein  Verwandter 3 )  des  Königs  und  demselben  als  muthiger,  entschlossener ­
  Anhänger  überaus  lieb  und  werth.  Auch  hatte  der  Graf  dem
Reiche,  als  des  Königs  Machtbote  in  Lübeck  und  in  Italien,  namhafte ­
  Dienste  geleistet 4 ).  Gleichwohl  liess  K.  Rudolf  die  Frage  hinsichtlich ­
  der  Beschaffenheit  des  Rechtstitels,  der  dem  Hause  Fürstenberg ­
  die  Herrschaft  über  Viilingen  verbürgte,  bis  zum  Jahre  1282
unentschieden.  Aus  einer  am  22.  Mai  1278  zu  Wien  ausgestellten
Urkunde  5 )  scheint  sogar  hervorzugehen,  dass  er  die  Stadt  Viilingen
zu  den  Reichsstädten  rechnete,  indem  er  derselben,  wahrscheinlich
als  Antwort  auf  ein  Gesuch  um  Rechtsbelehrung,  die  Grundsätze

*)  Mone,  Zeitschr.  8,  368.
2 )  —  Fratres  minores  voeavinus  cum  inulta  precum  instantia  ad  villam  nostram
Vilingen,  consensu  et  petitione  civium  dicte  ville  communiter  accedente.  Dat.  in
prenotata  villa  Vilingen,  anno  dni.  MCCLXVIII,  dominica  prima  post  octauam
epiphanie.  Schöpflin  Hist.  Zar.  Bad.  5,  247.  Daselbst  246  auch  das  Berufungsschreiben. ­

3 )  K.  Rudolf  nennt  ihn  einer  Urk.  vom  21.  Juli  1276  nicht  nur  consanguineus  noster,
sondern  auch  os  ex  ossibus  nostris  et  caro  de  carne.  Gerb  er  t.  Cod.  epist.  Rud.  112.
4 )  Da  diese  Urkunde  in  Böhmer’s  Regesta  imperii  nicht  verzeichnet,  und  mir  auch
kein  Abdruck  derselben  bekannt  ist,  so  gebe  ich  dieselbe  als  Beilage  I  nach
dem  im  Villinger  Stadtarchive  befindlichen  Originale,  Das  im  Jahre  1686  durch
den  Rathsschreiber  und  Syndicus  Joh.  Michael  Griininger  angefertigte  Repertorium ­
  bezeichnet  diese  Urkunde  als  K.  Rudolf’s  ältestes  Privilegium.
5 )  Nachweisungen  bei  Stalin  3,  24  ff.  Kopp,  Reichsgesch.  1,  112  und  besonders
Böhmer  Regg.  Rud.  83,  173,  188  u.  s.  w.
            
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