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Roth von Sehr eck en stein
paginain conscribi feeimus et sigillorum, nostri ac vniuersitatis in
Vilingen, munimine roborari !).
Als im Jahre 1268 die Minoriten nach Viilingen berufen wurden,
geschah dieses durch den Grafen und mit Zustimmung der
Bürgerschaft 2 ).
Es ist also ganz unbezweifelbar richtig, dass Graf Heinrich von
Fürstenberg in Viilingen die Gerechtsame eines Herrn der Stadt
ausübte, während wir freilich keine urkundlichen Nachrichten haben,
aus denen sich der Umfang dieser Herrenrechte ermessen liesse. Die
Stadt, dieses scheint mit Sicherheit angenommen werden zu können,
strebte nach reichsstädtischen Rechten und K. Rudolf I., dem es oblag,
das Reichsgut, welches während des Interregnums jedem Machthaber
preisgegeben war, wo möglich wieder an sich zu nehmen, hatte sich
in den ersten Jahren seiner Regierung über das Zäringeu'scbe Erbe
noch nicht ausgesprochen. Graf Heinrich von Fürstenberg war zwa>‘
ein Verwandter 3 ) des Königs und demselben als muthiger, entschlossener
Anhänger überaus lieb und werth. Auch hatte der Graf dem
Reiche, als des Königs Machtbote in Lübeck und in Italien, namhafte
Dienste geleistet 4 ). Gleichwohl liess K. Rudolf die Frage hinsichtlich
der Beschaffenheit des Rechtstitels, der dem Hause Fürstenberg
die Herrschaft über Viilingen verbürgte, bis zum Jahre 1282
unentschieden. Aus einer am 22. Mai 1278 zu Wien ausgestellten
Urkunde 5 ) scheint sogar hervorzugehen, dass er die Stadt Viilingen
zu den Reichsstädten rechnete, indem er derselben, wahrscheinlich
als Antwort auf ein Gesuch um Rechtsbelehrung, die Grundsätze
*) Mone, Zeitschr. 8, 368.
2 ) — Fratres minores voeavinus cum inulta precum instantia ad villam nostram
Vilingen, consensu et petitione civium dicte ville communiter accedente. Dat. in
prenotata villa Vilingen, anno dni. MCCLXVIII, dominica prima post octauam
epiphanie. Schöpflin Hist. Zar. Bad. 5, 247. Daselbst 246 auch das Berufungsschreiben.
3 ) K. Rudolf nennt ihn einer Urk. vom 21. Juli 1276 nicht nur consanguineus noster,
sondern auch os ex ossibus nostris et caro de carne. Gerb er t. Cod. epist. Rud. 112.
4 ) Da diese Urkunde in Böhmer’s Regesta imperii nicht verzeichnet, und mir auch
kein Abdruck derselben bekannt ist, so gebe ich dieselbe als Beilage I nach
dem im Villinger Stadtarchive befindlichen Originale, Das im Jahre 1686 durch
den Rathsschreiber und Syndicus Joh. Michael Griininger angefertigte Repertorium
bezeichnet diese Urkunde als K. Rudolf’s ältestes Privilegium.
5 ) Nachweisungen bei Stalin 3, 24 ff. Kopp, Reichsgesch. 1, 112 und besonders
Böhmer Regg. Rud. 83, 173, 188 u. s. w.