der Krakauer Universitäts-Bibliothek. 297
Handschrift, am entferntesten dem gedruckten sächsischen Weichhilde;
näher als zu diesem steht es zu dem M. Görlitzer Rechte von
1304, noch näher aber zu dem Weichbildrechte in der Naumburger
Handschrift und wie es scheint auch zu dem in der Berliner. Entstanden
ist es jedenfalls erst nach 1295, vielleicht ziemlich gleichzeitig
mit dem Görlitzer von 1304, kaum später, vielleicht auch
allmählich, womit die öfteren Wiederholungen und die sichtliche
Planlosigkeit des Ganzen Zusammenhängen dürften. Der oder die
Verfasser desselben sind unbekannt, sein Bestimmungsort vermuthlich
eine Stadt in Schlesien oder Polen, vielleicht Krakau selbst.
In einem demnächst zu beschreibenden Codex der Ossolinskischen
Bibliothek aus dem Ende des XVI. Jahrhundertes etwa, welcher
höchst wahrscheinlich für eine schlesische oder polnische
Stadt bestimmt war, steht unter anderen Stücken ein grosses Bruchstück
einer lateinischen Übersetzung des hier mitgetheilfen
Weichbildrechtes. Auch das im Hein rieh au er Codex enthaltene
scheint nach den Bemerkungen von Gaupp (Magd. R. 197 fg.) im
Wesentlichen mit dem im Krakauer Codex gleich zu sein, was auch
durch die von La band (System. Schöffenr. in den in der Einl. XIII,
Note 13 a citirten Stellen) über den Inhalt des Weichbildrechtes im
Heinrichauer Codex gemachten Andeutungen bekräftigt wird, obgleich
daraus erhellt, dass die Artikelfolge in diesem Codex von der
im Krakauer stark abweichend sein müsse. Dass der Heinrichauer
Codex für Schlesien bestimmt war, wird man kaum bezweifeln. —
Das Weichbildrecht im Krakauer Codex zeigt nirgends einen officiellen
Charakter, sondern erscheint nach allem was darüber gesagt
wurde, als eine von den sicherlich zahlreichen und zum Theile noch
unbekannten Privaturbeilen, welche auf der Grundlage des Rechtes
von 1261 duich Zuthaten der Verfasser aus dem Rechte von 1295,
dem sächsischen Landrechte, aus Schölfensprüchen und eigener Erfahrung
entstanden und deren Geschichte und Zusammenhang am
besten durch eine möglichst vollständige Vergleichung aller, somit
auch durch genügende Mittheilungen über die Beschalfenheit solcher
bisher nicht genauer bekannt gewordenen Privatarbeiten und deren
Quellen klar gemacht werden könnte. Unter diesen dürften die
Schöffensprüche keine unwichtige Stelle einnehmen und zahlreichere
Mittheilungen solcher wären in dieser und anderen Beziehungen sehr
zu wünschen.