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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 48. Band, (Jahrgang 1864)

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B  i  s  c  h  o  f  f  Über  einen  deutschen  Rechtscodex

wohl  die  Annahme,  dass  C  und  W  zu  einander  in  keiner  unmittelbaren ­
  Beziehung  stehen  und  mit  einander  nur  insoferne  verwandt
sind,  als  ihnen  mehr  oder  weniger  gemeinsame  Quellen  zu  Grunde
lagen.  Klar  ist,  dass  die  gedruckte  Form  des  sächsischen  Weichbildes ­
  bedeutend  jünger  sein  müsse  als  die  im  Krakauer  Codex.
7.  Auch  das  von  Wasser  sc  hieben  a.  a.  0.  aus  einer  Berliner ­
  Handschrift  mitgetheilte  Weichbildrecht  steht  mit  den  hier
besprochenen  in  enger  Beziehung  und  zeigt  eine  merkwürdige
Übereinstimmung  mit  dem  in  C.  Bis  Art.  40  B  beiläufig  enthält  es
ziemlich  in  derselben  Ordnung  dieselben  Bestimmungen  wie  C  bis
etwa  Art.  23.  Die  von  Wasser  sc  hl  eben  als  diesem  Weichbild
eigenthümlich  betrachteten  und  vollständig  mitgetheilten  Spruchformeln ­
  finden  sich  —  wie  erwähnt  —  ausser  einer  auch  in  C  und
alle  auch  in  Böhme  und  in  U.  Auch  der  Judeneid  in  C  stimmt  mit
der  in  diesem  Weichbildrecht  enthaltenen  Form  desselben,  welche
in  keinem  der  sonst  besprochenen  Rechte  vorkommt,  genau  überein
und  es  ist  bemerkenswert!),  dass  auch  am  Schlüsse  des  im  Krakauer
Codex  befindlichen  sächsischen  Landrechtes  eine  von  der  zuletzt
erwähnten  Form  des  Judeneides  verschiedene,  jedoch  ebenfalls  in
der  Berliner  Handschrift  enthaltene  Form  desselben  steht.  Sonst
weicht  dieses  Weichbildrecht,  namentlich  in  der  Ordnung  der
Artikel  und  in  seinem  Umfange  von  dem  in  C  nicht  unbeträchtlich  ab-Wie
  es  scheint,  schliesst  es  sich  enger  an  B  und  G  an  als  dieses.  Es
hat  die  Art.  74.  75  B,  die  Art.  25.  137  G.  Eine  genaue  Vergleichung
ist  nach  der  Miltheilung  von  Wasserschieben  leider  nicht  möglich.
Nach  allen  vorstehenden  Erörterungen  scheint  es,  dass  die  enge
Beziehung,  in  welcher  das  Weichbildrecht  im  Krakauer  Codex  unverkennbar ­
  zu  den  anderen  verglichenen  Weichbildrechten  und  zu
dem  M.  Görlitzer  Rechte  steht,  auf  der  Gemeinsamkeit  der  ihnen  zu
Grunde  liegenden  Quellen  beruht,  nicht  aber  darauf,  dass  der  Verfasser ­
  desselben  aus  einem  von  den  anderen  oder  aus  allen  diesen
Weichbildrechten  unmittelbar  geschöpft  hätte  oder  umgekehrt  diese
aus  jenem.  Die  nähere  oder  entferntere  Verwandtschaft  zwischen
dem  Krakauer  und  den  anderen  Weichbildrechten  würde  dann  auf
der  grösseren  oder  geringeren  Gemeinsamkeit  der  in  ihnen  benutzten
Quellen  beruhen,  als  deren  wichtigste  wohl  das  M.  Breslauer  Recht
v.  1261  zu  betrachten  ist.  Am  nächsten  verwandt  scheint  das
Weichbildrecht  im  Krakauer  Codex  dem  in  der  Ufienbach'schen
            
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