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B i s c h o f f Über einen deutschen Rechtscodex
wohl die Annahme, dass C und W zu einander in keiner unmittelbaren
Beziehung stehen und mit einander nur insoferne verwandt
sind, als ihnen mehr oder weniger gemeinsame Quellen zu Grunde
lagen. Klar ist, dass die gedruckte Form des sächsischen Weichbildes
bedeutend jünger sein müsse als die im Krakauer Codex.
7. Auch das von Wasser sc hieben a. a. 0. aus einer Berliner
Handschrift mitgetheilte Weichbildrecht steht mit den hier
besprochenen in enger Beziehung und zeigt eine merkwürdige
Übereinstimmung mit dem in C. Bis Art. 40 B beiläufig enthält es
ziemlich in derselben Ordnung dieselben Bestimmungen wie C bis
etwa Art. 23. Die von Wasser sc hl eben als diesem Weichbild
eigenthümlich betrachteten und vollständig mitgetheilten Spruchformeln
finden sich — wie erwähnt — ausser einer auch in C und
alle auch in Böhme und in U. Auch der Judeneid in C stimmt mit
der in diesem Weichbildrecht enthaltenen Form desselben, welche
in keinem der sonst besprochenen Rechte vorkommt, genau überein
und es ist bemerkenswert!), dass auch am Schlüsse des im Krakauer
Codex befindlichen sächsischen Landrechtes eine von der zuletzt
erwähnten Form des Judeneides verschiedene, jedoch ebenfalls in
der Berliner Handschrift enthaltene Form desselben steht. Sonst
weicht dieses Weichbildrecht, namentlich in der Ordnung der
Artikel und in seinem Umfange von dem in C nicht unbeträchtlich ab-Wie
es scheint, schliesst es sich enger an B und G an als dieses. Es
hat die Art. 74. 75 B, die Art. 25. 137 G. Eine genaue Vergleichung
ist nach der Miltheilung von Wasserschieben leider nicht möglich.
Nach allen vorstehenden Erörterungen scheint es, dass die enge
Beziehung, in welcher das Weichbildrecht im Krakauer Codex unverkennbar
zu den anderen verglichenen Weichbildrechten und zu
dem M. Görlitzer Rechte steht, auf der Gemeinsamkeit der ihnen zu
Grunde liegenden Quellen beruht, nicht aber darauf, dass der Verfasser
desselben aus einem von den anderen oder aus allen diesen
Weichbildrechten unmittelbar geschöpft hätte oder umgekehrt diese
aus jenem. Die nähere oder entferntere Verwandtschaft zwischen
dem Krakauer und den anderen Weichbildrechten würde dann auf
der grösseren oder geringeren Gemeinsamkeit der in ihnen benutzten
Quellen beruhen, als deren wichtigste wohl das M. Breslauer Recht
v. 1261 zu betrachten ist. Am nächsten verwandt scheint das
Weichbildrecht im Krakauer Codex dem in der Ufienbach'schen