der Krakauer Universitäts-Bibliothek.
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Schöflensprüchen vorkommt, sich aber in U 69 — und in dem von
Breslau der Stadt Gross-Glogau 1314 mitgetheilten Magdeburger
Rechte (Tzschoppe und Stenzei Urkundenslg. CXVI) ziemlich
wörtlich findet. — Dies Alles zusammengenommen und erwogen,
dass in den 105 Artikeln, welche U — ausser der Chronik — zählt,
gegen 100 Artikel von C mehr oder weniger übereinstimmend sich
nachweisen lassen, darunter namentlich auch solche, welche sonst
in keinem der besprochenen Texte enthalten sind, und U somit fast
seinem ganzen Inhalte nach in C enthalten ist, muss man wohl vermuthen,
dass zwischen jC und U nähere oder mehrfache Beziehungen
bestehen, als zwischen C und einem andern der besprochenen
Texte. Dennoch dürfte kaum anzunehmen sein, dass C unmittelbar
aus U oder U aus C geschöpft habe. Abgesehen von den
bezüglich der Stellung der Chronik und der Abhandlung über die
Gerichte berührten Verschiedenheiten zwischen C und U gibt es
noch mehrere beachtenswerte Eigentümlichkeiten dieser zwei
Handschriften. In U steht das Breslauer Recht von 1295 am Ende
des Weichbildrechtes, in C folgen demselben noch sechzehn Artikel,
welche ausser dem grössten Theile jener Abhandlung über die Gerichte,
den in U nicht befindlichen Judeneid, sowie mehrere in U
nicht genauer nachweisbare Sätze enthalten. Die Artikelfolge in U
ist überhaupt grossentheils eine andere als in C. In LJ fehlen etwa
12 Artikel von C, namentlich solche, welche auch in B fehlen. U 51
hat den Art. 25 G, nicht wie C den Art. 8 B von 1295, der freilich
im Zusammenhänge des Rechtes von 1295 in U auch vorkommt.
U 67. 68 hat die Artikel 88. 89 G, welche in C fehlen. U 65
entspricht genau dem Art. 74 B, wogegen C an dessen Stelle gewissermassen
einen wesentlich abweichenden Artikel (53) hat. Die
Artikel 48. 50. 55. 103, bezeichnend für das Weichbildrecht der
Krakauer Handschrift, hat U nicht. Nach Allem ist kaum zu bezweifeln,
dass die beiden in Rede stehenden Weichbildrechte unabhängig
von einander entstanden sind.
6. In dem sächsischen Weichbild steht nicht ein einziger
Artikel von C, der sich nicht auch in einem andern der
verglichenen Texte fände. Dagegen sind etwa 40 Artikel von C in
W nicht nachweisbar und etwa eben so viele von W nicht in C.
Dies und die grosse Verschiedenheit der Texte und der Ordnung
der in beiden Weichbildrechten enthaltenen Artikel rechtfertigt