Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 48. Band, (Jahrgang 1864)

der  Krakauer  Universitäts-Bibliothek.

295

Schöflensprüchen  vorkommt,  sich  aber  in  U  69  —  und  in  dem  von
Breslau  der  Stadt  Gross-Glogau  1314  mitgetheilten  Magdeburger
Rechte  (Tzschoppe  und  Stenzei  Urkundenslg.  CXVI)  ziemlich
wörtlich  findet.  —  Dies  Alles  zusammengenommen  und  erwogen,
dass  in  den  105  Artikeln,  welche  U  —  ausser  der  Chronik  —  zählt,
gegen  100  Artikel  von  C  mehr  oder  weniger  übereinstimmend  sich
nachweisen  lassen,  darunter  namentlich  auch  solche,  welche  sonst
in  keinem  der  besprochenen  Texte  enthalten  sind,  und  U  somit  fast
seinem  ganzen  Inhalte  nach  in  C  enthalten  ist,  muss  man  wohl  vermuthen,
  dass  zwischen  jC  und  U  nähere  oder  mehrfache  Beziehungen ­
  bestehen,  als  zwischen  C  und  einem  andern  der  besprochenen ­
  Texte.  Dennoch  dürfte  kaum  anzunehmen  sein,  dass  C  unmittelbar ­
  aus  U  oder  U  aus  C  geschöpft  habe.  Abgesehen  von  den
bezüglich  der  Stellung  der  Chronik  und  der  Abhandlung  über  die
Gerichte  berührten  Verschiedenheiten  zwischen  C  und  U  gibt  es
noch  mehrere  beachtenswerte  Eigentümlichkeiten  dieser  zwei
Handschriften.  In  U  steht  das  Breslauer  Recht  von  1295  am  Ende
des  Weichbildrechtes,  in  C  folgen  demselben  noch  sechzehn  Artikel,
welche  ausser  dem  grössten  Theile  jener  Abhandlung  über  die  Gerichte, ­
  den  in  U  nicht  befindlichen  Judeneid,  sowie  mehrere  in  U
nicht  genauer  nachweisbare  Sätze  enthalten.  Die  Artikelfolge  in  U
ist  überhaupt  grossentheils  eine  andere  als  in  C.  In  LJ  fehlen  etwa
12  Artikel  von  C,  namentlich  solche,  welche  auch  in  B  fehlen.  U  51
hat  den  Art.  25  G,  nicht  wie  C  den  Art.  8  B  von  1295,  der  freilich
im  Zusammenhänge  des  Rechtes  von  1295  in  U  auch  vorkommt.
U  67.  68  hat  die  Artikel  88.  89  G,  welche  in  C  fehlen.  U  65
entspricht  genau  dem  Art.  74  B,  wogegen  C  an  dessen  Stelle  gewissermassen
  einen  wesentlich  abweichenden  Artikel  (53)  hat.  Die
Artikel  48.  50.  55.  103,  bezeichnend  für  das  Weichbildrecht  der
Krakauer  Handschrift,  hat  U  nicht.  Nach  Allem  ist  kaum  zu  bezweifeln, ­
  dass  die  beiden  in  Rede  stehenden  Weichbildrechte  unabhängig
von  einander  entstanden  sind.
6.  In  dem  sächsischen  Weichbild  steht  nicht  ein  einziger ­
  Artikel  von  C,  der  sich  nicht  auch  in  einem  andern  der
verglichenen  Texte  fände.  Dagegen  sind  etwa  40  Artikel  von  C  in
W  nicht  nachweisbar  und  etwa  eben  so  viele  von  W  nicht  in  C.
Dies  und  die  grosse  Verschiedenheit  der  Texte  und  der  Ordnung
der  in  beiden  Weichbildrechten  enthaltenen  Artikel  rechtfertigt
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.