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B i s c h o f f Über einen deutschen Rechtscoder
mit dem im Krakauer Codex überein. In diesem findet sich der
zweite Tlieil der Einleitung in U, die Abhandlung über die Gerichte
enthaltend, fast vollständig, doch so, dass die Art. 16 —18 W von
den früheren getrennt und vor diesen Vorkommen, während alle in
U beisammen stehen. Die bei diesen Artikeln in C (107—110. 112)
oben angegebenen Abweichungen von W finden sich auch in U.
Die übrigen Artikel der doctrinellen Arbeit des Weichbildrechtes
(1—5 und 19—27) fehlen zumeist sowohl in U als in C, aber auch in
B und G.— Den ersten Theil der Einleitung in U bildet die Chronik:
Von der Welt Beginn u. s. w. Diese steht im Krakauer Codex zwar
nicht vor dem Weichbildrechte, aber vielleicht nur desshalb nicht
weil sie in demselben Codex schon an einem andern Orte, nämlich an
dem Ende des dem Weichbild vorstehenden sächsischen Landrechtes
steht. — Das Schöffenrecht in U beginnt beiläufig eben so wie in
den anderen verglichenen Texten und ist mit diesen bis zum Art. 26
ziemlich übereinstimmend. Weiters finden sich in U, aber meistens
in anderer Ordnung, die Art. 24—40. 44. 46 C, dann die meisten
von 51 an. Die letzten Artikel von U sind die Breslauer Rechte von
1295, doch fehlt in U der Artikel 22. Viele Artikel in C uud in U
stimmen wörtlich oder doch sehr genau überein. So Art. 38. 39 C
mit U 31, 32, wie auch mit N 53. 54 der Art. 68 C genau mit
34—36 U, gleich 44 fin. 45 B. Im Art. 38 hat U denselben Zusatz
wie C 75. Der Art. 52 B, weder in G noch N, ist in U und C, eben
so der Art. 77 B. Auch sonst finden sich noch übereinstimmende
Artikel. Besonders bemerkenswerth scheint Folgendes. Der Art.
51 C stimmt genau mit 72, 71 U; der Art. 52 C bis auf die Personennamen
genau mit 74 U; der Art. 54 C mit 76 U. Diese Artikel,
namentlich die Art. 52 und 54, fehlen in B, G und N und auch
im sächsischen Weichbild; nur in den Schötfensprüchen in Böhme’s
Diplomatischen Beiträgen (S. 122—124) finden sich alle drei und
auch noch eine vierte ähnliche Spruchformel, welche nebst den
anderen in U (uud auch in dem noch zu erwähnenden Weichbildrecht
der von Wasserschieben [D. Rqu. I. 125 fg.] beschriebenen Berliner
Handschrift) enthalten ist, während C nur die drei bezeichneten
enthält. Diese Übereinstimmung mit Böhme ist von Wilda
theihveise, von Wasserschieben ganz übersehen worden. Ähnlich
verhält es sich mit dem Art. 105 C, der in keinem der verglichenen
Texte und auch nicht in den von Böhme veröffentlichten