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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 48. Band, (Jahrgang 1864)

der  Krakauer  Universitäts-Bibliothek.

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finden  sich  in  C  nicht,  ferners  auch  nicht  diejenigen,  welche  Gdera
Sachsenspiegel  entnommen  hat  und  welche  schwerlich  mit  Absicht
in  C  nicht  aufgenommen  wurden,  da  solche  dem  S.  Sp.  in  B  entlehnte ­
  Artikel  ziemlich  zahlreich  auch  in  C  stehen.  Demnach  ist
wohl  anzunehmen,  dass  das  Recht  im  Krakauer  Codex  dem  Breslauer ­
  näher  stehe  als  dem  Görlitzer  und  dieses  als  seine  Quelle
nicht  benützt  habe.  Es  mochte  unabhängig  von  diesem,  aber  aus
grösstentheils  gemeinschaftlichen  Quellen  (nämlich  dem  M.  Breslauer ­
  Recht  126t—1283  und  1295  und  aus  Sehöffensprüchen  nach
Magdeburger  Recht)  entstanden  sein.
4.  Auch  zum  Weichhildrecht  im  Naumburger  Codex
scheint  das  im  Krakauer  näher  zu  stehen  als  zu  dem  M.  Görlitzer.
Von  seinen  78  Artikeln  sind  fast  alle  auch  in  C,  und  zwar  in  der
ersten  Hälfte  von  C  enthalten.  Darunter  sind  auch  solche,  welche
sich  weder  in  B  noch  in  G  finden,  wie  z.  B.  Art.  56,  57.  42.  49.
74.  N.  Die  Artikel  34—46.  48  N  sind  zwar  auch  in  G,  die  entsprechenden ­
  Artikel  in  C  aber  stimmen  besser  mit  denen  in  N  als  in  G.
—  Auch  hinsichtlich  der  Artikelfolge  zeigen  C  und  N  merkwürdige
Übereinstimmung,  auch  abgesehen  davon,  dass  bis  beiläufig  zum
Art.  23  C  die  ersten  39  Artikel  von  N  ziemlich  vollständig  und  in
ihrer  Ordnung  Vorkommen.  Die  Artikel  42—46  N  sind  in  Wort  und
Folge  genau  entsprechend  den  Art.  33  —  37  C,  wobei  die  Abweichung ­
  von  G  recht  auffallend  hervortritt.  Ähnlich  ist  es  bei  den
Art.  16  —18  N,  welche  sich  in  27—29  C  finden,  wo  C  auch  weniger
die  Artikelfolge  in  B  als  die  in  N  beobachtet.  Die  Art.  34.  35  N  —
von  einem  Zusatz  abgesehen  gleichlautend  mit  31—33  B  —  sind
in  C  die  Art.  21.  22,  in  G  aber  stehen  sie  weit  auseinander.  —
Andererseits  weichen  C  und  N  von  einander  bedeutend  ab.  C  ist
ziemlich  noch  einmal  so  gross  als  N.  Es  enthält  weit  mehr  Artikel
von  denen  welche  auch  in  B  und  G  Vorkommen,  als  N.  Auch  fehlt
das  Recht  von  1295  und  die  Abhandlung  über  die  Gerichte  grösstentheils ­
  in  N.  In  C  aber  finden  sich  gerade  die  dem  Naumburger  Rechte
eigentümlichen  Art.  59—72  nicht  und  andere  nur  in  sehr  abweichender ­
  Gestalt.  Es  scheint  somit,  dass  das  Weichbildrecht  in  C  mit
dem  inN  in  engeren  Beziehungen  steheals  mitdemM.  Görlitzer  Rechte,
dass  aber  keines  derselben  das  andere  zur  unmittelbaren  Quelle  hatte.
5.  Noch  mehr  als  das  Weichbildrecht  in  N  stimmt  das  in  der
sog.  Uffenbacher  Handschrift  (bei  Homeyer  d.  Rb.  308)
            
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