der Krakauer Universitäts-Bibliothek.
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finden sich in C nicht, ferners auch nicht diejenigen, welche Gdera
Sachsenspiegel entnommen hat und welche schwerlich mit Absicht
in C nicht aufgenommen wurden, da solche dem S. Sp. in B entlehnte
Artikel ziemlich zahlreich auch in C stehen. Demnach ist
wohl anzunehmen, dass das Recht im Krakauer Codex dem Breslauer
näher stehe als dem Görlitzer und dieses als seine Quelle
nicht benützt habe. Es mochte unabhängig von diesem, aber aus
grösstentheils gemeinschaftlichen Quellen (nämlich dem M. Breslauer
Recht 126t—1283 und 1295 und aus Sehöffensprüchen nach
Magdeburger Recht) entstanden sein.
4. Auch zum Weichhildrecht im Naumburger Codex
scheint das im Krakauer näher zu stehen als zu dem M. Görlitzer.
Von seinen 78 Artikeln sind fast alle auch in C, und zwar in der
ersten Hälfte von C enthalten. Darunter sind auch solche, welche
sich weder in B noch in G finden, wie z. B. Art. 56, 57. 42. 49.
74. N. Die Artikel 34—46. 48 N sind zwar auch in G, die entsprechenden
Artikel in C aber stimmen besser mit denen in N als in G.
— Auch hinsichtlich der Artikelfolge zeigen C und N merkwürdige
Übereinstimmung, auch abgesehen davon, dass bis beiläufig zum
Art. 23 C die ersten 39 Artikel von N ziemlich vollständig und in
ihrer Ordnung Vorkommen. Die Artikel 42—46 N sind in Wort und
Folge genau entsprechend den Art. 33 — 37 C, wobei die Abweichung
von G recht auffallend hervortritt. Ähnlich ist es bei den
Art. 16 —18 N, welche sich in 27—29 C finden, wo C auch weniger
die Artikelfolge in B als die in N beobachtet. Die Art. 34. 35 N —
von einem Zusatz abgesehen gleichlautend mit 31—33 B — sind
in C die Art. 21. 22, in G aber stehen sie weit auseinander. —
Andererseits weichen C und N von einander bedeutend ab. C ist
ziemlich noch einmal so gross als N. Es enthält weit mehr Artikel
von denen welche auch in B und G Vorkommen, als N. Auch fehlt
das Recht von 1295 und die Abhandlung über die Gerichte grösstentheils
in N. In C aber finden sich gerade die dem Naumburger Rechte
eigentümlichen Art. 59—72 nicht und andere nur in sehr abweichender
Gestalt. Es scheint somit, dass das Weichbildrecht in C mit
dem inN in engeren Beziehungen steheals mitdemM. Görlitzer Rechte,
dass aber keines derselben das andere zur unmittelbaren Quelle hatte.
5. Noch mehr als das Weichbildrecht in N stimmt das in der
sog. Uffenbacher Handschrift (bei Homeyer d. Rb. 308)