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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 48. Band, (Jahrgang 1864)

292  Bisch  off  Über  einen  deutschen  Rechtscodex
enthalten.  Auch  in  der  Artikelfolge  stimmt  der  Krakauer  Codex
häufig  mit  jenem  Rechte  genau  überein.  Bis  zu  Artikel  23  C  stehen
beiläufig  die  ersten  39  Artikel  des  Breslauer  Rechtes,  nur  dass
zwischen  Art.  II  und  12  B.  die  Art.  38.  27  B.  zwischen  Art.  13  u.
14  die  Art.  4.  13  G.  21  B  16  G.  folgen.  Dem  Art.  IS  folgt  Art.
30  B,  der  Art.  19  findet  sich  bereits  im  Art.  S.  Die  Art  27.  28  C
enthalten  die  Art.  S3.  S4  B,  und  von  Art.  S6  —  78  C  finden  sich
aufeinander  folgend  die  Art.  64—73,  ferner  SS—63,  41—Sl,
77—79;  also  massenweise  Artikel  von  B  in  ihrer  eigenthümlichen
Aufeinanderfolge.  —  Dem  Umfange  nach  ist  aber  C  mehr  als  doppelt
so  gross  als  B;  welches  etwa  nur  48  Art.  von  C  bildet,  während
über  60  Artikel  von  C  in  B  nicht  nachweisbar  sind.  Auch  finden
sich  sonst  noch  —  abgesehen  von  der  doch  vielfach  zerrissenen
und  veränderten  Artikelfolge  —  auffallende  Abweichungen  von  B  in
C,  z.  B.  Art.  24.  SO.  S3.  Dennoch  ist  es  nicht  unwahrscheinlich,
dass  C  aus  B  geschöpft,  dass  B  auf  C  einen  unmittelbaren  Einfluss
geübt  habe.  Die  Abweichungen  von  B  mögen  vielleicht  dadurch  zu
erklären  sein,  dass  dem  Verfasser  von  C  nicht  die  Originalurkunde
des  Breslauer  Rechtes  von  1261,  sondern  eine  durch  Zusätze  vermehrte, ­
  in  den  Privatverkehr  gekommene  Abschrift  von  demselben,
welche  auch  die  Rechte  von  1283  und  von  129S  enthielt,  oder  doch
dieersteren,  bei  seiner  Arbeit  vorlag.  (Vgl.  Mühl  er  d.  R.
Handschftn.  S.  9.  u.  21.  Gaupp,  Magd.  R.  198  fg.)
2.  Das  M.  Breslauer  Recht  v.  1293  steht  seinem  ganzen  Umfange ­
  nach  in  C;  auch  der  Art.  8  und  der  Art.  22.  Nur  sind  die
23  Artikel  desselben  in  16  zusammengezogen.  Dem  Umfange  nach
verglichen,  enthält  das  M.  Breslauer  Recht  von  1261  —1295  somit
beiläufig  47  Artikel  von  C  nicht,  wovon  9  der  „Abhandlung  über
die  Gerichte“  angehören.
3.  Vom  M.  Görlitzer  Recht  von  1304  ist  ziemlich  die  grössere
Hälfte  nicht  in  C  enthalten,  namentlich  fehlen  dessen  meiste  Artikel
von  80  an.  Dagegen  sind  etwa  nur  27  Art.  von  C  in  G  nicht  nachweisbar. ­
  Kein  einziger  in  C  enthaltener  Artikel  von  G  aber  findet
sich  nur  in  G;  die  meisten  stehen  auch  in  B;  C  sehliesst  sich  im  Text
wie  in  der  Artikelfolge  zumeist  näher  an  B  oder  an  einen  andern  Text
als  an  G  an,  und  wo  C  von  B  abweicht,  stimmt  es  meist  auch  nicht
mit  G  oder  doch  nicht  so  gut  als  mit  einem  andern  Texte.  Gerade
die  dem  M.  Görlitzer  Recht  gewissermassen  eigenthümlichen  Artikel
            
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