292 Bisch off Über einen deutschen Rechtscodex
enthalten. Auch in der Artikelfolge stimmt der Krakauer Codex
häufig mit jenem Rechte genau überein. Bis zu Artikel 23 C stehen
beiläufig die ersten 39 Artikel des Breslauer Rechtes, nur dass
zwischen Art. II und 12 B. die Art. 38. 27 B. zwischen Art. 13 u.
14 die Art. 4. 13 G. 21 B 16 G. folgen. Dem Art. IS folgt Art.
30 B, der Art. 19 findet sich bereits im Art. S. Die Art 27. 28 C
enthalten die Art. S3. S4 B, und von Art. S6 — 78 C finden sich
aufeinander folgend die Art. 64—73, ferner SS—63, 41—Sl,
77—79; also massenweise Artikel von B in ihrer eigenthümlichen
Aufeinanderfolge. — Dem Umfange nach ist aber C mehr als doppelt
so gross als B; welches etwa nur 48 Art. von C bildet, während
über 60 Artikel von C in B nicht nachweisbar sind. Auch finden
sich sonst noch — abgesehen von der doch vielfach zerrissenen
und veränderten Artikelfolge — auffallende Abweichungen von B in
C, z. B. Art. 24. SO. S3. Dennoch ist es nicht unwahrscheinlich,
dass C aus B geschöpft, dass B auf C einen unmittelbaren Einfluss
geübt habe. Die Abweichungen von B mögen vielleicht dadurch zu
erklären sein, dass dem Verfasser von C nicht die Originalurkunde
des Breslauer Rechtes von 1261, sondern eine durch Zusätze vermehrte,
in den Privatverkehr gekommene Abschrift von demselben,
welche auch die Rechte von 1283 und von 129S enthielt, oder doch
dieersteren, bei seiner Arbeit vorlag. (Vgl. Mühl er d. R.
Handschftn. S. 9. u. 21. Gaupp, Magd. R. 198 fg.)
2. Das M. Breslauer Recht v. 1293 steht seinem ganzen Umfange
nach in C; auch der Art. 8 und der Art. 22. Nur sind die
23 Artikel desselben in 16 zusammengezogen. Dem Umfange nach
verglichen, enthält das M. Breslauer Recht von 1261 —1295 somit
beiläufig 47 Artikel von C nicht, wovon 9 der „Abhandlung über
die Gerichte“ angehören.
3. Vom M. Görlitzer Recht von 1304 ist ziemlich die grössere
Hälfte nicht in C enthalten, namentlich fehlen dessen meiste Artikel
von 80 an. Dagegen sind etwa nur 27 Art. von C in G nicht nachweisbar.
Kein einziger in C enthaltener Artikel von G aber findet
sich nur in G; die meisten stehen auch in B; C sehliesst sich im Text
wie in der Artikelfolge zumeist näher an B oder an einen andern Text
als an G an, und wo C von B abweicht, stimmt es meist auch nicht
mit G oder doch nicht so gut als mit einem andern Texte. Gerade
die dem M. Görlitzer Recht gewissermassen eigenthümlichen Artikel