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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 48. Band, (Jahrgang 1864)

der  Krakauer  Universitäts-Bibliothek.

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werden  darf.  Bemerkenswerth  scheint  aber  zu  sein,  dass  ein  so
tüchtiger  Schreiber,  wie  der  des  Codex  unverkennbar  ist,  nirgends
eine  Spur  seines  Namens  oder  Zeichens  darin  niederlegte.  Oder
sollte  dies  mit  den  ersten  Blättern  verloren  sein?  oder  sollte  der
Schluss  erst  noch  hinzugesetzt  werden?
Die  Seite  252  ist  unbeschrieben.
Auf  Seite  253  beginnt  der  deutsche  Text  des  sächsischen
Landrechtes  mit  den  Worten:  Hy  beginnit  meydeburs  recht  zu
dwtshen  vnd  sprichit  der  meyster  eyn  vorrede  alsus.  Ich  zcimmere
etc.  Die  letzten  Worte  desselben  auf  Seite  436  sind:  vnd  nach  im
wart  gekorn  bishof  rudolf  von  dingelsteten.  Der  Text  enthält,  wie
gesagt,  308  rubricirte  Artikel.  Die  Bemerkung  bei  Homeyer  (D.
Rb.  80  u.  S.  Sp.  I.  29),  die  Anzahl  der  Capitel  sei  88,  rührt  vermuthlich
  davon  her,  dass  Bandtkie  in  seiner  oben  genannten  Beschreibung ­
  die  Blattzahlen  im  Register  für  Capitelzahlen  hielt,  aus
welchem  Grund  er  auch  irrthümlich  von  38  Capiteln  des  lateinischen
Lehenrechtes  spricht.  Im  Breslauer  Codex  soll  das  deutsche  sächsische ­
  Landrecht  124  Capitel  haben.  Der  Krakauer  Codex  wurde,  wie
es  scheint,  einer  späteren  erweiterten  Redaction  des  sächsischen
Landrechtes  zu  Grunde  gelegt.  Es  findet  sich  nämlich  in  einer  vielleicht
auch  noch  dem  14.  Jahrhundert  angehörigen  ganz  kleinen  Schrift
nicht  selten  das  Wort  rubrica  zwischen  den  Zeilen,  vermuthlich  zum
Zeichen,  dass  daselbst  eine  Rubrik  zu  schreiben  sei  oder  die  Anmerkung ­
  inferius  ista  rubrica;  zuweilen  ist  die  neue  Rubrik  ganz
hineingeschrieben.  Ferner  findet  man  in  dieser  Schrift  öfter  die
Bemerkung:  capitulum  quod  deficit  in  alio  quere  libro  oder  auch  de
altero  libro  passum  istum  scribe  bei  Stellen  an  denen  andere  Codices
(etwa  Bhqu  bei  Homeyer)  mehr  enthalten.  Bei  dem  Artikel  I.  27
nach  Hom.  z.  B.  ist  eingeflickt:  lezet  ....  vnd  kein  und  weiter
I.  28  Swaz  sogetancs  —  herwete  etc.  Das  Ende  des  Artikels  52  des
dritten  Buches  nach  Homeyer  lautet  im  Krakauer  Codex  wie  bei
Homeyer:  vnde  der  burcgreue  vber  den  marcgreuen;  dann  heisst
es  unmittelbar  weiter:  Sachsen  duringe  franken  vnd  swaben  Diz
woren  etc.  Am  Rande  ist  aber  hinter  dem  Worte  marcgreuen  hinzugefügt: ­
  Iglich  dutsch  lant  hat  sinen  herzogen  und  zwischen  die
Worte  franken  vnd  swaben  ist  Beieren  eingeflickt.  —  Den  Schluss
dieses  Landrechtstextes  bildet  der  Aufsatz  von  der  Herrn  Geburt
mit  dem:  Ob  ein  Bischof  vom  Reiche  belehnt  wird  (Hom.  S.  Sp.  I.
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