der Krakauer Universitäts-Bibliothek.
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werden darf. Bemerkenswerth scheint aber zu sein, dass ein so
tüchtiger Schreiber, wie der des Codex unverkennbar ist, nirgends
eine Spur seines Namens oder Zeichens darin niederlegte. Oder
sollte dies mit den ersten Blättern verloren sein? oder sollte der
Schluss erst noch hinzugesetzt werden?
Die Seite 252 ist unbeschrieben.
Auf Seite 253 beginnt der deutsche Text des sächsischen
Landrechtes mit den Worten: Hy beginnit meydeburs recht zu
dwtshen vnd sprichit der meyster eyn vorrede alsus. Ich zcimmere
etc. Die letzten Worte desselben auf Seite 436 sind: vnd nach im
wart gekorn bishof rudolf von dingelsteten. Der Text enthält, wie
gesagt, 308 rubricirte Artikel. Die Bemerkung bei Homeyer (D.
Rb. 80 u. S. Sp. I. 29), die Anzahl der Capitel sei 88, rührt vermuthlich
davon her, dass Bandtkie in seiner oben genannten Beschreibung
die Blattzahlen im Register für Capitelzahlen hielt, aus
welchem Grund er auch irrthümlich von 38 Capiteln des lateinischen
Lehenrechtes spricht. Im Breslauer Codex soll das deutsche sächsische
Landrecht 124 Capitel haben. Der Krakauer Codex wurde, wie
es scheint, einer späteren erweiterten Redaction des sächsischen
Landrechtes zu Grunde gelegt. Es findet sich nämlich in einer vielleicht
auch noch dem 14. Jahrhundert angehörigen ganz kleinen Schrift
nicht selten das Wort rubrica zwischen den Zeilen, vermuthlich zum
Zeichen, dass daselbst eine Rubrik zu schreiben sei oder die Anmerkung
inferius ista rubrica; zuweilen ist die neue Rubrik ganz
hineingeschrieben. Ferner findet man in dieser Schrift öfter die
Bemerkung: capitulum quod deficit in alio quere libro oder auch de
altero libro passum istum scribe bei Stellen an denen andere Codices
(etwa Bhqu bei Homeyer) mehr enthalten. Bei dem Artikel I. 27
nach Hom. z. B. ist eingeflickt: lezet .... vnd kein und weiter
I. 28 Swaz sogetancs — herwete etc. Das Ende des Artikels 52 des
dritten Buches nach Homeyer lautet im Krakauer Codex wie bei
Homeyer: vnde der burcgreue vber den marcgreuen; dann heisst
es unmittelbar weiter: Sachsen duringe franken vnd swaben Diz
woren etc. Am Rande ist aber hinter dem Worte marcgreuen hinzugefügt:
Iglich dutsch lant hat sinen herzogen und zwischen die
Worte franken vnd swaben ist Beieren eingeflickt. — Den Schluss
dieses Landrechtstextes bildet der Aufsatz von der Herrn Geburt
mit dem: Ob ein Bischof vom Reiche belehnt wird (Hom. S. Sp. I.
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