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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 48. Band, (Jahrgang 1864)

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Bischoff  Über  einen  deutschen  Rechtscodex

welche  nach  einer  Vergleichung  mit  einer  Abschrift  der  im  Heinrichauer
  Codex  enthaltenen  durch  Dr.  Rzesinski  zu  Krakau  von
Horn  eyer  für  seine  Ausgabe  des  sächsischen  Lehenrechtes  zur  Erläuterung ­
  der  zweifelhaften  Stellen  des  deutschen  Textes  benützt
und  sonst  statt  des  —  nicht  bekannten  —  Textes,  den  sie  übertragen ­
  hat,  verglichen  wurde.  (Horn.  II.  1,  S.  120.  86  fg,  10.)  Im
Anhang  V  (a.  a.  0.  S.  340  fg.)  gibt  Homeyer  eine  Vergleichung
von  Stellen  aus  dem  Krakauer  Codex  und  aus  dem  Drucke  dieser
Übersetzung  in  Lasco’s  Commune  .  .  privilegium  .  .  .  Polonie  mit
den  entsprechenden  abweichenden  Stellen  des  Breslauer  Codex,  und
von  übereinstimmenden  Stellen  der  beiden  Codices  mit  abweichenden
in  Lasco,  woraus  sich  ergibt:  „dass  L(asco)  und  C(raeau)  häufiger
als  ß(reslau)  dem  deutschen  Grundtext  conforin  sind;  dass  C  nicht
füglich  aus  B.  abgeschrieben  sein  kann  und  dass  L.  eher  C.  als  B,
vor  Augen  gehabt  hat.“
D.  Seite  231:  Hy  beginnen  lantrechtis  capitil  meydeburszis
rechtis  alsus  Mich  hat  gesriben  eynes  meystirs  haut  etc.  (s.  Ga  upp,
Magd.  R.  193)  folgt  das  Verzeichniss  der  Überschriften  und  der
Anfangsworte  der  Artikel  des  sächsischen  Landrechtes.  Dieses  Verzeichniss ­
  ist  —  wie  auch  Homeyer  (II.  1,  S.  11)  vermuthet,  wahrscheinlich ­
  später  als  der  Text  geschrieben.  Dafür  spricht  die  Beifügung ­
  der  Blattzahlen  zu  den  Artikelüberschriften,  die  kaum  später
als  diese  geschrieben  wurden,  die  Niehtnummerirung  der  Blätter,
worauf  das  Register  steht  und  die  auffallende  Anzahl  der  Blätter
der  sechzehnten  Pergamentlage,  worauf  nämlich  dieses  Register
steht,  welche  dann  vorgebunden  wurde.  Wenn  anzunehmen  ist,  dass
das  Register  später  als  der  Text  geschrieben  wurde,  dann  darf  man
vielleicht  auch  annehmen,  der  Schreiber  habe  dasselbe  verfasst.
Dafür  spricht  vielleicht  auch  der  Umstand,  dass  im  Register  die
Zahl  der  rubricirten  Artikel,  in  Folge  weiterer  Zerlegung  des
Prologs  und  in  Folge  des  Mangels  von  drei  Artikelüberschriften  im
Text,  die  sich  im  Register  finden,  314  beträgt,  während  der  Text
in  nur  308  Artikel  zerfällt.  Wurde  aber  das  Register  vom  Schreiber
verfasst,  dann  hätte  er  wohl  schwerlich  im  Eingänge  desselben  einen
andern  als  Schreiber  des  Buches  genannt.  Andererseits  darf  jedoch
nicht  verhehlt  werden,  dass  aus  dem  erwähnten  Mangel  von  Artikelüberschriften ­
  im  Text  und  aus  den  Anfangsworten  des  Registers
immerhin  auf  blosses  Abschreiben  auch  des  Registers  geschlossen
            
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