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Bischoff Über einen deutschen Rechtscodex
welche nach einer Vergleichung mit einer Abschrift der im Heinrichauer
Codex enthaltenen durch Dr. Rzesinski zu Krakau von
Horn eyer für seine Ausgabe des sächsischen Lehenrechtes zur Erläuterung
der zweifelhaften Stellen des deutschen Textes benützt
und sonst statt des — nicht bekannten — Textes, den sie übertragen
hat, verglichen wurde. (Horn. II. 1, S. 120. 86 fg, 10.) Im
Anhang V (a. a. 0. S. 340 fg.) gibt Homeyer eine Vergleichung
von Stellen aus dem Krakauer Codex und aus dem Drucke dieser
Übersetzung in Lasco’s Commune . . privilegium . . . Polonie mit
den entsprechenden abweichenden Stellen des Breslauer Codex, und
von übereinstimmenden Stellen der beiden Codices mit abweichenden
in Lasco, woraus sich ergibt: „dass L(asco) und C(raeau) häufiger
als ß(reslau) dem deutschen Grundtext conforin sind; dass C nicht
füglich aus B. abgeschrieben sein kann und dass L. eher C. als B,
vor Augen gehabt hat.“
D. Seite 231: Hy beginnen lantrechtis capitil meydeburszis
rechtis alsus Mich hat gesriben eynes meystirs haut etc. (s. Ga upp,
Magd. R. 193) folgt das Verzeichniss der Überschriften und der
Anfangsworte der Artikel des sächsischen Landrechtes. Dieses Verzeichniss
ist — wie auch Homeyer (II. 1, S. 11) vermuthet, wahrscheinlich
später als der Text geschrieben. Dafür spricht die Beifügung
der Blattzahlen zu den Artikelüberschriften, die kaum später
als diese geschrieben wurden, die Niehtnummerirung der Blätter,
worauf das Register steht und die auffallende Anzahl der Blätter
der sechzehnten Pergamentlage, worauf nämlich dieses Register
steht, welche dann vorgebunden wurde. Wenn anzunehmen ist, dass
das Register später als der Text geschrieben wurde, dann darf man
vielleicht auch annehmen, der Schreiber habe dasselbe verfasst.
Dafür spricht vielleicht auch der Umstand, dass im Register die
Zahl der rubricirten Artikel, in Folge weiterer Zerlegung des
Prologs und in Folge des Mangels von drei Artikelüberschriften im
Text, die sich im Register finden, 314 beträgt, während der Text
in nur 308 Artikel zerfällt. Wurde aber das Register vom Schreiber
verfasst, dann hätte er wohl schwerlich im Eingänge desselben einen
andern als Schreiber des Buches genannt. Andererseits darf jedoch
nicht verhehlt werden, dass aus dem erwähnten Mangel von Artikelüberschriften
im Text und aus den Anfangsworten des Registers
immerhin auf blosses Abschreiben auch des Registers geschlossen