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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 48. Band, (Jahrgang 1864)

der  Krakauer  Universitäts-Bibliothek.

27  t

lange  /",  für  das  s  am  Ende  in  dass,  das,  es  u.  s.  w.  gewöhnlich
z,  für  sch  fast  immer  sh,  für  k  vor  Vocalen  oder  am  Ende  des  Wortes ­
  c,  für  ö,  ii,  u.  s.  w.  immer  nur  o,  u,  ohne  irgend  welche  Bezeichnung. ­
  Zuweilen  ist  ein  Wort  aus-  und  der  Raum  dafür  freigelassen, ­
  z.  B.  auf  S.  27,  im  lateinischen,  S.  469  im  deutschen
Texte;  häufiger  sind  einzelne  Worte  und  selbst  ganze  Sätze  aus
Versehen  weggeblieben,  öfter  als  im  lateinischen  im  deutschen  Texte,
der  dem  Abschreiber  offenbar  mehr  Schwierigkeiten  machte  als  jener.
Am  Rande,  namentlich  im  deutschen  Texte  des  sächsischen  Landrechtes, ­
  finden  sich  ausgebliebene  Worte,  auch  Verbesserungen  des
Textes,  Schlagworte  u.  a.
Die  vorstehenden  Bemerkungen  über  die  äussere  Form  des
Codex  bekräftigen  die  von  Homeyer  im  Sachsenspiegel  (II.  I.  p.  12)
über  die  Zeit  der  Entstehung  desselben  ausgesprochene  Ansicht,
wornach  der  Codex  wirklich,  wie  es  im  Prolog  vor  dem  Register
zum  deutschen  Sachsenspiegel  gesagt  wird,  im  Jahre  1308  geschrieben ­
  worden  sein  soll.  Die  äussere  Beschaffenheit  des  Codex  zwingt
wenigstens  nicht  eine  spätere  Entstehungszeit  anzunehmen,  obgleich
eine  solche  Annahme  ganz  zulässig  wäre.  Ob  der  Codex  auch  wirklich ­
  —  wie  es  ebenfalls  in  dem  erwähnten  Prologe  gesagt  wird  —
von  Konrad  von  Oppeln  geschrieben  oder,  wie  von  Homeyer  vermuthet
  wird,  nur  eine  Copie  vom  Originale  Konrad’s  sei,  welches  im
Jahre  1306  für  einen  gewissen  Cusvelt  Heinrich  geschrieben  worden
sein  soll  und  wovon  eine  vielfach  modernisirte,  um  etwa  hundert
Jahre  jüngere  Copie  in  dem  von  Gau  pp  (das  alte  Magdeb.  u.  Haifische ­
  Recht,  S.  186  fg.)  beschriebenen  sog.  Heinrichauer  Codex
(Homeyer,  deutsche  Rechtsb.  Nr.  85)  vorliege,  ist  mindestens  ebenso
schwer  zu  bestimmen,  als  das  Verhältnis  des  letztgenannten  Codex
zu  dem  Krakauer.  Dass  erstem-  nicht  im  Jahre  1306  geschrieben,
somit  nicht  —  wie  Gaupp  a.  a.  0.  S.  94  behauptete—  das  Original
Konrad's  sein  kann,  hat  Homeyer  unbestreitbar  dargethan  und
Gaupp  gab  später  selbst  die  Möglichkeit  zu,  dass  der  Heinrichauer
Codex  nur  eine  Copie  sei  (Schles.  Landr.  134  u.  280).  Auch  die
Angabe  seines  Inhaltes  in  Laband’s  Syst.  Schöffenrechte  S.  XIII
bezeugt  das  jüngere  Alter  desselben.  Eben  so  gewiss  ist,  dass  der
Krakauer  Codex  füglich  nicht  vom  Heinrichauer  abgeschrieben
wurde  (Homeyer  a.  a.  0.  II.  1.  S.  11).  Unter  den  immer  noch  möglichen ­
  Vermuthungen  über  den  Ursprung  des  Krakauer  Codex,  —  dass
            
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