der Krakauer Universitäts-Bibliothek.
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lange /", für das s am Ende in dass, das, es u. s. w. gewöhnlich
z, für sch fast immer sh, für k vor Vocalen oder am Ende des Wortes
c, für ö, ii, u. s. w. immer nur o, u, ohne irgend welche Bezeichnung.
Zuweilen ist ein Wort aus- und der Raum dafür freigelassen,
z. B. auf S. 27, im lateinischen, S. 469 im deutschen
Texte; häufiger sind einzelne Worte und selbst ganze Sätze aus
Versehen weggeblieben, öfter als im lateinischen im deutschen Texte,
der dem Abschreiber offenbar mehr Schwierigkeiten machte als jener.
Am Rande, namentlich im deutschen Texte des sächsischen Landrechtes,
finden sich ausgebliebene Worte, auch Verbesserungen des
Textes, Schlagworte u. a.
Die vorstehenden Bemerkungen über die äussere Form des
Codex bekräftigen die von Homeyer im Sachsenspiegel (II. I. p. 12)
über die Zeit der Entstehung desselben ausgesprochene Ansicht,
wornach der Codex wirklich, wie es im Prolog vor dem Register
zum deutschen Sachsenspiegel gesagt wird, im Jahre 1308 geschrieben
worden sein soll. Die äussere Beschaffenheit des Codex zwingt
wenigstens nicht eine spätere Entstehungszeit anzunehmen, obgleich
eine solche Annahme ganz zulässig wäre. Ob der Codex auch wirklich
— wie es ebenfalls in dem erwähnten Prologe gesagt wird —
von Konrad von Oppeln geschrieben oder, wie von Homeyer vermuthet
wird, nur eine Copie vom Originale Konrad’s sei, welches im
Jahre 1306 für einen gewissen Cusvelt Heinrich geschrieben worden
sein soll und wovon eine vielfach modernisirte, um etwa hundert
Jahre jüngere Copie in dem von Gau pp (das alte Magdeb. u. Haifische
Recht, S. 186 fg.) beschriebenen sog. Heinrichauer Codex
(Homeyer, deutsche Rechtsb. Nr. 85) vorliege, ist mindestens ebenso
schwer zu bestimmen, als das Verhältnis des letztgenannten Codex
zu dem Krakauer. Dass erstem- nicht im Jahre 1306 geschrieben,
somit nicht — wie Gaupp a. a. 0. S. 94 behauptete— das Original
Konrad's sein kann, hat Homeyer unbestreitbar dargethan und
Gaupp gab später selbst die Möglichkeit zu, dass der Heinrichauer
Codex nur eine Copie sei (Schles. Landr. 134 u. 280). Auch die
Angabe seines Inhaltes in Laband’s Syst. Schöffenrechte S. XIII
bezeugt das jüngere Alter desselben. Eben so gewiss ist, dass der
Krakauer Codex füglich nicht vom Heinrichauer abgeschrieben
wurde (Homeyer a. a. 0. II. 1. S. 11). Unter den immer noch möglichen
Vermuthungen über den Ursprung des Krakauer Codex, — dass