Bi soll off, Über einen deutschen Rechtscodex etc.
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Über einen deutschen Rechtscodex der Krakauer Universitäts-Bibliothek.
Von Dr. Ferdinand ßischoff,
k. k. o. Professor an der Lemberger Universität.
Die weite Verbreitung des deutschen Rechtes in dem ehemaligen
polnischen Reiche hatte zur natürlichen Folge, dass daselbst
deutsche Rechtssammlungen und Rechtsbücher entstanden oder eingeführt
wurden. Risher sind nur wenige solcher Rechtshandschriften
bekannt geworden und doch ist nicht zu zweifeln, dass die Anzahl
der vorhanden gewesenen nicht unbeträchtlich gewesen ist. Die
meisten sind indessen vielleicht für immer verloren und die Besorgniss,
dass auch noch manche der vorhandenen verloren gehen könnten
nicht ungegründet, wesshalb öffentliche Mittheilungen wünschenswerth
erscheinen dürften.
Wenn nun zunächst eine Rechtshandschrift besprochen wird,
welche bereits beschrieben und auch schon benützt worden ist, und
zwar letzteres von dem grossen Meister Homeyer, so möchte
diess auffallen. Allein da die einzige, nach eigener Einsicht gemachte
Reschreibung dieses Codex, nämlich die von Bandtkie im Prodromus
des Lectionskatalogs der Krakauer Universität vom Jahre 1818
und 1819 sehr kurz, unbestimmt und ungenau ist, und somit mehrfacher
Ergänzung und Rerichtigung bedarf, die Benützung desselben
aber durch Homeyer sich nur auf einen Tlieil seines Inhaltes
erstreckt, so wird man nachstehende Untersuchungen und Mittheilungen
hoffentlich nicht für überflüssig halten. Dem Verfasser waren
sie durch die Wichtigkeit, welche diese Handschrift anerkanntermassen
hat, und namentlich durch die Beziehungen, in welchen
andere noch zu untersuchende Rechtscodices zu derselben stehen,
vor Allem geradezu geboten.
Die Handschrift, von welcher die Rede ist, befand sich vor dem
Jahre 1817 beim Krakauer Magistrate, von welchem sie im bezeichnten
Jahre der Krakauer Bibliothek überlassen wurde, wo sie früher
unter der Signatur P. P. III. 3. und nun unter der Zahl 1C9 zu