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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 48. Band, (Jahrgang 1864)

Samson  von  Tottington,  Abt  von  St.  Edmund.

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Unparteilichkeit  und  Unbestechlichkeit  hebt  aber  Jocelinus  ganz  besonders ­
  hervor,  wie  er  denn  auch,  als  er  meldet,  dass  jener  zum
Justitiarius  errans  ernannt  worden  sei,  bemerkt:  „aber  er  bewahrte
sich  vor  dem  Irrthum  und  den  Abwegen“.
Es  war  oben  von  dem  Gefängnisse  die  Rede,  in  welches  die
Missethäter  eingesperrt  zu  werden  pflegten;  ausserdem  gab  es  noch
ein  anderes  Gefängniss  in  der  Stadt,  welches  unter  der  Aufsicht  des
Sacrista  stand.  Bei  verschiedenen  Missliebigkeiten,  welche  zwischen
diesem  und  dem  Cellerarius  entstanden  waren,  wollte  er  diesem  nicht
gestatten,  die  Diebe,  welche  auf  seinem  Lehen  eingefangen  wurden,
dort  einzusperren.  Die  Folge  war,  dass  solche  Diebe  öfters  entkamen ­
  und  der  Cellerarius  wegen  dieses  Mangels  in  der  Gerechtigkeitspflege ­
  verlacht  wurde  *;  er  scheint  daher  gemeint  zu  haben,
er  müsse  nunmehr  um  so  strenger  einschreiten.  Da  geschah  es,  dass
einer  seiner  Freeholder,  Ketel  mit  Namen,  welcher  ausserhalb  der
Stadt  wohnte,  wegen  Diebstahls  verklagt,  und  im  gerichtlichen  Zweikampfe ­
  überwunden,  aufgehängt  wurde.  Darüber  entstand  ein  grosses
Gerede  in  der  Stadt  wegen  der  hierdurch  zu  Tage  getretenen  Rechtsungleichheit; ­
  „hätte  er“,  sagte  man,  „in  der  Stadt  gewohnt,  so  wäre
es  nicht  zum  Zweikampfe  gekommen,  sondern  der  Angeschuldigte
hätte  sich  mit  dem  Eidhelfereide  seiner  Nachbarn  vertheidigen
können  2 .  Zur  Verbesserung  dieser  Zustände  ordnete  dann  Samson
an,  dass  alle  auch  ausserhalb  der  Stadt,  aber  innerhalb  der  Bannmeile ­
  wohnenden  Leute—  mit  Ausschluss  der  sogenannten  Lancetti  3
—  in  Betreff  des  gerichtlichen  Beweisverfahrens  den  Stadtbewohnern
gleichgestellt  werden  sollten.  Es  wurde  ferner  bestimmt,  dass  die
Diener  des  städtischen  Magistrates  in  gleicher  Weise  mit  denen  des
Cellerarius  die  auf  des  letzteren  Lehen  sich  aufhaltenden  Spitzbuben
greifen  und  dass  für  alle  dieseFälle  dieCurie  desselben  gemeinschaftlich ­
  mit  dem  städtischen  Gerichte  (Portmannemot)  urtbeilen  solle.
Die  Stadt  Bury  St.  Edmund’s  erfreute  sich  überhaupt  mancher
Begünstigungen  Samson’s.  Er  hatte  zur  Zeit  der  Sedisvacanz  kräftig,

*)  J  o  ce  I  in  pag.  74.
2 )  Über  das  Beweisverfahren  dieser  Zeit  s.  Englische  Reichs-  und  Rechtsgeschichte
Bd.  2.  S.  277.  u.  ff.
3 )  Es  sind  dies  die  eigentlichen  Dienstboten,  welche  es  vorzugsweise  mit  der  Reinigung ­
  der  Zimmer  im  Kloster  zu  thuu  hatten.
Sitzb.  d.  phil.-hist.  CI.  XLYIIf.  Bd.  I.  Hft.

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