Samson von Tottington, Abt von St. Edmund.
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Unparteilichkeit und Unbestechlichkeit hebt aber Jocelinus ganz besonders
hervor, wie er denn auch, als er meldet, dass jener zum
Justitiarius errans ernannt worden sei, bemerkt: „aber er bewahrte
sich vor dem Irrthum und den Abwegen“.
Es war oben von dem Gefängnisse die Rede, in welches die
Missethäter eingesperrt zu werden pflegten; ausserdem gab es noch
ein anderes Gefängniss in der Stadt, welches unter der Aufsicht des
Sacrista stand. Bei verschiedenen Missliebigkeiten, welche zwischen
diesem und dem Cellerarius entstanden waren, wollte er diesem nicht
gestatten, die Diebe, welche auf seinem Lehen eingefangen wurden,
dort einzusperren. Die Folge war, dass solche Diebe öfters entkamen
und der Cellerarius wegen dieses Mangels in der Gerechtigkeitspflege
verlacht wurde *; er scheint daher gemeint zu haben,
er müsse nunmehr um so strenger einschreiten. Da geschah es, dass
einer seiner Freeholder, Ketel mit Namen, welcher ausserhalb der
Stadt wohnte, wegen Diebstahls verklagt, und im gerichtlichen Zweikampfe
überwunden, aufgehängt wurde. Darüber entstand ein grosses
Gerede in der Stadt wegen der hierdurch zu Tage getretenen Rechtsungleichheit;
„hätte er“, sagte man, „in der Stadt gewohnt, so wäre
es nicht zum Zweikampfe gekommen, sondern der Angeschuldigte
hätte sich mit dem Eidhelfereide seiner Nachbarn vertheidigen
können 2 . Zur Verbesserung dieser Zustände ordnete dann Samson
an, dass alle auch ausserhalb der Stadt, aber innerhalb der Bannmeile
wohnenden Leute— mit Ausschluss der sogenannten Lancetti 3
— in Betreff des gerichtlichen Beweisverfahrens den Stadtbewohnern
gleichgestellt werden sollten. Es wurde ferner bestimmt, dass die
Diener des städtischen Magistrates in gleicher Weise mit denen des
Cellerarius die auf des letzteren Lehen sich aufhaltenden Spitzbuben
greifen und dass für alle dieseFälle dieCurie desselben gemeinschaftlich
mit dem städtischen Gerichte (Portmannemot) urtbeilen solle.
Die Stadt Bury St. Edmund’s erfreute sich überhaupt mancher
Begünstigungen Samson’s. Er hatte zur Zeit der Sedisvacanz kräftig,
*) J o ce I in pag. 74.
2 ) Über das Beweisverfahren dieser Zeit s. Englische Reichs- und Rechtsgeschichte
Bd. 2. S. 277. u. ff.
3 ) Es sind dies die eigentlichen Dienstboten, welche es vorzugsweise mit der Reinigung
der Zimmer im Kloster zu thuu hatten.
Sitzb. d. phil.-hist. CI. XLYIIf. Bd. I. Hft.
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