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Phillips
XIV.
Samson als Gericktsherr und ln seinem Verhältnisse zur Stadt Bury
St. Edmunds.
Als Lorcl of the Manor hatte der Abt von St. Edmund innerhalb
der Baronie die Civil- und Criminaljurisdiction; mehrere nicht uninteressante
Fälle, in welchen dieselbe in Anwendung gebracht
wurde, hat Jocelin in seiner Chronik aufgezeichnet. Samson trug
kein Bedenken, selbst gegen den Erzbischof von Canterbury kräftig
aufzutreten, als dieser ihm bei Gelegenheit eines Todtschlages,
der in einer der Hundreden St. Edmunds, aber auf einem dem Kloster
von Canterbury ungehörigen Hofe, vorgefallen war, seine Jurisdiction
streitig machen wollte. Samson spielte das Prävenire und
liess die Übelthäter mit gewaffneter Macht verhaften und in das
Gefängniss sperren J .
Es wurde schon oben bemerkt, dass Samson, als er Abt wurde,
noch niemals der Bestellung eines Pfandes oder einer Bürgschaft
beigewohnt hatte 3 ; binnen Kurzem war er aber in allen gerichtlichen
Geschäften ausserordentlich geschickt und gewandt, bedurfte
daher auch nicht weiter der Beihilfe, nach welcher er sich anfänglich
umgesehen hatte. Jedermann bewunderte seine Umsicht und
zugleich seine Bedachtsamkeit s, so dassOsbert der Untersheriff
sagte: „Der Abt beliarrt auf seinen Bechtsgründen und wenn er so
fortfährt, wie er angefangen hat, wird er noch uns Alle, so viel wir
ihrer sind, blind machen“. Man scheint es eben damals nicht gewohnt
gewesen zu sein, dass die Richter sich strenge an die Vorschriften
des Rechtes hielten. Samson hingegen ging ganz der Ordnung
gemäss vornehmlich auch darin zu Werke, dass er die Parteien
gehörig vernahm und überhaupt sich durch nichts bestimmen
liess, weder nach rechts noch nach links abzuweichen. Dafür schmähte
man ihn und sagte 4 : „er zögere mit seinen richterlichen Entscheidungen,
um zuvor von den Parteien Geld zu bekommen“. Seine
i) Jocelin pag. 37.
a ) Siehe oben VIII. S. 173.
3 ) Jocelin pag. 23.
4 ) Jocelin pag. 23.