Samson von Totlingtori, AM von S Edmund-207
ganze Curie entschied sich, auffallender Weise, gegen ihn. Der
Sieger — er war der Bruder des königlichen Kämmerers Hubert
von Kent — heirathete alsbald seine Mündel.
Was sodann die Familie Blund anbetrifft, so gehörte sie zu den
reicheren in Suffolk. Als Hamo Blund zum Sterben kam, verhinderte
sein Bruder Wilhelm sammt der Gattinn und seinem Capellan
Jedermann den Zutritt zu dem Kranken ‘. So starb Hamo, ohne
weiter ein Testament gemacht zu haben, als dass er in Gegenwart
jener Personen über drei Mark verfügt hatte, und wurde dann feierlich
begraben; das Pferd, welches dem Leichenzuge vorangeführt
worden war, wurde an die Kirche von St. Edmund geschenkt.
Samson war damals abwesend; als er hei seiner Rückkehr den Vorgang
erfuhr, machte er Wilhelm und jenen beiden Andern heftige
Vorwürfe und gab dann folgende öffentliche Erklärung ab: „Ich war
sein Bischof und habe die Sorge für das Heil seiner Seele gehabt;
damit nicht die Unwissenheit seines Priesters und Beichtvaters mir,
der ich abwesend dem Kranken nicht beistehen konnte, zur Gefahr
gereiche, will ich nachträglich wenigstens das Meinige thun. Ich
bestimme daher, dass all 1 sein bewegliches Vermögen im Betrage
von 200 Mark aufgezeichnet werde und ein Theil soll den Erben, ein
zweiter der Witwe und ein dritter den Armen, vornehmlich Verwandten,
gegeben werden. Das Pferd aber, welches vor der Bahre des
Verstorbenen geführt und dem heiligen Edmund dargebracht worden
ist, befehle ich zurückzustellen, denn es ziemt sich für unsere
Kirche nicht, durch das Geschenk dessen befleckt zu werden, der
ohne Testament gestorben ist und den das Gerücht als einen solchen
bezeichnet, der es in der Gewohnheit hatte, sein Geld auf
Wucher auszuleihen. Beim Antlitz Gottes, wenn sich diess noch einmal
bei meinen Lebzeiten mit Jemanden ereignet, so soll er wahrlich
nicht in geweihter Erde begraben werden 2 ! K
A ) .1 o c e I i n pag. 67 sqq.
2 ) Über die damaligen Iteehtsgrundsätze hinsichtlich der Testamente s, mein Lehrbuch
des Kirchenrechtes S. 668.
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