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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 48. Band, (Jahrgang 1864)

Samson  von  Totlingtori,  AM  von  S  Edmund-207



ganze  Curie  entschied  sich,  auffallender  Weise,  gegen  ihn.  Der
Sieger  —  er  war  der  Bruder  des  königlichen  Kämmerers  Hubert
von  Kent  —  heirathete  alsbald  seine  Mündel.
Was  sodann  die  Familie  Blund  anbetrifft,  so  gehörte  sie  zu  den
reicheren  in  Suffolk.  Als  Hamo  Blund  zum  Sterben  kam,  verhinderte ­
  sein  Bruder  Wilhelm  sammt  der  Gattinn  und  seinem  Capellan
Jedermann  den  Zutritt  zu  dem  Kranken  ‘.  So  starb  Hamo,  ohne
weiter  ein  Testament  gemacht  zu  haben,  als  dass  er  in  Gegenwart
jener  Personen  über  drei  Mark  verfügt  hatte,  und  wurde  dann  feierlich ­
  begraben;  das  Pferd,  welches  dem  Leichenzuge  vorangeführt
worden  war,  wurde  an  die  Kirche  von  St.  Edmund  geschenkt.
Samson  war  damals  abwesend;  als  er  hei  seiner  Rückkehr  den  Vorgang ­
  erfuhr,  machte  er  Wilhelm  und  jenen  beiden  Andern  heftige
Vorwürfe  und  gab  dann  folgende  öffentliche  Erklärung  ab:  „Ich  war
sein  Bischof  und  habe  die  Sorge  für  das  Heil  seiner  Seele  gehabt;
damit  nicht  die  Unwissenheit  seines  Priesters  und  Beichtvaters  mir,
der  ich  abwesend  dem  Kranken  nicht  beistehen  konnte,  zur  Gefahr
gereiche,  will  ich  nachträglich  wenigstens  das  Meinige  thun.  Ich
bestimme  daher,  dass  all 1  sein  bewegliches  Vermögen  im  Betrage
von  200  Mark  aufgezeichnet  werde  und  ein  Theil  soll  den  Erben,  ein
zweiter  der  Witwe  und  ein  dritter  den  Armen,  vornehmlich  Verwandten, ­
  gegeben  werden.  Das  Pferd  aber,  welches  vor  der  Bahre  des
Verstorbenen  geführt  und  dem  heiligen  Edmund  dargebracht  worden
ist,  befehle  ich  zurückzustellen,  denn  es  ziemt  sich  für  unsere
Kirche  nicht,  durch  das  Geschenk  dessen  befleckt  zu  werden,  der
ohne  Testament  gestorben  ist  und  den  das  Gerücht  als  einen  solchen ­
  bezeichnet,  der  es  in  der  Gewohnheit  hatte,  sein  Geld  auf
Wucher  auszuleihen.  Beim  Antlitz  Gottes,  wenn  sich  diess  noch  einmal ­
  bei  meinen  Lebzeiten  mit  Jemanden  ereignet,  so  soll  er  wahrlich
nicht  in  geweihter  Erde  begraben  werden  2 ! K

A )  .1  o  c  e  I  i  n  pag.  67  sqq.
2 )  Über  die  damaligen  Iteehtsgrundsätze  hinsichtlich  der  Testamente  s,  mein  Lehrbuch
des  Kirchenrechtes  S.  668.

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