206
Phillips
Lehen >, namentlich auch gegen einen Zins von hundert Schillingen,
jedoch nicht erblich, die halbe Hundred von Cosford. Er starb
im Jahre 1191, sein Sohn Adam erschien nun in Begleitung vieler
Verwandten, darunter Roger Bigot, vor dem Abte und bat auch um
die Wiederverleihung jener halben Hundred 3 . Davon wollte jedoch
Samson Nichts wissen; er legte seine beiden Zeigefinger auf seine
Augen und sprach: „An demselben Tage will ich diese meine Augen
verlieren, an welchem ich eineHundred erblich verleihe, es sei denn
dass der König mir Gewalt anthut, der mir freilich auch die Abtei
und das Leben nehmen könnte“. Der Abt führte dann aus, zu welchen
Inconvenienzen diess für die Kirche von St. Edmund Veranlassung
geben würde, da dem Könige sich leicht dje Gelegenheit
bieten könnte, die Hundred in Besitz zu nehmen, wodurch dann die
Freiheit der ganzen Baronie in Zweifel gestellt würde. So musste
sich Adam entschliessen, auf die Hundred zu verzichten, die übrigen
Lehen wurden ihm dann wieder erblich verliehen, dazu zwei
Grundstücke auf Lebenszeit. Adam starb aber schon nach wenigen
Jahren (c. 1198) mit Hinterlassung einer einzigen drei Monate
alten Tochter, Namens Ne st st. Der Abt von St. Edmund war nunmehr
der Lehensvormund 3 , somit gehörte auch die Erbinn in seinen
Gewahrsam und Samson war berechtigt, die Vormundschaft (Warila)
über sie nach Belieben an eine ihm geeignet scheinende Person
zu übertragen. Allein hier spielte der Grossvater der Nesta Samson
einen Übeln Streich 4 ; er entführte seine Enkelinn. Der Abt
wusste sich nun nicht anders zu helfen, als dass er die Vormundschaft
dem Erzbischof Hubert von Canterbury gegen 100 Pfund
jährlich iiberliess. Dieser verlieh dann wiederum die Vormundschaft
gegen S00 Mark an Thomas vonBurgh, der nunmehr
in seiner neuen Eigenschaft die sämmtlichen Güter, welche Nesta’s
Vater von St. Edmund zu Lehen gehabt hatte, herausverlangte. Es
kam zu einem langen und beschwerlichen Processe, in welchem
der Abt sein Recht auf die beiden dem Adam auf Lebenszeit
gegebenen Güter geltend zu machen suchte; aber vergeblich, die
1) Vergl. die Urkunde des Abtes Anselm (s. III. S. 145) beiRokevvoo d, Notes pag. 140.
2 ) .1 o c e 1 i n pag. 42.
3 ) Vergl. meine engl. Reichs- und Rechtsgeschichte Bd. 2. S. 204 u. ff.
4 ) Uber diese Angelegenheit s. Jocelin pag. 72 sqq.