Samson von Tottington, Aht von St. Edmund.
183
sta an die Seite stellt, damit er die Oblationen am Schreine
sammelt und so wird es bei allen Ämtern gehen, so dass wir zum
Gespötte und Gelächter für das ganze Volk sein werden“. Indessen
so dachten doch nicht alle Mönche; Jocelin selbst äusserte sich in
diesem Gewirre dahin: „Wäre ich Cellerarius, so würde es mir lieb
sein, wenn mir hei allen meinen Handlungen ein Cleriker als Zeuge
zur Seite stünde; käme ich gut aus, so gäbe er mir davon Zeugniss,
fände sich aber beim Jahresabschluss ein Deficit, so würde mir jener
Cleriker Glauben verschaffen und mich entschuldigen“. Bei Vielen
fand aber doch vornehmlich das Wort eines älteren und gebildeten
Mannes Eingang, der da sprach: „Wahrlich, es ist nicht zu verwundern,
wenn sich der Herr Abt mit der Überwachung unserer
Angelegenheiten befasst, da er den Theil der Abtei, der ihm zugehört,
weise regiert und für sein Haus gehörig sorgt 1 . Seine
Aufgabe ist es, den aus unserer Sorglosigkeit und Ungeschicklichkeit
hervorgehenden Mängeln abzuhelfen. Es droht uns nur Eine Gefahr
dabei, aber erst nach dem Tode des Abtes, und zwar eine noch nicht
dagewesene Gefahr. Dann nämlich werden die königlichen Commissäre
kommen und die zur Abtei gehörige Baronie in des Königs Hand
nehmen, wie sie ja auch bei dem Tode des Abtes Hugo den Magistrat
von St. Edmundsbury mit Bezug darauf einsetzen wollten, dass
Abt Hugo diess auch getban habe 3 . Aus gleichem Grunde werden
sie dann auch ihren Cleriker zur Überwachung des Cellerarius
bestellen, so dass durch ihn und nach seiner Vorschrift Alles
geschehen soll und dabei werden sie sagen: Sie müssten dies so
thun, weil Abt Samson das auch so gethan habe. Auf diese Weise
würden dann die Güter und Einkünfte des Abtes und des Conventes
vermischt und vermengt werden, die Abt Robert guten Andenkens
auf den Rath des Conventes getheilt und von einander abgesondert
hat“ 3 . Diese Argumentation hatte allerdings viel für sich und Jocelin
verlegte sich wieder auf’s Schweigen; er mochte diesem Manne nicht
Unrecht geben, während er doch nach Lage der Umstände die Verfahrungsweise
des Abtes nicht als unberechtigt zurückweisen konnte.
*) Siehe unten XI S. 192.
2 ) Siehe oben VI. S. 158.
3 ) Siehe oben IV. 5. S. 144.