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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 48. Band, (Jahrgang 1864)

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Phillips

seinen  Sachen  an  sich  genommen  hatten,  sich  durch  Pfand  und
Geiseln  verpflichten  und  nahmen  ein  Inventarium  über  den  ganzen
Bestand  der  zum  kirchlichen  Schatz  gehörigen  Sachen  auf 1 .  Auch
hier  tritt  ein  germanischer  Rechtsgrundsatz  darin  hervor,  dass
Schenkungen  auf  dem  Siechbette  nicht  stattfinden  sollen 2 ;  es
wurde  daher  in  solchen  Fällen  eine  Rückforderung  angestellt,  in  Beziehung ­
  auf  welche  in  diesem  Falle  selbst  für  den  Capellan  des
Verstorbenen  Bürgschaft  von  dem  Prior  geleistet  werden  musste.
Die  beiden  Ritter,  welche  hier  im  Namen  des  Königs  gleichsam  die
Vormundschaft  an  dem  Lehen 8  ausübten,  wollten  aber  noch  weiter
gehen,  nämlich  auch  die  städtischen  Behörden  von  Bury  St.  Edmunds
absetzen  und  neue  an  ihre  Stelle  erwählen 4 .  Hiegegen  erhob  d<*r
Convent  Einsprache  und  schickte  desshalb  abermals  eine  Botschaft
an  Ranulph  von  Glanvilla.  Dieser  entgegnete  unfreundlich,  dass
er  zwar  allerdings  wisse,  die  Stadt  habe  vierzig  Pfund  jährlich  an
die  Sacristei  zu  zahlen,  aber  schon  Abt  Hugo  habe  ganz  nach  seinem
Belieben  von  seinem  Zimmer  aus  ohne  den  Convent  zu  fragen,  die
städtische  Präfectur  besetzt  und  somit  sei  es  nicht  zu  verwundern,
dass  die  Stellvertreter  des  Königs  dasselbe  tliäten;  warum  seien
die  Mönche  solche  Thoren  gewesen,  dass  sie  Solches  durch  ihren
Abt  hätten  geschehen  lassen!  Jocelin  macht  dazu  die  Bemerkung,
der  Grossrichter  habe  übersehen,  dass  die  Mönche,  sobald  sie  in
irgend  einer  Sache,  es  sei  mit  Recht  oder  Unrecht,  widersprechen,
sogleich  für  Händelsucher  ausgescholten  würden,  ja  sie  könnten  froh
sein,  wenn  man  sie  nicht  der  Majestätsbeleidigung  beschuldigte  und
mit  Gefängniss  oder  Verbannung  bestrafte.  Jocelin  meint  auch,  es
sei  in  solchen  Fällen  besser  zu  schweigen  und  lieber  zum  Confessor
als  zum  Märtyrer  zu  werden.  So  half  auch  in  diesem  Falle  kein
Widerstreben,  obschon  Samson  vor  Allen  sich  sehr  entschieden
so  lange  als  möglich  gegen  jenes  Verfahren  aussprach;  endlich
musste  der  Convent  der  Gewalt  nachgeben  und  die  bisherigen  städtischen ­
  Behörden  wurden  entfernt  und  durch  neue  ei  setzt.

1)  Der  Bericht  dieser  Commissarien  ist  auf  die  Nachwelt  gekommen.  S.  Rokewood
  pag.  109.  Die  Jahreseinnahmen  betrugen  darnach  414  Pfund,  4  Schillinge
und  8  Pence.
2 )  Vergl.  mein  deutsches  Privatrecht  Bd.  1.  §-29  S.  258.
3 )  S.  deutsches  Privatrecht  ßd.  2.  §.  233.  S.  501.
4 )  Jocelin  pag.  53  sqq.
            
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